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bis spätestens 3 Wochen vor deni Prüfungstermin an den Unterzeichneten zu richren.

Mit der Meldung zugleich sind einzureichen:

1. der Geburtsschein,

2. etwa vorhandene Zeugnisse über die erlangte technische Ausbildung ^Gesellen-, Meisterbrief und dergl.)

3. eine schriftliche Erklärung darüber, daß der Meldende sich nicht innerhalb der letzten sechs Monate erfolglos einer

Hufbeschlogsprüfung unterzogen hat.

Es werden nur solche Schmiede zugelassey, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und die den amtlichen Nachweis

gewöhnlichen Verhältnissen des landwirtschaftlichen Betriebs keine Dauerware. Die Versuchung, damit auf Wucherpreise zu erbringen, daß sie die drei letzten Monate vor der Meldung zur spekulieren, kann somit keine große und allgemeine sein. Wohl Prüfuna im Regierungsbezirk Cassel sich ausgehalten haben. aber kann bei einer falschen Abmessung der Höchstpreffe und Schmiede, die die'Prüfung nicht bestanden haben, können ihrer Verhältnisse zueinander-, eine große Versuchung entstehen, erst nach Ablauf von sechs Monaten zu einer neuen Prüfung' einzelne landwirtschaftliche Produkte ihrer direkten Vettven- - - dung zur menschlichen Ernährung zu entziehen und erst in an-

______ derer Form dem Verzehr zuzuführen. Wenn z. B. die Fleisch- Der "stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission. Preise sehr hoch, die Kartoffel- und Getreidepreise verhältnis- ~ - - ' - - ; mäßig niedrig normiert sind, so liegt die Versuchung sehr nahe,

! .Korn und Kartoffeln, auch Magermilch an Schweine zu ver-

zugelasien werden.

Cassel am 22. Januar 1917.

Schlitzberger, Betettnärrat.

Moritzstraße 151.

, In dem Maße, wie sich die Ernährungsschwierrgkeiten,g^ S^Ä ^

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das Landvolk noch^us den Vollen könne, während der ^uLttaen ^t^a^^ ^ta^auÄ^

Städter sich die größten Einschränkungen auferlegen tW^J S

man beneidet deswegen nicht nur den Landmann, sondern ^ Landwrrt kaum ein

wirst ihm auch noch vor, daß er durch willkürliche Zurückhal.; '°^^urdrges Verbrechen konstrmeren.

tung der Lebensmittel die Preise wucherisch in die Höhe treibe. Diese Stimmungen sind in einer Zeit, welche die größten Kraft- anstrengungen von der ganzen Nation verlangt, sehr zu be­dauern, denn diese Höchstleistungen können nur erreicht werden, wenn alle Glieder der Nation Stadt und Land

Woher aber stammt denn eigentlich in den Städten die größte Entrüstung und Verbitterung gegen das Land? In bett Hauptnahrungsmitteln ist es weniger der Preis als die -Knapp­heit der Ratwnen, die Schwierigkeiten der Beschaffung, ja du- stellenweise auftretende Unmöglichkeit des Bezuges, welche die Gemüter erregt. Hieran ist aber der Landwirt nicht schuld, sondern die ungenügenden Ernten und einzelne Fehlgriffe in den Maßregeln der Verteilung, die bei einem so neuen und schwierigen Problem kaum zu vermeiden sind. Eigentlicher Wucher wird nur in den landwirtschaftlichen Produktionen ge m ? trieben, welche von staatlichen Maßregeln, wie Höchstpreissest-

Setzungen, noch nicht ergriffen sind. An diestm Wucher sind nie entsprechend bedeutend gestiegen srnd7 ^ ist ÄZ^ÄMS^^ ^ klärlich, sondern auch notwendig und nützlich. Denn

wenn man die Preise künstlich hätte niedrig halten können, so würde die Bevölkerung in alter Weise fortgelebt haben und

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fc'SÄlÄ SÄÜ L^Ä^KÄUÄ^ an Viehfutter mit Beschlag belegen und pro Kopf an Menschen1 h?2i ÄtliÄ

fcn ^^VcsÄne^^sl^'Ä^ ^EriabEla ^6^tten der landwirffchastlichen Produktion hätten, tmc sie, ungsmütel gezeigt. Wirklich genau un gerecht kann man nur ^r P^de bedingt sind das verteilen, was man fest m der Hand hat; M ^» ^»"- - - 1

die ganze landwirtschaftliche Produktion nicht magazinieren kann, so muß man mindestens den Eigenverbrauch der Land­wirte für Menschen, Vieh und Saatgut ihnen belassen, und da man diesen zurnal bei den laufenden Einnahmen aus der Vieh­haltung und aus Obst und (Gemüse nur annähernd feststellen kann, so ist es erklärlich, daß die ländliche Bevölkerung in bezug aus die Ernährung sich in besserer Lage befindet als die städtische, der nichts zuwächst, sondern die alles und jedes taufen muß.

