Einzelbild herunterladen
 

«&^

.JMHHll «üLEM

S Ja to

e

^^LÄLL^MMMMWM

1. bei Verwendung eines Papieres von noch: als 70 g für 1 qm:

Bei einem Durchmesser von mm

s «

»2?

tO oGQ

İ2

o aGQ

LZ

SS

2 i

8 $:

. 2 . . .

156

149

141

136

130

3 ...... .

146

139

131

126

120

4 bis 8 .....

141

134

126

121

115

9 bis 12.....

136

129

121

HO

2. bei Verwendung eines Papieres von weniger als 70 g für 1 qm errechnen sich die Preise folgendermaßen: 110 v. H. des Höchstpreises des verwendeten Papieres mit folgendem Zuschlag:____________________________________

Bei einem Durchmesser

von mm

0

4 bis 8 . .

9 bis 12 . .

37

32

b) Unter Zugrundelegung der metrischen Nummern*) bei Verwendung eines Papieres

Garnnumraer

1 .

2 .

2,4 .

4

4,5

merrisch

3 >s>.«

! 19 ei

^ZI

4^ E

195

188

180

174

169

215

208

200

194

189

235

220

214

209

245

263

230

224

219

270

255

249

244

300

293

285

279

274

355

348

340

334

329

415

408 .

400

394

389

Preise für Zwischennummern im Verhältnis: Für Garm grober als 1 metrisch bestimmen sich die Preise nach den Tabellen I a der Preistafel II.

c) Für Imprägnieren, Lüstrieren, Polieren, Bleichen/ Flech- i tru, Schneisen auf Länge darf ein angemessener Zu­schlag berechnet werden.'

III. ÄbschläHö. Bei Verwendung eines Papieres, das un r^Mitverwendung von holzhaltigen Abfällen, -Holzschliff

Füllstoff erzeugt ist, ermäßigen sich die ^Grundpreise ent- Lpd.

Die Berechnung der Zu- und Abschläge muß in der Rech­nung ersichtlich gemacht werden.

Frankfurt (Mai«», den 20. Februar 1917.

Stellp. Generalkommando des 18. Armeekorps.

Sämtliche in der preußischen Provinz Hessen-Nassau und dem Großherzogtum Hessen ständig wohnhaften österreichischen und ungarischen (Staatsangehörigen, sowie bosnrsch-herzegowß- nischeu Londesangehörigen, welche in den Jahren 1892 bis 1898 geboren sind, haben sich bei dem K. und K. General- Konsülate in Frankfurt a. M. einer neuen Musterung zu rmter- * »reheu. Die hn Jahre 1899 geborenen österreichischen unb ; ungarischen Staatsangehörige« haben sich gleichzeitig der ersten Ämidftllrnlnmsterlmg zu unterziehen.

i Demzufolge haben zum Zwecke der ersorberlichen Zusam- ! menfteUung (Konskription) die von diesem Ausrufe betroffenen Staatsangehörigen sofort ihre genauen Wressen, unter Angabe -des Geburtsjahres, dein K. und K. General-Konsulale in ! Frankfurt a. M. schriftlich zu melden. Dieselben erhalten so- sdcinn seitens des K. und K. General-Konsulats weitere Weisungen.

Konskripkions- und ineldepslichtig sind sämtliche in den vorgenannten Jahren geborenen Staatsangehörigen ohne jede Ausnahme,

Die Musterung, welcher die Konskriptton unbedingt vor- auszugehen hat, findet in den Sälen zumSteinernen Haus" Frantsurt a. M., Braubachstraße 35, statt und zwar: am 21. März 1917 für die Jahrgänge 1892, 1893, 1894, 1895; am 22. März 1917 für & Jahrgänge 1896, 1897, 1898, 1899.

Beginn Nr Musterung 8 Uhr vormittags.

Unbemittelten Landsturmpflichtigen werden, wenn sie bei der Musterung ein behördliches Mttellosigkeitszeugnis vor- Weisen, die Fcchrtkosten in der 4. Wagenklasse vom Aufenthalts­orte nach Frankfurt a. M. und zurück, sowie die Auslagen für die Herstellung der Photographien nach den üblichen Orts­preisen ersetzt.

