§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden alle im Gebrauch befindlichen oder für den Gebrauch bestimmten gummi- haltigen Fahrraddecken und Fahrradschläuche betroffen, die gemäß § 8 der Bekanntmachung V. I. 354/6. 16. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung der Fahrradbereifungen (Einschränkung des Fahrradverkehrs) vom 12. Juni 1916 enteignet werden.
§ 2.
Höchstpreise.
Für die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt:
Decke Schlauch
Klaffe a (sehr gut) . . . 4.— 3.—
Klaffe b (gut).....3.— 2.—
Klaffe c (noch brauchbar) . 1.50 1.50
Klaffe d (unbrauchbar) . . 0.50 0.25
Die Preise der Klaffen a—c gelten nur für unzer- schnittene Decken und Schläuche. Einmal zerschnittene Decken oder Schläuche fallen unter Klasse d. Mehrfach zerschnittene Bereifungen fallen nicht unter diese Bekanntmachung, sondern gelten als Altgummi; sie unterliegen den in der Bekanntmachung Nr. V. I. 2354/1. 16. K. R. A., betreffend Höchstpreise für Altgummi und Gummiabfälle vom 1. April 1916 festgesetzten Höchstpreisen.
Die Preise der Schläuche der Klaffen a — c gelten nur für Schläuche mit brauchbaren Ventilen; fehlen sie Ventile, so beträgt der Höchstpreis für Schläuche dieser Klaffen die Hälfte der im Abs. 1 festgesetzten Preise. Die Preise für Schläuche der Klaffe d gelten auch beim Fehlen der Ventile.
Bei ^Schlauchreifen (sogenannten Rennreifen) ist für die Klaffenbewertung von Decke und Schlauch der Zustand der Decke maßgebend. Nach dieser Bewertung hat die Bezahlung für Decke und Schlauch zu erfolgen.
Die Höchstpreise schließen die Kosten der Lieferung innerhalb des enteignenden Kommunalverbandes und die Kosten der Verpackung ein.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 25. Januar 1911 in Kraft.
Frankfurt (Main), 25. Januar 1917.
Stelln. Generalkommando des 18. Armeekorps.
Vaterländischer Hilfsdienst!
Aufforderung des Kriegsamts zur freiwilligen Meldung gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst.
Hilfsdienstpflichtige werden zur Verwendung bei Militärbehörden und Zivilverwaltungen
im besetzten Gebiet
für folgende Beschäftigungsarten gesucht:
Gerichtsdienst, Post- u. Telegraphendienst, Maschinen- und Hilfsschreiber, Botendienst,
Technischer Dienst, Kraftfahrdienst, Eisen- bahndienst, Bäcker und Schlächter, Handwerker jeder Art, Land- und forstwirtschaftlicher Arbeitsdienst, anderer Arbeitsdienst jeder Art, Pferdepfleger, Kutscher, Viehwärter, Sicherheitsdienst (Bahnschutz, Gefangenen- und Gefängnisbewachung), Krankenpflege
Hilfsdienstpflichtige mit französischen, vlämischen oder polnischen Sprachkenntnissen werden besonders berücksichtigt.
Bis zur endgültigen Ueberweisung an die Bedarfsstelle des besetzten Gebietes wird ein „vorläufiger Dienstvertrag" abgeschloffen.
Die Hilfsdienstpflichtigen erhalten:
Freie Verpflegung oder Geldentschädigung für Selbstverpflegung, freie Unterkunft, freie Eisenbahnfahrt zum Bestimmungsort und zurück, freie Benutzung der Feldpost, freie ärztliche und Lazarettbehandlung, sowie täglich 4 Mark für die Dauer des vorläufigen Vertrags. Die endgültige Höhe des Lohnes und Gehaltes kann, erst bet Abschluß des endgültigen Dienstvertrages festgesetzt werden und richter sich nach Art und Dauer der Arbeit sowie nach der Leistung; eine auskömmliche Bezahlung wird zugesichert.
Im Falle des Bedürfnisses werden außerdem Zulagen gewährt für in der Heimat zu versorgende Familienangehörige.
Die Versorgung Hilfsdienstpflichtiger, die eine Kriegsdienstbeschädigung erleiden, und ihrer Hinterbliebenen wird noch besonders geregelt.
Meldungen nimmt entgegen:
Das Bezirkskommando Hanau und die Meldeämter Gelnhausen und Fulda
Es sind beizubringen; polizeilicher Ausweis, etwaige Militärpapiere, Beschäftigungsausweis oder Arbeitspapiere, erforderlichenfalls eine Bescheinigung gemäß § 9, 1 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst (Abkehrschein), Angaben, wann der Bewerber die Beschäftigung antreten kann.
Diejenigen Personen, die sich schon früher zu einem der vorbezeichneten Dienste gemeldet und die dazu benötigten Ausweispapiere eingesandt haben, müssen mündlich oder schriftlich ihrem Bezirkskommando oder (Meldeamt mitteilen, daß sie ihre Bewerbung aufrecht erhalten.
1 Erfolgt eine solche Mitteilung bis zum 28. Januar 1917 nicht, so gilt die frühere Bewerbung für erloschen.
Ariegsauttsstelle in Frankfurt a. M.
J.-Nr. 543. Ich sehe mich veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß die Namen derjenigen Frauensper- sonen, welchen nachgewiesen werden kann, daß sie mit Kriegsgefangenen intimen Verkehr gepflegt haben, durch das Kreisblatt bekannt gegeben werden.
Schlüchtern, den 23. Januar 1917.
Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.
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Fortsetzung des „Kreisblattes" i» der „Zeitung".
AreisNat
für die Stadt und den Kreis Schlüchtern.
M 8.
Samstag, den 27. Januar
1917.
Nachtragöbekanntmachung
Nr. W. IV. 1950/11. 16. K. R. A.
zu der Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art (W. IV. 950/4. 16. K. R. A.)
Vom 25. Januar 1917.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni ( 1851, in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezbr. 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), in Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 und der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516 in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. | September 1915 und 23. März 1916 (Reichs Gesetzbl. j 1915, S. 25, 603 und 1916 S. 183) zur allgemeinen! Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwider- । Handlungen gemäß den in der Anmerkung abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht f sind. Auch kaun der Betrieb des Handelsgewerbes ge-! mäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzulässiger- Personen vom Handelvom 23. September 1915 (Reichs-! Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel 1.
Der Absatz 2, betreffend Spezialsortierung des § 2 ■ der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Lumpen ■ und neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916,; wird aufgehoben.
Artikel Ä.
Klasse 5 der Gruppe A, a'bcr Preistafel 1 der Be-: kanutinachung betreffend Höchstpreise für Lumpen unds neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916 erhält folgenden Wortlaut: s
„Original buntwollene Zephirs und Trikots ins allen Farben außer weiß und Naturfarben.
frei von Waffeltüchern." !
Artikel 3.
Vor Klasse 39 der Gruppe B, b der Preistafel 1'
der Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916 ist als Neberschrift einzusetzen:
„c) Alte wollene ungetrennte Tibetlumpen."
Artikel 4.
Klasse 72 der Gruppe E der Preistafel 1 der Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art, vom 16. Mai 1916 wird aufgehoben.
Statt deffen ist vor Klaffe 73 der Gruppe E. der Preistafel 1 der vorbezeichneten Bekanntmachung einzu- fügen:
„Klasse 72 a. Alttuch und Tuchcheviot, alle Farben, höchstens 5 v. H. Halbwolle enthaltend, das Kilo 65 Pfg."
„Klasse 72 b. Altkammgarn und Kammgarncheviot, alle Farben, höchstens 5 v. H. Halbwolle enthaltend, das Kilo 1,10 Mk."
Artikel 5.
Hinter Klasse 125 der Gruppe M der Preistafel 2 der Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916 ist einzufügen:
„Klasse 125 a. Dunkle baumwollene Kattunlumpen, reißfähige Ware, AuSsortierung aus Gruppe V. Klaffe 233 (dunkel Kattun zur Pappenfabrikation) das Kilo 19 Pfg."
Artikel 6
In den Klaffen 214—218 der Gruppe 8 der Preistafel 3 der Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916 ist hinter das Wort "seidene" einzufügen das Wort: „kunstseidene".
Artikel 7.
In Klasse 233 der Gruppe V der Preistafel 3 der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art, vom 16. Mai 1916 sind hinter die Worte „dunkel Kattun zur Pappenfabrikation" einzufügen die Worte: „frei von reißfähigen baum- wollenen dunklen Kattunlumpen (Klasse 125 a)".
Artikel S.
Am Ende der Preistafel 3 der Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffab- fülle aller Art vom 16. Mai 1916 ist bei der Festsetzung der Zuschlagsvergütungen bei Ablieferung geschlossener Wagenladungen von 10 000 kg in der ersten Spalt