Dieser in den Verhältnissen gegebene und nicht aus der Welt zu schaffende Unterschied zwischen Stadt und Land sollte aber doch keinen Grund abgeben, um zwischen beiden Parteien «in dauerndes Uebelwollen hervorzurufen. Ein solches könnt« nur begründet erscheinen, wenn die Landwirte ihre zum Ber-

einträchtig zusammenwirken. Wenn man bedenkt, daß durch die Blockierung unserer Küsten die großen Zufuhren mensch­licher und tierischer Nahrungsmittel, die wir früher aus dem Auslande bezogen, abgeschnitten sind, und daß wir daher' für unsere Ernährung nur auf das angewiesen sind, was wir im eigenen Lande erzeugen, so ist es leicht begreiflich, daß die N frage nach Nahrungsmitteln stärker ist Äs das Angebot, daß die Preise entsprechend bedeutend gestiegen sind. Dc nicht nur ers......

DruU Don v.. Hoymeister in Skymchcern.

kauf bestimmten Borräte zu spekulativen Zwecken absichtlich zurückhielterr, um höhere Preise 311 erzielen, oder wenn sie dre- selben überhaupt nicht zum Verkauf stellten und lieber über das Maß des eigentlichen Bedürfnisses selbst verzehrten. Beides ist sicherlich nur in beschränktem Umfange der Fall. Viele land­wirtschaftliche Produkte, wie Obst, Gemüse, selbst Kartoffeln» sind nur mit Verlust länger auszubewahren, schlachtreifes Vieh macht erhebliche Fütterungskosten, wenn es über die Zeit ge­halten werden soll, Mlch und Eier sind wenigstens unter den

genauere Kenntnis vo«

, , . , w > genüge»

1 die Einziehung der Mannschaften und y. "' -Ffwvv vi»nim 1»"^- Je mehr diese Verhältnisse auch dem Städter klar werden, je mehr insbesondere durch Konsumver­eine und ähnliche Bezugsvereinigungen ein möglichst direkter Verkehr zwischen ländlichen Produzenten und städtischen Kon­sumenten erreicht wird, um so cher dürste eine richtige Beurtei­lung aller dieser Verhältnisse Platz greisen und damit der alt« Friede zwischen Stadt nd Land zum Segen des Vaterlandes wieder hergestellt sein.

Bon Wirkl. Geh. Rat Dr. H. Thiel.

Wer Brotgetreide verMtterl, versündigt sich am Uaterlande!

Bekan RtMirch««- über Preisbeschränknngrn bei Dttchchimm-en von GckMtzwar««.

Bom 25. Januar 1917.

Der Bundesrat hat aus Grund des tz 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftliche» Maß­nahmen usw. vom 4. August 1914 (Wüchs-Gesetzbl- S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Ansbesierungen von Schuhwaren (§ 1 Abs. 2 der Bekannt­machung über PreisbeschrärÄungen bei Berkäufen von Schufts waren vom 28. Septmber 1916 Reichs-Gesetzbl. S. 1077) dürfen zu keinem höheren Preise berechnet werden als dem, der sich aus der Zusammenrechnung der Gestehungskosten, eines angemessenen Gewinns ergibt. Für die Prersb^echmrng sind die von der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise (§ 7) ausgestellten Richtsätze für die Preisberechnung bei Ausbesse­rungen von Schuhwaren maßgebend.

§2.

Den ausgebesserten Schuhwaren muß bei Rückgabe an den Verbraucher ein Begleitschein beigefüch werden, welcher in einer leicht erkennbaren Weise folgende Ardgaben enthält:

1. den Namen oder die Firma und den Ort ber gew^Mch"« Niederlaflung desjenigen, der die Ausbesserung dem Ver­braucher gegenüber übernommen hat,

2. die Art der Ausbesserung und den dafür berechuetW Preis in deuffcher Währung,

3. den Monat und das Jahr, in benen die Ausbesserung aus­geführt worden ist.

§ 3.

Wer gewerbsmäßig Bestellungen auf AusbefseruAge« von Schuhwaren entgegennimmt, hat in fehlen Geschsstsräumen nach näherer Bestimnmng der Gutachterkommission für Schuh­warenpreise eine Preisberechnung zum Aushang zu bringen, aus der sich der Endpreis und die Art der Berechnung für Besohlen und Flecken ergibt.

§ 4.