8 3 den und richtet sich nach Art und Dauer der Arbeit

Ausnahmen von diesem Verbot können aus drin- sowie nach der Leistung; eine auskömmliche Bezahlung '>:- wird zugesichert.

kreisen von der Ortspolizeibehörde zugelasien werden

§ 4.

genben wirtscbaftüchcn Gründen vom Landrat, in Stad

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden milienangehörige. gemäß § 5 der eingangs erwähnten Bckanntmachung mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

Im Falle des Bedürfnisses werden außerdem Zu­lagen gewahr: für in der Heimat zu versorgende Fa-

II. Zuschläge.

a) Für andere Aufmachung:

1. für Bündel, Knäuel-, Zweileasaufmachung darf ein ange­messener Zuschlag berechnet werden;

2. für Garn auf Kopsspulen darf der Preis bei Nr. 3 und gröber 7% Pf. höher als der Grundpreis fein, bei höheren

am

Die zum Landsturmdieniste für geeignet Befundenen haben 10. April 1917 zur Dienstleistnug einzurücken.

Frankfurt a/M., im Februar 1917.

Der K. und K. General-Konsul

Freiherr von G oldfchmidt- Ro t hsch i1 b.

Nummern 7% 'Pf. zuzüglich je 2 Pf. für jede h albe - Stummer;

b) Für Zwirnen und Schnüren binnen folgende Zuschläge be­rechnet werden:

1. Zwirnen äü-tin

Nr. j bis 0.9 ; 1-

zweifach . . .

drei- und Mehrfach

2. Zwirnen und Schnüren.

20

15

I ITT

30

25

80

tt) Als» au* »ei Brrwe«dn»g zeUstostvapier.

*) Hierbei bereuter die Nummer

3,65

35

105 | 130

von Keinem Sulfit

. . _____ sie Zahl der Kilo

meter, die von einem Papiergarn bei 15 v. H, Keuchtig fett auf 1 kg gehen.

**) Also au* bei Äerwendung von reinem Sulfit ze«ftotz»«pier.

A nVrdrlung

über das Schlachten von Ziegenmutter- u. Schaflämmeru.

Auf Grund des § 4 der Bekanntmachung des Stell­vertreters des ' Reichskanzlers über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915 (R.-G.-Bt. S. 5ll> wird hierdurch folgendes bestimm::

Die

ichlachrung aller Schaflämmer und Ziegen-

Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekannt­machung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft.

Berlin, den 31. Januar 1917.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten gez. Freiherr von Schorlemer

J.-Nr. 1812. Das Schlachtverbot für Ziegen ist aus Ziegenmutterlämmer beschränkt worden. Von einem weitergehenden Schlachtverbot, insbesondere für weibliche Ziegen überhaupt, ist abgesehen worden, weil nach den hierzu erstatteten Berichten ein Bedürfnis für den Er­laß einer derartigen Anordnung bisher im allgemeinen noch nicht hervorgetreten, insbesondere eine vermehrte Abschlachtung von weiblichen Ziegen bisher fast nirgends beobachtet worden ist. Sollten sich in Zukunft Anzeichen einer verstärkten Abschlachtung von weiblichen Ziegen bemerkbar machen, so ersuche ich die Herren Bürger­meister und Gutsvorsteher hierüber schleunigst zu berichten.

Schlüchtern, den 22. Februar 1917.

Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.

Die/Versorgung Hilfsdienstpflichtiger, die eine Kriegs­dienstbeschädigung erleiden, und ihrer Hinterbliebenen wird noch besonders geregelt.

Meldungen nimmt entgegen: das Bezirkskommaudo Hanau, Paradcplatz, Zimmer 26 und die Meldeämter in Gelnhausen und Fulda.

Es sind beizubringen: Polizeilicher Ausweis (Leu­mundszeugnis), etwaige Militärpapiere, Beschäftigungs­ausweis oder Arbeitspapiere, erforderlichenfalls eine Bescheinigung gemäß § 9, Abs. 1 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst (Abkehrschein), Angaben, wann der Bewerber die Beschäftigung antreten kann.

Kriegsamtsstelle Frankfurt a. M.

mutterlümmer, die in diesem Jahre gehören sind oder geboren werden, wird bis aus weiteres verboten.

$ 2.

Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlacht­ungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil es infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen sind innerhalb 24 Stunden nach der Schlachtung der für den Schlachtungsort zu­ständigen Ortspoiizeibehörde anzuzeigen

Vaterländischer Hilfsdienst.

