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durch feine Ausweiskarte (§ 5) ausweist oder eine Bt- scheinigung der für den Versandort zuständigen Ver- teilungsstelle oder unteren Verwaltungsbehörde beifügt, daß die Beförderung gestattet ist.

Die untere Verwaltungsbehörde (Abs. 1) darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn der Versand nach­weislich an eine Person erfolgt, die sich im Besitz einer Ausweiskarte befindet, oder wenn die zuständige Behörde des Wohnortes des Empfängers bezeugt, daß dieser nach Maßgabe der für ihn gültigen Verbrauchsregelung zum Bezüge der Eier berechtigt ist.

§ 12.

Die Beamten der Polizei und die Beauftragten der mit der Eierversorgung befaßten Stellen sind befugt, in die Räume, in denen Eier aufbewahrt, feilgehalten oder verarbeitet werden, jederzeit einzutreten, daselbst Be­sichtigungen vorzunehmen und Geschäftsaufzeichnungen einzuschm.j

Sie sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichter­stattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, ver pflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse die dabei zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten.

§ 13.

Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausfuhrungsbestimmungen auferlegt werden, unzuverlässig zeigten. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.

3. Schlutzbestimmunge«.

§ 14.

Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können be­stimmen, daß die den Kommunalverbänden übertragenen Anordnungen durch deren Vorstand erfolgen. Sie be­stimmen insbesondere, wer als Kommunalverband, als deren Vorstand, als zuständige Behöroe, als höhere und untere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be» stimmten Stellen können ferner bestimmen, daß

1. die Geflügelhalter die Eier, die sie zum Verkaufe bringen, nur an bestimmte Sammelstellen We- noffenschaften oder Händler oder nur anbefWnn- ten Orten absetzen dürfen;

2. nur bestimmte Personen zum Aufkauf der Eier bei den Geflügelhaltern befugt sind;

3. die gewerbsmäßige Abgabe von Eiern in rohem oder zubereitetem Zustand der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf.

§ 15.

Die Landeszentralbehörden können für den Verkehr mit Bruteiern besondere Bestimmungen erlassen. Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Regelung auf­stellen.

8 16.

Der Reichskanzler und die von ihm bezeichneten Stellen können Ansnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulaffen.

8 '-

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld­strafe bis zu zehntausend Mark ober mit einer dieser Strafen wird bestraft :

1. wer den Vorschriften in den §§ 5, 6 zuwider ohne Erlaubnis Eier erwirbt, den Erwerb ver­mittelt, Eier haltbar macht oder Eierkonserven ^erstellt;

2. wer den Vorschriften im § 5 Abs. 3, §§ 10, 11 zuwiderhandelt;

3. wer eine nach der Vorschrift im'§ 8 Abs. 1 Satz 1 erforderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;

4. wer den auf Grund der Vorschriften im § 8 Abi. 1 Satz 2, §§ 9, 14, 15 erlassenen An­ordnungen und Bestimmungen zuwiderhandelt.

§ 18.

Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich auf Eier von Hühnern, Enten und Gänsen. Der Reichs­kanzler kann sie auf andere Eierarten ausdehnen.

§ 19.

Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem Tage der Verkündung, die §§ 5, 6, 10 und 11 mit dem L September 1916 in Kraft.

Berlin, den 12. August 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Hefferich.

AusfüHrungsanweisung zur Verordnung über Eier vom 12. August 1916.

1. Verteilungsstellen.

Für den Preußischen Staat wird eine Landesver­teilungsstelle für Eier (Landeseierstelle) errichtet. Die Landeseierstelle ist eine Behörde.

Für jede Provinz ist wenigstens eine Untervertei­lungsstelle (Provinzial- oder Bezirkseierstelle) einzurichten.