Der Besteller von DchuhwaremmsbefsermMe» lernt, wen« er glaubt, daß der ihm berechnete Pveis die Gre»Ge» des § 1 überschreitet, binnen zwei Wochen nach Empfang der «rnsge- besserten 'Schuhwaren Festsetzung des Preises der Berkimferr durch ein Schiedsgericht (§ 6 der Bekanntmachung über Preis- Heschräntungen bei Verkäufen von Schnhware« vom 28. Getz- tember 1916 Reichs-GEtzbl. S. 1077) beauttage«.

Das Schiedsgericht prüft auch auf AEfeu der Pchimdigm Behörde die auf dem Aushang (§ 3) verzeichneten Preise «ach und bestimmt, die nach § 1 in Verbindung mft den von der Butachterkommisiion für Schuhwarenpreise anfgeftelttrw RM sätzen angemessenen Preise.

8 6-

Das Schiedsgericht entfReibet uWe BuSMM das Rechte Wege. Seine Entscherdung ist -indMiig; sie erfolg Gckßchro» und stempelfrei.

Ergibt die Prüfung durch dass GchredSgerich» den Berdacht esteer strafbaren Handlrmg, so hock der Borsitzenoe des Schicks- gerichts außerdem der- zuständigen Staats»«waltchaft Mittei­lung zy machen .

§ 7.

Der vom Reichskanzler errmnuten Gutachterkormnissio» für Schuhwarenpreffe (§ 9 der Bekanntmachung über Preis­beschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vrau 58. Sep­tember 1916 Reichs-Gesetzbl. S. 1077) liegt es ob, allgemeine Richtsätze- für die Preisberechnung bei Ausdeffe- tun gen von Schuhwaren auszustellen. Sie hat auch aus Er­suchendes SchicksgÄichts ober der zuständigen Behörde stch über die Angenuffseuheit der Preise im Eiu-elfallr Futachtlick, zu äußern.

88.

Der Reichskanzler kann AWsuahmen von den Vorschriften

biefer Bermdv.ung zulaffen. Er erläßt die Ausführungsbe- stiulmungen.

§ 9.

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

1. wer ausgebesserten Schuhwaren den nach § 2 vorgeschvie- benen Begleitschein nicht beifügt,

2. wer- in dem nach § 2 vorgeschriebenen Begleitschein unrich­tige Angaben macht, oder wer auSgebefferten, Schuhwaren einen Begleitschein beilegt, wissend, daß dieser unrichtige Angaben enthält, oder daß die Preisangabe erhöht oder un­kenntlich gemacht worden ist,

3. Wer für Ausbesserungen von Schuhwaren einen höheren als den in dem Begleitschein angeführten Preis fordert oder cmnimmt,

4. wer, nachdem für eine bestimmte Art von Ausbesserungen von dem Schiedsgericht ein angemessener Preis festgesetzt ist, Ausbesser,mgen gleicher Art mit einem höheren Preise ausgezeichnet und mit dieser Auszeichnung zur Abliefer­ung bringt,

5. wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt.

§ 10.

Die Verordnung tritt mit dem 15. Februar 1917 in .Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reiche kanzler.

Berlin, den 25. Januar 1917.

Der- Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung betreffenb Ausführungsdestimmungen zur Verordnung über ProiMeichränkungen beti Ausbesserungen von Schuhwaren vom 25. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 75).

Vom 25. Januar 1917.

Auf Grund des § 8 der Verordnung über Preisbeschrän Jungen bei Ausbesserungen von Schuhwaren vom 25. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 75) wird folgendes bestimmt:

§ 1.

Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1080) gelten entsprechnd für die Ausführung der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserungen von Schuhwaren bom 25. Januar 1917.

§ 2.

Die Bestimmungen treten mit dem 15. Febnear 1917 in Kraft.

Berlin, den 25. Januar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffeutttcht. Du? zuständige Behörde int Sinn« des § 4 der Verordnung ist der Land»at und im Sinne bei; § 7 bot Landrat, sowie die Gerichte und Staatsanwaltschaften.

S ch l ü ch t e r n, den 12. Februar 1917.

Der Königliche Landrat. ____________von Trott zu Solz. ___________ Tqb.-Nr. 1262/17.

Saatkartoffelpreise.

Die Preise, welche für die von der Landwütschaftskammer aus den, Osten zu beschaffenden Saatkartoffeln bezahlt wecke« müssen, haben vielfach unter den Landwirten Verstimmung her- borgerufen. Es ist auch von verschiedener Seite darauf hinge- wiefen worden, daß die Preise durch übermäßig hohe Vermitte­lungsgebühren in besonderem Maße verteuert würden. Einige Motte der Aufklärung über die Preise und die Vorgeschichte ihrer Bildung erscheinen daher dringend notwendig.

Infolge einer schlechten Kartoffelernte und der starken Ein- griffe, die im Interesse der Bolksernährung in die Kartoffelvor­räte genmcht werden inußten, ist namentlich in den westlichen Teilen Deutschlands ein außerordentlich großer Mangel ann