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kommando errichtet. Näheres ist bei den Meldeämtern oder den Polizeibehörden zu erfahren.

Jeder vom Heeresdienst zurückgestellte Reklamierte, der ohne Abkehrschein und ohne den SchlichtuugSans- schuß anzurufen, die Arbeit in dem Betrieb, für den er zurückgezogen ist, uiederlegt, wird zum Heeresdienst eingezogeu.

Der Erlaß meines Herrn Vorgängers vom 24. 3. 1915 II b 26 902 wird bezüglich der Ein­ziehung Reklamierter nach Maßgabe obiger Bestim­mungen abgeändert.

Unberührt von diesen Bestimmungen bleibt die Einziehung aus militärischen Gründen.

Frankfurt a. M., den 18. Januar 1917.

Der stellv. Kommandierende General.

Riedel, Generalleutnant.

Aus Anlaß des Geburtstages S. M. des Kaisers bleiben die Büros des Land­ratsamtes und Kreis - Ausschusses morgen Samstag für das Publikum geschloffen.

Schlüchtern, den 26. Januar 1917.

Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses und Königlicher Landrat.

I. V.: Gerber.

Abt. III d Tgb.-Nr. 180/134.

Betr. Verhinderung des Reichsmarkabflusses nach dem Auslande.

Verordnung.

Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Be­lagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich für den mir unterstellten Korpsbezirk und im Einver­nehmen mit dem Gouverneur auch für den Befehls­bereich der Festung Mainz:

1. Die Versendung und Ueberbringung von auf Reichsmark lautenden Geldsorten, Banknoten, Reichs- kassenscheinen und Darlehnskassenscheinen, Anweisungen, Schecks und Wechseln nach dem Ausland ohne schriftliche Genehmigung des Reichsbank-Direktoriums ist verboten.

2. Eine im Inland ansässige Person darf zu Gunsten einer im Ausland ansässigen Person nur mit schriftlicher Genehmigung des Reichsbank - Direktoriums

a) Markguthaben bei einem Inländer begründen,

b) über Markguthaben, gleichviel ob sie im In­land oder Ausland bestehen, verfügen.

3. Die Bestimmungen zu 1 und 2 gelten nicht bei Beträgen bis zu 1000 Mark.

4. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Frankfurt a. M., den 9. Januar 1917.

18. Armeekorps. Stellv. Generalkommando.

Betrifft: Einberufung kriegsbrauchbarer Wehrpflichtiger, die zurückgestellt und in Hilfsdienstbetrieben beschäftigt sind, zum Heeresdienst.

In dieser schweren und doch so großen Zeit ist die Kraft eines jeden Mannes im Dienste der Kriegswirt­schaft unbedingt notwendig. Nur die höchste Pflicht­erfüllung und größte Krastanstrengung des einigen Volkes wird den Frieden, den die Feinde mit Uebermut und Hohn zurückgewiesen haben, erzwingen.

Darum arbeite jeder mit seiner ganzen Kraft dort, wo er im Dienste der Kriegswirtschaft steht. Jeder Wechsel mindert die Leistungsfähigkeit der Kriegsindustrie und damit die Schlagfertigkeit unseres Heeres. Dessen muß sich jeder bewußt sein und nur aus einem wich­tigen Grunde nach reiflicher Ueberlegung darf daher ein zurückgestellter Wehrpflichtiger seine Arbeitsstelle wechseln.

Die für die Kriegswirtschaft zurückgestellten Wehr­pflichtigen unterliegen nunmehr den Bestimmungen des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. Sie dür­fen demnach ihre Arbeitsstelle nur wechseln, wenn sie die schriftliche Einwilligungserklärung (den Abkehrschein) von ihrem Arbeitgeber oder im Falle der Verweigerung von dem Schlichtungsausschuß erhalten haben. Schlicht­ungsausschüsse sind in der Regel bei jedem Bezirks­

J.-Nr. 754. Wird veröffentlicht.

Ich weise darauf hin, daß als im vaterländischen Hilfsdienst tätig gelten alle Personen, die bei Behörden, behördlichen Einrichtungen, in der Kriegsindustrie, in der Land- und Forstwirtschaft, in der Krankenpflege, in kriegswirtschaftlichen Organisationen jeder Art beschäf­tigt sind.

Schlüchtern, den 22. Januar 1917.

Der Landrat: von Trott zu Solz.

Amtliche Bekanntmachung der Landwirtschaftskammer.

Tgb.-Nr. 440/17.

Saatgutverkehr mit Hülsenfrüchten.