2. Zuständigkeit der Behörden.

Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungsprä­sident. Unter Verwaltungsbehörde ist in Landkreisen der Landrat. Kommunalverbände im Sinne der Ver­ordnung sind die Stadt- und Landkreise. Die den Kommunalverbänden übertragenen Anordnungen erfolgen durch ihren Vorstand.

Zuständige Behörde ist in den Landkreisen der Landrat.

3. Einzelbestimmungen.

Zu 88 ö und 7.

Die Erlaubnis für den gewerbsmäßigen Erwerb von Eiern zur Weiterveräußerung oder gewerblichen Verar­beitung oder die gewerbsmäßige Vermittlung eines solchen Erwerbes ist unabhängig von einer nach sonstigen Vorschriften, insbesondere nach der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Be­kämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (R. G. Bl. S. 581) etwa erforderlichen Erlaubnis. Der Erlaubnis bedürfen daher auch solche Personen, denen die Erlaubnis zum Handel mit Lebensmitteln und Futtermitteln nach jener Verordnung erteilt ist. Auch Kleinhändler, die Eier zur Weiterveräußerung an Ver­braucher erwerben, müssen hierzu im Besitz der Er­laubnis sein.

Zuständig für die Erteilung oder Versorgung der Erlaubnis ist der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses. Der Widerruf der Erlaubnis erfolgt durch ihn.

Gegen die Versagung oder den Widerruf findet Beschwerde an den Regierungs-Präsidenten rart, welcher entgültig entscheidet.

Zu §§ 6 und 7.

Als Handel- und Gewerbetreibende im Sinne der § 6 gelten auch die Hersteller von Back-, Konditor- und Teigwaren, sowie Wirte.

Gegen die Versagung oder den Widerruf der Er­laubnis findet die Beschwerde an den Regierungs­präsidenten statt, welcher endgültig entscheidet.

Zu 8 9.

Sämtliche Stadt- und Landkreise haben alsbald den Verkehr und Verbrauch von Eiern in ihrem Bezirk so zu regeln, daß eine bestimmte Höchstverbrauchsmenge von den einzelnen Verbraucher (mit Ausnahme der Selbstversorger) nicht überschritten werden kann. Bis auf weiteres darf in keinem Stadt- und Landkreis der Verbrauchsregelung eine Höchstmenge von mehr als 1 Ei für den Kopf und die Woche zugrunde gelegt werden.

Um die Einhaltung der Höchstverbrauchsmenge zu sichern, haben alle Stadt- und Landkreise bis spätestens zum 1. Oktober die Eierkarte einzuführen. Die Zu­weisung der Eier an die Händler muß sich auf der Karte oder dem Kartenabschnitt aufbauen, den der Ver­braucher dem Händler beim Bezug von Eiern zu ver­abfolgen hat. Der Gesamtnennwert der vom Händler in bestimmter Frist vereinnahmten Abschnitte bildet die Grundlage für die Berücksichtigung des Händlers bei der Austeilung der verfügbaren Eiervorräte durch die kommunalen EieranweisungsstelleN.

Die Eierkarte ist mit Rücksicht auf die wechselnde Höhe der verfügbaren Vorräte am zweckmäßigsten so zu gestalten, daß ein bestimmter Nennwert auf ihr nicht enthalten, sondern die auf die einzelne Karte zu ent­nehmende Eiermenge nach den verfügbaren Vorräten jeweilig festgesetzt und bekanntgegeben wird.

Die Stadt- und Landkreise haben ferner durch Ein­führung von Kundenlisten, Festsetzung von Abgabebezirken oder aus andere'Weise die Abgabe von Eiern so zu regeln, daß den Verbrauchern der zulässige Bezug mög­lichst gesichert und erleichtert wird. Auch ist Vorsorge zu treffen, daß bei der für die nächsten Monate zu erwartenden größeren Eierknappheit die Insassen von Krankenhäusern und Lazaretten, sowie auch in Privat­pflege befindliche Kranke vorzugsweise berücksichtigt werden.

