B. Muster der Liste:
1
2
3a
3b
3c
3d
4
mänulich
weiblich
männlich
weiblich
männlich | weiblich
männlich
weiblich
männlich
weiblich
männlich
weidlich
männlich
weiblich
5
6
7
8
9
10
11
männlich | weiblich
männlich | weiblich
männlich
| weiblich
männlich
weiblich
männlich | weiblich
männlich
weiblich
männlich
weiblich
•
Gefangenenschwerstarbeiter sind besonders anzugeben.
Ergänzung: Die Zahlen im Kopf der Liste (1, 2, 3 a, 3 b usw.) entsprechen der zahlenmäßigen Einteilung vorstehender unter A aufgeführten Grundsätze.
Die Liste ist in doppelter Ausfertigung einzureichen und muß auf der Vorderseite folgende Angaben enthalten:
1. Name der Fabrik bezw. Behörde,
2. Kurze Angabe über die Art der Fabrikation bezw. des Betriebes,
3. Gemeinde,
4. Kreis,
5. Regierungsbezirk,
6. Provinz.
Für die Richtigkeit der gemachten Angaben zeichnet verantwortlich
Es liegt im eigensten Interesse aller Beteiligten,
~ Betr. Ablieferung von Fahrrad - Reifen und -Schläuchen.
Nr. 10109 K. G. Unter Hinweis auf meine Bekanntmachung im Kreisblatt Nr. 98 vom 9. Dezember d. Is. bringe ich die Pflicht der Ablieferung aller nicht freigegebenen Fahrradreifen und -Schläuche bezw. deren Anmeldung auf dem vorgeschriebenen Formular in Erinnerung. Der Termin für die Ablieferung läuft am 15. Januar ab.
Gleichzeitig gebe ich bekannt, daß die Sammelstelle Steinau infolge Erkrankung des Herrn Theilmann aufgehoben werden mußte. Die Besitzer von ablieferungs- pflichtigen Fahrradreifen und -Schläuchen in Steinau und Umgebung ersuche ich, die Ablieferung an die Sammelstelle Schlüchtern, Herrn Schlossermeister Schäfer, zu bewirken.
Schlüchtern, den 27. Dezember 1916.
Der Vorsitzende des Kreis - Ausschuffes.
daß die Listen unter allen Umständen pünktlich zu dem angegebenen Termin eingereicht werden, da die Angaben als Unterlage für die Zuweisung von Lebensmitteln an die Schwerstarbeiter dienen sollen.
Eine genaue Nachprüfung der Listen durch Sachverständige bleibt vorbehalten.
Um dauernd über dse vorhandenen Schwerstarbeiter unterrichtet zu bleiben, haben die einzelnen Betriebe, Behörden usw. jeweils bis zum 1. eines jeden Monats hier eintreffend, (erstmalig zum 1. 2. 17) zu melden, welche zahlenmäßige Aenderungen in den einzelnen Klassen eingetreten sind. Auch Nichtänder- ungen sind zu berichten.
Diese Bekanntmachung gilt — im Einvernehmen mit dem Gouverneur — and) für den Befehlsbereich der Festung Mainz.
Frankfurt a. M., den 22. Dezember 1916.
Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps.
Der Schlossermeister Leonhard Schäfer hier ist gemäß der Ausführungsanweisung des Herrn RegierungsPräsidenten zu Cassel vom 19. Mai 1909 zu der Polizeiverordnung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Bierdruckvorrichtungen (Regierungs-Amts- blatt 1909 Seite 161) zum Sachverständigen für die polizeiliche Ueberwachung der Bierdrucklettungen im Kreise Schlüchtern bestellt worden.
Schlüchtern, den 22. Dezember 1916.
Der Königliche Landrat: von Trott zu Solz.
J.-Nr. 14026. Die Fleischbeschauer und Trichinen- schauer werden an die pünktliche Einsendung der Vierteljahrsnachweise erinnert. Die Karten sind an den Herrn Kreistierarzt Dr. Knauf in Gelnhausen einzusenden.
Schlüchtern, den 20. Dezember 1916.
Der Königliche Landrat. I. V.: Schultheis.
Oeffentliche Bekanntmachung.
Veranlagung der Besitzsteuer und der Kriegs- fteuer.