Durch die Bekanntmachung des Herrn Präsidenten des Kriegsernährungsamtes über Saatgut von Buch­weizen und Hirse, Hülsenfrüchten, Wicken und Lupinen vom 6. Januar 1917 (R.-G.-Bl. S. 14) ist der Saat­gutverkehr mit den genannten Früchten neu geregelt worden. Die früher vom Vorstand der Landwirtschafts­kammer getroffenen Bestimmungen über die Prüfung und Freigabe von Hülsenfrüchten zum Saatgutverkauf s(vgl. Bekanntmachung vom 19. Oktober 1916 (Amts­blatt Nr. 44) und vom 20. November 1916, Tgb.Nr. 9046/16 (Amtsblatt Nr. 48)] müssen infolgedessen auf­gehoben werden. Der Vorstand der Landwirtschafts­kammer hat an deren Stelle in seiner Sitzung vom 15. Januar d. I. folgende Bestimmungen über den Saat­gutverkehr mit diesen Früchten im hiesigen Kammerbc- zirk getroffen:

§ 1. Der Antrag auf Prüfung und Freigabe der im 8 1 der oben erwähnten Bekanntmachung genannten Früchte zum Saatgutverkauf ist unter Benutzung eines vorgeschriebenen Vordrucks an die Landwirtschaftskammer zu richten. Wenn es sich um Mengen unter 5 Ztr. jeder Fruchtart handelt, ist dem Anträge eine Bescheini­gung des zuständigen Bürgermeisters darüber beizu- fügen, daß er die angemeldeten Früchte für zu Saat- zwecken geeignet hält.

8 2. Gleichzeitig mit der Einreichung des Antrages auf Freigabe hat der Antragsteller eine Gebühr an die Landwirtschaftkammer zu entrichten. Die Gebühr be- , trägt bei Stengen unter 5 Ztr. jeder Fruchtart 2 Mk., I bei Mengen über 5 Ztr. 10 Mk. Werden von einem Antragsteller mehrere Fruchtarten angemeldet, sv wirb die Gebühr nicht für jede Fruchtart, sondern nur ein- mal erhoben.

§ 3. Beträgt die zur Freigabe angemeldete Stenge > jeder Fruchtart 5 Ztr. und mehr, so läßt die Land-

§ 7. Im übrigen find für den Saatgutverkehr die Bestimmungen der Bekanntmachung über Saatgut vop Buchweizen und Hirse, Hülsenfrüchten, Wicken und Lu­pinen vom 6. Januar 1917 (R.-G.-Bl. S. 14) maß­gebend.

Diejenigen Landwirte, welche Hülsenfrüchte, Wicken, Lupinen, Buchweizen unb Hirse zum Daatgutverkauf freigegeben haben wollen wer­den hiermit aufgefordert, einen entsprechenden Antrag unterBenutzung des vorgeschriebenen Vor­drucks an die Landwirtschaftskammer zurichten. Die Vordrucke können von der Landwirtschaftskammer bezogen werden.

Es wird ausdrücklich bemerkt, daß die vor­stehenden Bestimmungen keine Anwendung fin­den aus Saatgut von Hülsenfrüchten, das nach­weislich zum Gemüsebau bestimmt ist. Nach § 12 der oben erwähnten Bekanntmachung des Herrn Präsidenten des Kriegsernährungsamtes verbleibt es für den Nachweis bei den Bestimmungen des § 10 der Ver­ordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 in der Fassung vom 14. Dezember 1916 (R.-G.-Bl, S. 1369).

Cassel, den 15. Januar 1917.

Der Vorsitzende. I. V.: v. Kcudell.

Nachschrift: Nach einer soeben hier eingegangenen Mitteilung der Reichshülsenfruchtstelle ist die Freigabe der Saathülsensrüchte der Landwirtschaftskammer über­tragen worden. Die Landwirtschaftskammer darf jedoch nur bis zu einer bestimmten noch festzusetzenden Stenge und nur bis zum 15. Februar d. Js. freigeben. Anträge auf Freigabe von Hülsenfrüchten sind daher bis spätestens zum 5. Februar d. Js bei der Landwirtschaftskammer einzureichen. J.-Nr. 663. Die Herren Bürgermeister ersuche ich, alle Fuhrwerksbesitzer in ihren Gemeinden, einschließlich der Landwirte anzuhalten, sich an den Holzaufuhren für die zur Befriedigung des Heeresbedarfs dienenden Fabriken zu beteiligen, da ein dringendes Bedürfnis dafür vor- liegt.

Schlüchtern, den 23. Januar 1917.

Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.

J.-Nr. 593. Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher, welche mit der Erledigung meiner Ver­fügungen vom 8. Februar 1905 Kreisblatt Nr. 7 und vom 8. Dezember 1910 Kreisblatt Nr. 51 betr. die Nahrungsmittel- und Trinkwasseruntersuch- ungen usw. im Rückstände sind, werden an die Einsend­ung des Berichts erinnert.

Schlüchtern, den 22. Januar 191

Der Königliche Landrat. J. V.: Schultheis.

