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Ernte an deutscher Leinensaat wieder zur Aussaat ge- ngen soll. Es ist daher nicht angebracht, daß die

Landwirte die 500 kg Leinsaat, die ihnen gemäß Bun- desrats-Verordnung vom 15. Juli 1916 bezw. 26. Juli 1916 zum Gebrauch in der eigenen Wirtschaft zu­stehen, verfüttern, es soll vielmehr darauf hingewirkt werden, daß die Anbauer diejenigen Mengen von Lein­saat, welche sie gesetzlich zurückbehalten dürfen, dem Kriegsausschuß wieder zur Verfügung stellen, daß auch diese nicht unbedeutenden Mengen zur Aussaat gebracht werden können. Jed-r Landwirt, welcher die beschlag- nahmefreien 500 kg Leinsaat aus seiner Ernte ganz oder teilweise dem Kriegsausschuß durch die von ihm bestellten Kommissionäre abliefert, erhält außer dem Höchstpreis von 50 Mk. für 100 kg Leinsaat auf je 100 kg der abgelieferten beschlagnahmefreien Menge nach seiner Wahl 60 kg Leinkuchen oder 90 kg Rapskuchen ohne Bezahlung frei Empfangsbahnhof geliefert.

Schlüchtern, den 18. Dezember 1916.

__________Der Vorsitzende des Kreis Ausschusses

Bekanntmachung über Pferdefleisch.

(Nr. 5604) Vom 13. Dezember 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaß­nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs - Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:

§ 1.

Die Preise für Pferdefleisch dürfen im Kleinhandel bei der Abgabe an den Verbraucher folgende Beträge nicht übersteigen:

für 1 Pfund Lendenbratfleisch, Leber, Frischwurst oder Fett........1.80 Mark,

für 1 Pfund Muskelfleisch, ausgenommen Lenden­bratfleisch, ohne Knochen . . . 1.60 Mark, für 1 Pfund Herz und Eingeweide, Kopffleisch und andere geringere Sorten Fleisch, ausgenommen Leber........1.40 Mark,

für 1 Pfund Knochen.....0.20 Mark,

§ 2.

Zur Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisie in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten können die LandcszcMtralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes niedrigere Höchstpreise, als im § 1 festgesetzt sind, fest­setzen.

§ 3.

Die Kommunalverbände können den Verkehr mit Pferden, die zur Schlachtung bestimmt sind, und mit Pferdefleisch sowie den Verbrauch von Pferdefleisch regeln. Sie können den Gemeinden die Regelung für die Gemeindebezirke übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10000 Einwohner hatten, können die Uebertragung verlangen.

Die Vorschrift im § 2 Satz 2 der Verordnung vom 21. August 1916 über die Regelung des Fleischverbrauchs (Reichs Gesetzbl. S. 941) bleibt unberührt.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be­stimmten Behörden können die Kommunalverbände und Gemeinden für die Zwecke der Regelung vereinigen, sie können auch die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst vornehmen. Soweit die Regelung hiernach für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Stellen.

§ 4.

Die Herstellung von Dauerwurst aus Pferdefleisch wird untersagt.

§5.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vor­schriften dieser Verordnung zulassen.

§ 6

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld­strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Höchstpreise über­schreitet,

2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den diese Preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet, 3. wer der Vorschrift im § 4 oder den nach § 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.

Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.

§ D

Diese Verordnung tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft.

Berlin, den 13. Dezember 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich.

J-Nr. 10013 K. G. Wird veröffentlicht Gemäß § 3 der Verordnung wird bestimmt, daß Pfcrdeschlacht- ungeu nur mit Genehmigung des Vorsitzenden des Kreisausschusses gestattet sind.

Schlüchtern, den 18. Dezember 1916.

Namens des Kreis - Ausschuffes.

Der Vorsitzende: von Trott zu Solz.

Abt. VI, III b Tgb. Nr. 11207/7012.

Betr. Ueberführung von Leichen Gefallener.

Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Be­lagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des GefftzeS vom 11. Dezember 1915 bestimme ich:

Bestattungsinstituten und anderen privaten Betrieben ist es verboten:

1. durch irgend welche Anzeigen oder Reklamen in Zeitungen auf den Geschäftsbetrieb betr. die Uebersüh- rung der Leichen Gefallener hinzuweisen;

2. unaufgefordert ihre Dienste zur Ueberführung der Leichen Gefallener mündlich oder schriftlich anzubieten.

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Frankfurt a. M., den 2. Dezember 1916.