Die Verbrauchsregelung muß sich auch auf die Ver- abfolgung von Eiern an den Verbraucher in Gast-, Schank- und Speisewirtschasten-, Vereins- und Erfri- schungsrämen, Fremdenheimen, Konditoreien und ähn­lichen Betrieben, sowie auch auf den Bezug von Eiern unmittelbar von Geflügelhalter erstrecken.

Zu § 14 Abs. 2.

Die Landeseierstelle, die Unterverteilungsstellen und mit Zustimmung der Unterverteilungsstellen auch die Stadt- und Landkreise können bestimmen, daß

1. die Geflügelhalter die Eier, die sie zum Verkauf bringen, nur an bestimmte Sammelstellen (Kreis-,

Ortssammelstellen), Genoffenschaften oder Händler oder nur an bestimmten Orten absetzen dürfen 2. nur bestimmte Personen zum Aufkauf der Eier bei den Geflügelhaltern befugt sind.

4. Schlußbeftimmung.

Diese Ausführungsanweisung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.

Berlin, den 24. August 1916.

Der Minister für Handel und Gewerbe.

Der Minister

für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Der Minister des Innern.

Ausführungs-Anordnung.

1. Den im Kreise ansässigen, zuverlässigen Eier­händlern, die dieses Gewerbe schon bisher betrieben haben, wird auf Antrag und wenn nach Begutachtung seitens der Ortspolizeibehörde das Bedürfnis anerkannt wird, vom Vorsitzenden des KreisauSschuffes eine wider­rufliche Ausweiskarte ausgestellt. Sie haben allen An­ordnungen des Vorsitzenden des KreiSausschuffes, ins­besondere auch über ihre Buchführung, Folge zu leisten.

2. Der Ankauf von Eiern bei den Geflügelhaltern, und der Wiederverkauf von Eiern ist nur den zugelaffenen Händlern gestattet. Sie haben alle Eier, die nicht un­mittelbar dem Verbrauche im Kreise zugeführt werden, den örtlichen Sammelstellen oder der Kreissammelstelle abzuführen.

Geflügelhalter sind berechtigt, Eier, die sie zum Ver­kauf bringen, an Händler, aber auch unmittelbar an die Kreissammelstelle zu verkaufen.

3. Die bisherigen Höchstpreise werden aufgehoben, an ihre Stelle treten folgende Preise:

a) im Februar

Für 1 Ei an den Hühnerhalter 28 Pfg.

1 Ei die Wiederverkaufsstelle 32 (Der um 4 Pfg. höhere Wiederverkaufspreis schließt die Kosten des Einsammelns usw. in sich)

b) im März

Für 1 Ei an den Hühnerhalter 23 Pfg. 1 Ei die Wiederverkaufsstelle 27 Pfg.

4. Händler und Sammelstellen dürfen die ange­kauften Eier nur gegen Eierkarte Weiterverkäufen. Eier­karten werden von der Ortspolizeibehörde an Verbraucher nur auf Antrag ausgestellt. Bei Stellung des Anttags ist glaubhaft nachzuweisen

daß keine Hühner gehalten werden, oder, daß die Hühnerhaltung zur Zeit des Antrags nicht soviel Eier liefert, als nach Maßgabe der Bedarfs­festsetzung für den Kopf der Haushaltsangehörigen auf eine Woche (z. Zt. ein Ei pro Kopf und Woche) auf den Antragsteller entfällt, daß keine Eiervorräte im Haushalt vorhanden sind, durch die eine ausreichende Eierversorgung des Haus­haltes gewährleistet ist. Ueber die genauere An­rechnung solcher Vorräte werden Anordnungen vorbehalten.

5. Gast- usw. Wirtschaften, Pensionen, Konditoreien und ähnliche Betriebe haben ihren Bedarf an Eierkarten ebenfalls bei der Ortspolizeibehörde anzumelden, die Entscheidung über die Höhe der Zuteilung trifft der