I.- Nr. 773. Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher, welche mit der Einsendung der durch be­sondere Verfügung vom 16. d. Mts. Nr. 466 einge­forderten Nachweisung über die nicht ordnungsmäßig bestellten landwirtschaftlichen Betriebe usw. noch im Rückstände sind, werden an deren sofortige Einsen­dung erinnert.

Schlüchtern, den 26. Januar 1917.

Der Königliche Landrat. I. V. : Schultheis.

J.-Nr. 344 K. A. Der Landwirt Leonhard Kirchner in Bellings ist auf Grund des § 54 der Landgemeinde­ordnung vom 4. August 1897 zum Schöffen der Ge­meinde Bellings ernannt worden.

Schlüchtern, den 23. Januar 1917.

Der Landrat.

Wirtschaftskammer das Saatgut durch einen Sachver­ständigen befichtigen. Der betreffende Sachverständige hat sofort nach der Besichtigung einen Bericht über das Ergebnis an die Landwirtschaftskammer einzusenden und gleichzeitig ein nach den Probenahmevorschriften der Landwirtschaftskammer lgezogenes Durchschnitts­muster von 17i kg Gewicht an die landw. Versuchs­station in Harleshausen zur Prüfung der Keimfähigkeit zu senden. Die Versuchsstation hat die Prüfung so­fort vorzunehmen und der Landwirtschaftskammer das Ergebnis mitzuteilen. Bei Gemengen muß jede Frucht­art einzeln auf die Keimfähigkeit untersucht werden. Die Kosten der Untersuchung trägt der Saatguterzeuger.

Beträgt die zur Freigabe angemeldete Menge jeder Fruchtart unter 5 Ztr., so findet eine Besichtigung und Prüfung der Keimfähigkeit nicht statt. Die Landwirt­schaftskammer begnügt sich in diesem Falle mit der im § 1 erwähnten Bescheinigung des Bürgermeisters.

Jeder Landwirt der unter 5 Ztr. Saatgut zum Verkauf freigegeben haben will, hat jedoch das Recht, das Saatgut durch einen Sachverständigen der Land­wirtschaftskammer besichtigen und von der Versuchs­station auf seine Keimfähigkeit prüfen zu lassen. In diesem Falle hat der Saatguterzeuger ebenso wie bei den Mengen über 5 Ztr. eine Anmeldegebühr von 10 Mk. an die Landwirtschaftskammer zu entrichten und außerdem die Kosten der Untersuchung auf die Keim­fähigkeit zu tragen.

§ 4. Ergibt sich, daß die angemeldeten Früchte zur Saat geeignet sind, so beantragt die Landwirtschafts- | kämm er bei der Reichshülsenfruchtstelle bezw. bei der . Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte die Frei­gabe zu Saatzwecken.

§ 5. Der Handel mit Saatgut ist nur den von / der Landwirtschaftskammer zugelassenen Händlern, Ge­nossenschaften und dergl. der Deutschen Landwirtschasts- 1 gesellschaft und den anderen Saatstellen im Sinne der | oben erwähnten Bekanntmachung und der Verordnungen 1 über Hülsenfrüchte und Futtermittel gestattet.

Die Landwirtschaftskammer selbst befaßt sich nicht mit dem Absatz des Saatgutes.

Erzeuger von Saatgut können von der Landwirt- schaftskammer ermächtigt werden, Saatgut unmittelbar an Verbraucher zur Aussaat abzusetzen. Die Ermäch­tigung kann für jeden Einzelfall oder für bestimmte Mengen Saatgut erteilt werden.

Anerkanntes Saatgut darf von dem Erzeuger nur an die Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft bezw. die übrigen Saatstellen oder unmittelbar oder durch Vermittelung landw. Berufsvertretungen und Vereine an Verbraucher abgesetzt werden. Zum unmittelbaren oder mittelbaren Absatz an Verbraucher bedarf der Erzeuger ebenfalls der Ermächtigung der Landwirtschaftskammer. Der Absatz von anerkanntem Saatgut an Händler ist unzulässig.

Für bic Ausstellung der Erlaubnisscheine zum mit- / telbaren oder unmittelbaren Verkauf an Verbraucher ist | eine Schreibgebühr von 50 Pfg. an die Landwirtschaft- i | kammer zu entrichten.

§ 6. Händler haben die Zulassung zum Saatgut-l Handel bei der Landwirtschaftskammer zu beantragen.« Sie bedürfen außerdem bei jedem Ankauf einer Saat-? karte, die ebenfalls von der Landwirtschaftskammer aus­gestellt wird. Für die Ausstellung des Erlaubnisscheines zum Saatguthandel ist eine Gebühr von 2 Mk. für jede Saatkarte eine Gebühr von 50 Pfg. an die Landwirt- schaftskammer zu entrichten.