18. Armeekorps. Stellv. Generalkommando.

J.-Nr. 13957. Unter dem Pferdebestand des Bauern Melch. Diener in Obersinn wurde die Räude amtstier- ärztlich festgcstellt.

Schlüchtern, den 18. Dezember 1916.

'Der Königl Landrat. J. V.: Schultheiß WW^Hisctzimg bei ^KrÄdl-ttes" in derSeitung".

/

M 10L Mittwoch, den 20. Dezember I H6.

Die entbehrlich gewordenen Militärpferde sollen so­bald wie möglich an das Ersatz Pferde Depot Wiesbaden zurückgeliefert werden. Die Herren Bürgermeister er­suche deshalb, mir die Zahl der abzuliefernden Pferde sofort anzuzeigen Die gemeinsame Rücksendung wird dann von hier veranlaßt werden.

Schlüchtern, den 19. Dezember 1916.

Der Landrat: von Trott zu Solz.

(Nr: 5603).

Bekanntmachung, betreffend die Ersparnis von

Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln.

Vom 11. Dezember 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft­lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs-Ge- setzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

Jede Art von Lichtreklame ist verboten. Als Licht­reklame gilt auch die Erleuchtung der Aufschriften von Namen, Firmenbezeichnungen usw. an Läden, Geschäfts­häusern, Gast-, Speise- und Schankwirtschaften Cafes, Theatern, Lichtspielhäusern, wie überhaupt an sämt­lichen Vergnügungsstätten.

8 2.

Alle offenen Verkaufsstellen lind um 7, Sonnabends um 8 Uhr abends zu schließen. Ausgenommen sind nur Apotheken und Verkaufsstellen, in denen der Verkauf von Lebensmitteln oder von Zeitungen als der Haupt­erwerbszweig betrieben wird.

§ 3.

Gast, Speise- und Schankwirtschaften, Cafes, The­ater, Lichtspielhäuser, Räume, in denen Schaustellungen stattfinden, sowie öffentliche Vergnügungsstätten aller Art sind um 10 Uhr abends zu schließen. Das gleiche gilt von Vereins- und Gesellschaftsräumen, in denen Speisen oder Getränke verabreicht werden.

Die Landeszentralbehörden und die von ihnen be­auftragten Bchörden werden ermächtigt, für bestimmte Bezirke oder Betriebe und in Einzelfällen eine spätere Schließung, jedoch nicht über 11'/, Uhr abends, zu gestatten.

Die Beleuchtung der Schaufenster, der Läden und der sonstigen zum Verkauf an das Publikum bestimmten

Räume ist auf das unbedingt erforderliche Maß einzu- schränken. Das gleiche gilt für Gast-, Speise- und Schankwirtschaften, Cafes, Theater, Lichtspielhäuser, Räume, in denen Schaustellungen stattfinden, sowie für öffentliche Vergnügungsstätten aller Art. Die Polizei­behörden find berechtigt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Die Außenbeleuchtung von Schaufenstern und von Gebäuden zu gewerblichen Zwecken ist verboten Aus­nahmen können von den Polizeibehörden zugelaffen werden. Die Bestimmung im Abs. 1 Satz 1 hat hier­bei Anwendung zu finden.

§ 5.

Die Beleuchtung der öffentlichen Straßen und Plätze ist bis auf das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit notwendige Maß einzuschränken.

Die Polizeibehörden sind berechtigt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

§ 6.

Die elektrischen Straßenbahnen und straßenbahn- ähnlichen Kleinbahnen haben ihren Betrieb soweit ein­zuschränken, wie es sich irgend mit den Verkehrsver- Hältnissen vereinbaren läßt.

Die Aufsichtsbehörden können die entsprechenden Anordnungen treffen

§ 7.

Die dauernde Beleuchtung der gemeinsamen Haus­flure und Treppen in Wohngebäuden ist nach 9 Uhr abends verboten.

Die zuständigen Polizeibehörden sind berechtigt, Ausnahmen zu gestatten.

§ 8-

Wer den Vorschriften der §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 7 oder den auf Grund des § 4 Abs. 1, der 88 5, 6 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

8 9.

Diese Verordnung tritt mit dem 15. Dezember 1916, die Vorschrift im § 2 jedoch mit dem 1. Januar 1917 in Kraft.

Der Reichskanzler bestimmt den Tag ihres Außer­krafttretens.

Berlin, den 11. Dezember 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Druck von C. H ohm erster in Schluchzern.