für die Stadt und den Kreis Schlächtern.
M 17.
Mittwoch den 28. Februar
1917.
Abt. III b, I d. Tgb.-Nr. 597/365.
Bett. Berösseutlichnug ticu Anzeigen über die Beschäf- tigung von Arbeitskräften jeder Art.
Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 in der Fassung des Gesetzes vom 11. 12. 1915 bestimme ich im Einvernehmen mit dem Gouverneur der Festung Mainz für den ganzen 1 Bereich des 18. Armeekorps, unter Anschluß des Bezirks der Kommandantur Coblenz, hiermit folgendes:
An Stelle aller seitherigen Anordnungen über Anzeigen auf dem Stellenvermittelungsmarkt treten folgende Bestimmungen:
Verboten sind folgende Anzeigen in der Tages- und Fachpresse, sowie in den periodisch erscheinenden Zeitschriften und Zeitungen ohne Rücksicht darauf. ob kriegs- oder privatwirtschaftliche Betriebe in Frage kommen:
1. Anzeigen unter Chiffre oder Deckadresse, soweit sie
a) der Anwerbung gewerblicher männlicher oder weiblicher Arbeitskräfte, einschließlich der Werkmeister und Vorarbeiter, dienen,
b) Stellungsgesuche männlicher oder weiblicher Arbeitskräfte enthalten.
Ausgenommen von dem Verbote sind Anzeigen, die kaufmännische, technische und miffenschaftliche Angestellte (in weiterem Sinne), den Neueintritt von Lehrlingen (männlichen oder weiblichen), Hauspersonal jeder Art und landwirtschaftliche Arbeitskräfte betreffen.
Die Angabe nicht gewerbsmäßiger Arbeitsnachweise, zu denen auch die Deutsche Arbeiterzentrale gehört, ist nicht als Deckadresse anzusehen. Gewerbsmäßige Arbeitsnachweise bedürfen, falls sie ihren Namen als Anzeigeunterschrift benutzen wollen, der Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde.
2. Anzeigen jeder Art, in denen
a) ein Hinweis auf hohe Löhne oder besondere Vergünstigungen enthalten ist,
b) eine Zusage auf Befreiung oder Zurückstellung vom Heeresdienst' oder auf Stellung eines entsprechenden Antrags des Arbeitgebers gegeben wird,
c) von Arbeitsuchenden Zurückstellung vom Heeresdienst angestrebt wird,
3. Anzeigen, in denen Arbeit im neutralen oder feindlichen Ausland angeboten oder gesucht wird. '
4. Anzeigen, die einen direkten oder indirekten Hinweis auf das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst enthalten, soweit sie nicht vom Kriegsamt oder Kriegsamtsstellen ausgehen oder genehmigt sind.
Anzeigen in den Zeitungen usw. gleichzuachten sind in den Fällen unter Z. 1 bis 4 Plakate, Flugblätter (Handzettel), sowie vervielfältigte Werbeschreiben jeder Art.
Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt oder zu ihrer Uebertretung auffordert oder anreizt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis 1500 Mark erkannt werden.
Frankfurt a. M., den 26. Januar 1917.
18. Armeekorps. Stellv. Generalkommando.
Infolge der Preiserhöhung der Jnvaliden-Verficher- ungSmarken um je 2 Pfg. vom 1. Januar 1917 ab wird beim Umtausch der Quittungskarten in zahlreichen Fällen festgestellt werden, daß auch noch nach dem 1. Januar 1917 Marken alten Werts verwendet sind. Nach einer Anregung des ständigen Ausschusses der Landesversicherungsanstalten, der wir aus Zweckmäßig keitSgründen beigetreten sind, soll das Markenberichtig- ungsverfahren in solchen Fällen wesentlich erleichtert und vereinfacht werden. Es soll überhaupt nur eingreifen, wenn es sich um wenigstens 25 Marken alten statt neuen Werts handelt. In diesem Fall soll dann einfach der Unterschiedsbetrag von je 2 Pfg. (falls zur Anschaffung einer Marke erforderlich, einige Pfennige mehr) eingezogen und dafür eine „ergänzende" Marken- verwendung vorgenommen werden.
Diese „ErgäuzungSmarken" werden durch einen Stempelaufdruck „Ungültig, Ergänzung" gekennzeichnet, damit sie bei der Ausrechnung unberücksichtigt bleiben. Cafsel, den 3. Februar 1917.
Der Vorstand der Landeöversicherungs - Anstalt Hessen - Nassau.
In Vertretung: gez. Dr. Schroeder.
J.-Nr. 211 V. Das Vorstehende wird den Herren Bürgermeistern zur Kenntnis und Beachtung mitgeteilt.
Schlächtern, den 21. Februar 1917.
Der Vorsitzende des Versicherungsamts.
I. V.: SchulthetS.