Aufforderung des Kriegsamts zur freiwilligen Meldung gemäß § 7 Absatz 2 des Gesetzes über den vater­ländischen Hilfsdienst.

Hilfsdienstpflichtige werden zur Verwendung bei Militärbehörden und Zivilverwaltungen im besetzten Gebiet für folgende Beschäftigungsarten gesucht:

Gerichtsdienst, Post- und Telegraphendienst, Ma- schinen- und Hilfsschreiber, Botendienst, Technischer Dienst, Kraftfahrdienst, Eisenbahndienst, Bäcker und Schlächter, Handwerker jeder Art, land- und forst­wirtschaftlicher Arbeitsdienst, anderer Arbeitsdienst jeder Art, Pserdepfteger, Kutscher, Viehwärler, Sicherheitsdienst (Bahnschutz, Gefangenen- und Ge- fängnisbewachung), Krankenpflege.

Hilfsdienstpflichtige mit französischen oder flämischen Sprachkenntnissen werden besonders berücksichügt.

Bis zur endgültigen Ueberweisung an die Bedarfs- stellen des besetzten Gebietes wird einvorläufiger Dienstvertrag" abgeschlossen.

Die Hilfsdienstpflichtigen erhalten: Freie Verpflegung oder Geld-Entschädigung für Selbstverpflegung, freie

Baut Hülsenfrüchte!

Deutschland ist in 'einer Versorguug mit Hülsen- früchten in hohem Grade vom Ausland abhängig. Es bezog vor dem Kriege fast doppelt so viel Hülsenfrüchte aus dem Ausland, als die deutsche Landwirtschaft er­zeugte, und verbrauchte sie restlos neben der zur Ver­fügung stehenden reichen Fleischkost. Durch den Krieg ist diese Einsuhr, die zum größten Teil aus den feind­lichen Staaten stammte, ganz außerordentlich zurück­gegangen, so daß wir gegenwärrig :m wesentlichen aus unsere eigene Erzeugung angewiesen sind. Die in diesem Jahre gute Hülsenfruchternte reicht zwar für Heer und Marine aus, sie gestartet aber nicht, die übrige Bevöl­kerung, insbesondere die Schwerarbeiter, in ausreichendem Maße mit HülsenfrüchtM zu versorgen und damit die bestehende Fleisch- und Eiweißknappheit auszugleichen. Dieser Zustand kann recht bedenklich werden, wenn nicht die Landwirtschaft im nächsten Jahre den Anbau von Hülsenfrüchten aller Art in größtem Umfang mit äußerster Kraftanstrengung steigert. Dies gilt für den kleinbäuer­lichen Besitz ebenso wie 'ür den GroßMunddefip. Welche Hülsenfrüchte angebaut werden, ob Erbsen, Speise- oder Ackerbohnen, ob Einzelanbau oder im Genienge, ist gleichgültig. Jeder Landwirt muß diese Frage nach der Güte und der Lage seiner Felder selbst entscheiden. Ackerbohnen liefern ein wertvolles Futterstroh und sind härter, sicherer und ertragreicher als Speisebohnen und Erbsen. Der Preis für Sen üz st aber um 10 Mark geringer.

Der Anbau von Gemenge empfiehlt sich, weil beim Zusammenbau von 2 oder 3 verschiedenen Pflanzen die Nährstoffe der oberen uad tieferen Bodenschichren besser

ausgenützt werden. Die Knappheit an Düngemitteln kann hierdurch reilweise ausgeglichen werden. Für aus­reichendes preiswertes Saatgut wird durch die berufenen Vertretungen der Landwirtschaft, die Landwirtschafts-

Unterkunft, freie Eisenbahnfahrt zum Bestimmungsort ------------ .

und zurück, freie Benutzung der Feldpost/ freie ärztliche Lämmern usw., im Einvernehmen und Lazarettbehandlung, sowie angemessenen Lohn für fruchtstelle gesorgt werden.

die Dauer des vorläufigen Dienstvertrages. Die end-

er Reichshülsen-

Nach den jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Bekanntmachung vom 29. Juni 1916) kann der An-

Abschluß des endgültigen DienstvertragesZesigesetz: wer- 5 bauet von Hülsenfrüchten für sich zurückhalten:

gültige Höhe des Lohnes oder Gehaltes kann erst

Kor

B'Tn^.jiy^.j I^F