N 15.
Mittwoch, den 14. Februar
191?.
An die Männer und Frauen auf dem Lande! Landarbeit ist vatcrlitndischer Hilfsdienst.
Unsere Brüder an der Front draußen und in den
Fabriken daheim verlassen sich auf Euch!
Seid Kotz daraus!
Wer um wenige Groschen Mehrverdienst vom Pfluge weg zur Stadt eilt, begeht
Kahumssuchl!
Haltet solche Weichlinge mit Vorbild und Wort zurück!
Wüt deutschem Gruß!
Groerrer
Generalleutnant, Chef des Kriegsamtes.
Berlin, den 4. Februar 1917.
Wird veröffentlicht.
Den Herrn Bürgermeistern und ulSvorstehern lasse ich Abdruck zum öffentlichen Anschlag zugehen.
Schlächtern, den 13. Februar 1917.
Der Land rat.
Betrifft: Grhebuug der Borräte an Brotgetreide ». Mehl, Gerste, Hafer, sowie Hülsenfrüchten
am 15. Februar 1017.
Aus Grund der von dem Stellvertreter des Reichskanzlers erlassenen Verordnung vom 14. Januar d. I. (Reichs-Gesetzblatt S. 46) hat am 15. Februar d. J. eine nochmalige Ausnahme der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer, sowie Hülsenfrüchten aller Art, mit Ausnahme von Wicken und Lupinen stattzufinden.
Die Aufnahme erstreckt sich auf sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe. Die Aufnahme der Mehlvorräte erstreckt sich auf die Unternehmen landwirtschaftlicher Unternehmer, die das Recht als Selbstversorger in Anspruch genommen haben.
Die Ausnahme soll die Vorräte an den nachstehend angeführten Frucht- und Mehlarten erfassen, die sich mit Beginn des 15 Februar 1917 im Gewahrsam der zur Anzeige Verpflichteten befunden haben:
Roggen, Weizen, Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, ä. Fesen), sowie Emer und Einkorn, sämtlich gedroschen
und ungedroschen, allein oder mit anderen: Getreide, außer Hafer, gemischt.______________________________
b. Roggen- und Weizenmehl auch Dunst, allein oder mit anderem Mehl gemischt, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrotes ober Schrotmehles.
c, Gerste, gedroschen oder ungedroschen.
d. Hafer, sowie Mengkorn und Misch frucht, worin sich Hafer befinbet, gedroschen und ungedroschen.
8. Hülsenfrüchte aller Art (Erbsen, Bohnen. Linsen einschl. Ackerbohnen und Peluschken), mit Ausnahme von Wicken und Lupinen, sowie Gemenge (Hülsen- früchte aller Art, untereinander oder mit Körner- frilchten gemischt), gedroschen oder ungedroschen.
Außerdem ist die Zahl der nach der Verordnung über Brotgetreide und Mehl im Selbstversorgungs- Haushalte des Betriebsinhabers zu versorgenden Personen apzugeben. Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung derselben liegt den Gemeindebehörden ob. Die Gemeindelisten sind den Herren Bürgermeistern zugegangen. Auf die auf den Vordrucken stehende Anweisung ist genau zu achten Die Bürgermeister habe» die beiden Gemcindrlisteu bis zum 20. Februar d. J. spätestens mir einznsenden.
Ich mache noch besonders darauf aufmerksam, daß ich eine Nachprüfung der Erhebung durch Beamte und Vertrauensleute vornehmen lassen werde.
Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder der Vorschrift zuwider die Durchsuchung oder die Einsendung der Geschäftspapierc oder Bücher verweigert, wird mit Gefängnis bis 511 einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden sind, eingezogen werden, ohne Uttter= schied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehören oder nicht. Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit < Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft.
Schlüchtern, den 10. Februar 1917.
Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses.