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Vaterländischer Hilfsdienst.

Aufforderung des Kriegsamts zur freiwilligen Meldung gemäß § 7 Absatz 2 des Gesetzes über den Vaterländischen Hilfsdienst.

Hierzu gibt das Stell». Generalkommando des 18. Armeekorps Nachstehendes bekannt:

Eine nachdrückliche Förderung der Binnenschiffahrt ist notwendig. Diesen Zweck müssen auch die Kräfte, die auf Grund des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst zur Verfügung stehen, in erster Linie dienst­bar gemacht werden.

Die Betätigung folgender Berufsstände in der Binnenschiffahrt ist dringend erwünscht:

Alle in Schiffahrts- und Hafenbetrieben erfahrenen Personen des Innen- und Außendienstes, wie:

Geschäftsinhaber, kaufmännische und technische Geschäftsführer und Angestellte, Schiffsexperten, Kapitäne, Schiffsführer, Steuerleute, Motorboot­führer und Maschinisten, Bergungsfachleute, Fischer, Heizer, Flößer, Terner, Matrosen, Schiffer, Schiffsmaschinisten, Schiffsköche und Aufwartepersonal, Kanal-, Schleußen-, Brücken- und Fährpersonal Treideldienstbeamte, Pferde­treiber (Kanalschiffahrts-), Umschlag-Lagerhaus- und Kaischuppen - Beamte, Verwalter, Aufseher, Vorarbeiter (Scheuerleute, Stauer, Zähler) und Arbeiter, Krahnenführer für elektrischen und Dampfbetrieb, einschließlich Hoch- und Schiebe­bühnen, Elevatorenführer, Schiebebühnenführer. Alle Hilfsdienstpflichtigen, die zur Beschäftigung in den genannten Beruf geeignet und bereit sind, werden hiermit zur baldigen freiwilligen Meldung für die Binnenschiffahrt dringend aufgefordert.

Die Meldungen sind mit entsprechenden Zeugnissen und^Befähigungsnachweisen an das zuständige Bezirks - kommando bis zum 28. 12. 1916 zu richten.

Frankfurt a. M., den 17. Dezember 1916.

Der stellv. Kommandierende General:

gez. Riedel, Generalleutnant.

J-Nr. 14155. Die Herren Bürgermeister mache ich auf den ihnen von hieraus übersandten Erlaß des Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 4. d. Mts., den Mangel an Gespannen zum Ab­fahren des Holzes für die Holzverbrauchenden Industrien betr. hierdurch mit dem Ersuchen besonders aufmerksam, auf die Pferdehalter im Sinne des Erlasses einzuwirken und die Bereitstellung der für die Holzabfuhr erforder­lichen Gespanne fördern zu helfen.

Schlüchtern, den 28. Dezember 1916.

Der Königliche Landrat: von Trott zu Solz.

J.-Nr. 14096. Die Herren Bürgermeister und Vorsteher der Gesamtschulverbände ersuche ich, bis zum 1. Februar 1917 über außergewöhnliche Ausgaben für die Volksschule im Jahre 1916, z. B. Vertretungskosten für zum Heeresdienst einberufenen Lehrer, zu berichten und die betr. Ausgabebeläge vorzulegen.

Schlüchtern, den 28. Dezember 1916.

Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.

Betr. Verbrauchsregelung für Wildpret.

Nr. 10124 K. G. Auf Grund der Verordnung des Bundesrates über die Regelung des Fleischverbrauchs

vom 21. August 1916 (Reichs - Gesetzbl. S. 941) und der Bekanntmachung über die Ausgestaltung der Fleisch­karte und die Festsetzung der Verbrauchshöchstmenge an Fleisch und Fleischwaren vom 21. August (R.-G - Bl. S. 94) wird für den Kreis Schlüchtern bestimmt:

8 i.

Der die Jagd Ausübende hat von der Abgabe sowohl des ganzen Stückes Wild als auch der unter § 1 der Verordnung über die Regelung des Fleisch­verbrauchs vom 21. August 1916 fallende Teile des zerlegten Wildes der Gemeindebehörde des Wohnorts des Empfängers unter Mitteilung des Gewichtes An­zeige zu machen.

Daneben hat nach der Vorschrift der Ausführungs­anweisung vom 8. September 1916 der die Jagd Aus­übende über die Verwendung von Wildpret im eigenen Haushalt und über die Abgabe an andere eine Liste zu führen, welche auch das Gewicht der zur Verwen­dung gelangten oder abgegebenen Tiere und bei Abgabe den Namen des Empfängers enthalten muß.

Die Liste ist monatlich den Gemeindebehörden zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 2.

Zuwiderhandlungen werden gemäß § 14 obenge­nannter Verordnung mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 3.

Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffent­lichung im Kreisblatt in Kraft.

Schlüchtern, den 28. Dezember 1916.

Namens des Kreis - Ausschusses.

Der Vorsitzende: von Trott zu Solz.

Betr. Verkauf von Gemüse - Konserven.

J.-Nr. 10237 K. G. Für die Zeit bis zum 10. Ja­nuar 1917 ist der Verkauf von Erbsen- und Spargel­konserven unter folgenden Einschränkungen freigegeben worden:

1. Die Freigabe erstreckt sich nur auf Konserven, die bereits an den Groß- und Kleinhandel versandt sind. Für die Hersteller bleibt das Absatzverbot bestehen.

2. Die Freigabe beschränkt sich auf 20% des bei dem einzelnen Händler am 20. Dezember 1916 vor­handenen Vorrats. Jeder Händler hat zur Vorbereitung der späteren Kontrolle alsbald eine Bestandsaufnahme anzufertigen und der Polizeibehörde seines Betriebs­sitzes vorzulegen.

3. Es dürfen an einzelne Personen nicht mehr als täglich zwei Normaldosen verkauft werden.

4. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafvorschrift int § 9 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 (R-- G.- Bl. S. 914).

Schlüchtern, den 28. Dezember 1916.

Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses, von Trott zu Solz.

J.-Nr. 7589 K. A. Diejenigen Herren Standes­beamten des Kreises, welche noch mit der Einsendung der Kosten für die alphabetischen Register an die Kreis- Ausschuß-Bürokasse hier im Rückstände sind, werden hieran mit einer Frist von 8 Tagen erinnert.

Schlüchtern, den 27. Dezember 1916.

Der Landrat.

Druck von C. H o h m e i st^er in Schlüchtern.