Auf Grund des § 52 Absatz 1 des Befitzsteuer- gesetzeS und des § 26 Absatz 1 deS Kriegssteuergesetzes werden hiermit
a) alle Personen mit einem steuerbaren Vermögen von 20 000 Mark und darüber, welche nicht zum Wehrbeitrag veranlagt sind, sowie alle Personen, deren Vermögen sich seit der Veranlagung zum Wehrbeitrag um mehr als 10 000 Mark erhöht hat;
b) alle Personen, deren Vermögen sich seit dem 1. Januar 1914 bis 31. Dezember 1916 um mehr als 3000 Mark auf mindestens 11000 Mark erhöht hat
im Veranlagungsbezirk aufgefordert, die Besitzsteuer- und Kriegssteuererklärung nach dem vorgeschriebenen Formular in der Zeit vom 4. Januar bis zum 15. Februar 1917*) dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Andere als die oben bezeichneten Personen sind zu der freiwilligen Abgabe einer Besitzsteuer- und Kriegssteuererklärung berechtigt. Von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, liegt im dringendsten Interesse der Beteiligten, um irrtümliche Veranlagungen seitens der Veranlagungsbehörden auszuschließen.
Die oben bezeickneten Personen sind zur Abgabe der Vermögenserklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zugegangen ist. Auf Verlangen wird jedem Pflichtigen das vorgeschriebene Formular von heute ab im Amtslokal des Unterzeichneten und bei der Gemeindebehörde kostenlos verabfolgt. **)
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. Mündliche Erklärungen werden von dem Unterzeichneten während der Geschäftsstunden in seinem Amtslokal zu Protokoll entgegengenommen.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Erklärung versäumt, ist gemäß § 54 des Besitzsteuergesetzes mit Geldstrafe bis zu 500 Mark zu der Abgabe anzu- halten; auch hat er einen Zuschlag von 5 bis 10 % der geschuldeten Steuer verwirkt.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Besitzsteuer- und Kriegssteuererklärung sind in den §§ 76, 77 des Besitzsteuergesetzes und den §§ 33, 34 des Kriegssteuergesetzes mit Geldstrafen und gegebenenfalls mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht.
Der Vorsitzende der Einkommensteuer- Veranlagungskommission.
*) Für die in außereuropäischen Ländern und Gewässern Abwesenden verlängert sich diese Frist bis Ende Juni, für die « im europäischen Auslande Abwesenden bis Ende Februar.
** ) Weitere Formulare können von der Druckerei Edmund Stein in Potsdam zum Preise von 10 Pfg. pro Stück bezogen werden.
Veranlagung der Kriegssteuer für juristische Personen.
Auf Grund des § 26 Absatz 2 des Kriegssteuergesetzes werden hiermit die Vorstände, persönlich haftenden Gesellschafter, Repräsentanten, Geschäftsführer und Liquidatoren
a) aller inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und anderer Bergbau treibenden Vereinigungen, letztere, soweit sie die Rechte juristischer Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Genoffenschaften.
b) aller Gesellschaften der vorbezeichneten Art, die ihren Sitz im Ausland haben, aber im Inland einen Geschäftsbetrieb unterhalten,
im Veranlagungsbezirk aufgefordert, die Kriegssteuererklärung nach dem vorgeschriebenen Formular bis zum 31. Januar 1917 dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wiffen und Gewissen gemacht sind,
Soweit die Kriegssteuererklärung nicht die sämtlichen in Betracht kommenden Kriegsgeschäftsjahre umfaßt, ist eine weitere Steuererklärung zum Zwecke der endgültigen Festsetzung der Kriegsabgabe binnen sechs Monaten nach Abschluß des letzten Kriegsgeschäftsjahres abzugeben.
Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe der Kriegssteuererklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zugegangen ist. Auf Verlangen wird jedem Pflichtigen das vorgeschriebene Formular von heute ab im Amtslokal des Unterzeichneten kostenlos verabfolgt. *)
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. Mündliche Erklärungen werden von dem Unterzeichneten während der Geschäftsstunden in seinem Amtslokal ent- gegengenommen.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Erklärung versäumt, ist gemäß § 54 des Besitzsteuergesetzes mit Geldstrafe bis zu 500 Mark zu der Abgabe anzu- halten, auch hat er einen Zuschlag von 5 bis 10 % der geschuldeten Steuer verwirkt.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Kriegssteuererklärung sind in den §§ 33, 34 des Kriegssteuergesetzes mit Geldstrafen und gegebenenfalls mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht.
Der Vorsitzende der Einkommensteuer- Beranlagungskommission.
*) Weitere Formulare können von der Druckerei Edmund Stein in Potsdam zum Preise von 10 Pfg. pro Stück bezogen werden.
J.-Nr. 13749. Der Landwirt Alois Krack in Kerbersdorf ist als Orts - Polizeidiener der Gemeinde Kerbersdorf bestellt und verpflichtet worden.
Schlüchtern, den 20. Dezember 1916.
Der Königliche Landrat. I. V.: "Schultheis.