mit amtlichem Kreisblatt.
Telefon Nr. <53.
Postscheckkonto Frankfurt a. M 11402.
Msctienbeilage: illustriertes Sonntagsblatt.
Monatsbeil^ge: Landwirtschaft!i^ier Ratgeber.
Telefon Nr. 65.
Erscheint Mittwoch un» Samstag. - preis mit „Areisblatt" ^Gteljäbrlich 1,20 M?. - Inzeigen kosten M» kleine Zeit? aöer toren Raum 12 pfg.
tM 102 Mittwoch, den 20. Dezeiuber 1916. 67. Jahrgang.
Der Abonnements-Preis beträgt vom 1. Januar 1917 ab Mk. 1.50 pro Vierteljahr.
Die im 67. Jahrgang erscheinende SchlÜchterner Zeitung mit amtlichem Kreisblatt ist mithin die älteste und verbreiteste Zeitung im Kreise Schlüchtern und weit noch über denselben hinaus und finden Inserate in derselben wirksame Verbreitung.
« T f y? 4 nn r* k 11 r» f daher in der Zustellung unserer Zeitung durch die Post beim bevorstehenden Quartalswechsel vermeiden will, der p 1I H 8 p M i r I wolle dieselbe so bald wie möglich bei dem betreffenden Postamte bestellen. Nur diejenigen auswärtigen l ubnilliL Postabonnenten, welche bis spätestens 31. Dezember unsere Zeitung wieder bestellt haben, können verlangen, y daß ihnen unsere Zeitung vom 1. Januar 1917 ab pünktlich von der Post geliefert wird. Wer später bestellt, muß nach den amtlichen Bestimmungen für Nachlieferung der ersten Nummern des neuen Quartals eine besondere Gebühr von 10 Pfg. bezahlen. — Jede Post« Anstalt und jeder Landbriefträger ist verpflichtet, Abonnements-Vestellungen anzunehmen.
Zu recht zahlreiche« Bestellungen auf das mit dem 1. Januar 1917 beginnende neue Vierteljahr ladet freundlichst ein
die Expeditio» der „Schlüchtenicr Zeitung".
Anitticher.
Abt. III6 Tgb.'Al. 23693/7148.
Betr. Entladung von Eisenbahnwagen.
Verordnung.
Auf Grund der §§ 4 und 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des GesetzeS vom 11. Dezember 1915 bestimme ich:
Den Empfängern von Wagenladungen auf den Eisenbahnen, wird verboten, zur Entladung bestimmte Wagen über die Entladefrist hinaus stehen zu lassen, nachdem sie eine Aufforderung der Bahnbehörde zur Entladung erhalten haben
Im Falle einer Zuwiderhandlung tritt Bestrafung auf Grund der ungezogenen Gesetzesbestimmungen ein; auch werden die Bahnbehörden ermächtigt, Zwangscutladung und Zwangszuführung der Güter auf Kosten der Empfänger eintreten zu lassen.
Frankfurt a. M. 9. Dezember 1916.
18. Armeekorps. Stellv. Generalkommando.
Abi 111b Tgb.-Nr. 22837/7026/
Vetr. Versendung von Paketen nach Belgien.
Verordnung.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimme ich:
Speditionsfirmen ist es verboten, bei ihnen einzeln eingehende Pakete nach Belgien in Sammelladungen weiterzubefördern.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
Frankfurt a. M. 6. Dezember 1916.
18. Armeekorps. Stellv. Generalkommando. sKbTTnTliFgb^
Baterlitiidischer Hilfsdienst.
Aufforderung des Kriegsamts zur freh illigen Meldung gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetz s für den Vaterländischen Hilfsdienst.
Hierzu gibt das stellvertretende Generalkommando des 18. Armeekorps das Nachstehende bekannt:
1. Zum Austausch von Militärpersonen, die bei den heimatlichen Militärbehörden und militärischen Einrichtungen tätig sind, werden Hilfsdienftpflichtige benötigt für:
a) Garnisonwachtdienst,
b) militärischen Arbeitsdienst (wie: Kammern und Küchen der Truppen, Handwerksstuben, Waffenmeistereien, Wäschereien, Krankenpflegedienst, Artillerie- und Train-Depots, Proviant- und Ersatzmagazine, Sau. Depot, Garnisonverwaltungen, Militärpaketämter, Post und Telegramm - Ucberwachungsstellen, Postprüf- ungsstellen, Bäckereien, Schlächtereien usw),
c) Schreiberdienst (insbesondere auch Maschinen- schreiber und Stenographen),
d) Ordonnanzdieust (insbesondere Telephons,ten, Brief- und Paketposidienst, Botendienst),
e) Burschendienst,
f) Bahn- und Brückenschutz (für diesen Dienst kommen in erster Linie gediente Leute Angehörige von Krieger- und Schützenvereinen — in Betracht).
2. Die Meldungen (möglichst unter Beischluß von Zeugnisabschriften und einem Leumundszeugnis der Ortspolzeibehörde) sind alsbald unmittelbar bei den militärischen Dienststellen (Inspektionen, Brigaden, Bataillonen, Bezirkskommandos, Lazaretten,
Proviantämtern, Depots und dergl.) ein- zureichen, bei benen der Hilfsdienstpflichtige in Tätigkeit treten will.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird von der Einstellung Wehrpflichtiger über 18 Jahren abzusehen sein.
Unmittelbare Meldung beim stellvertretenden Generalkommando ist untersagt. Die Meldungen für die beim stellvertretenden Generalkommando und der Kriegsamts- stelle zu besetzenden Stellen nimmt lediglich das Garnisonkommando Frankfurt a. M. (Hochstraße 18) entgegen.
Jeder Hilfsdienftpflichtige darf sich nur bei einer Stelle melden.
3. Die Entlohnung der Hilfsdienstpflichtigen erfolgt bis auf weiteres auf Grund von Arbeitsverträgen nach den ortsüblichen Sätzen, sofern nicht auf Entlohnung verzichtet wird. Die Versicherungsbedingungen und die rechtliche Stellung regeln sich entsprechend diesem ArbeitSverhältnis.
Mit Rücksicht aus den hohen vaterländischen Zweck der Hilfsdienstpflicht wird erwartet, daß sich jeder freiwillig meldet, der fähig ist, eine der genannten Obligenheiten zu erfüllen
Frankfurt a. M., den 16. Dezember 19io.
18. Armeekorps. Stellv. Generalkommando.
Der stellv. Kommandierende General: gez. Riedel, Generalleutnant.
Betr. Saatgut.
Als Nachsatz zur Veröffentlichung über Saatgut in der letzten Kreisblatt - Nummer.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei zu vorstehender Anzeige folgendes gesagt:
Mit Rücksicht auf die bestehenden Bestimmungen im Verkehr mit Speise- und Saatkartoffeln war es notwendig die Lieferung von Saatgut aus dem Osten durch Vermittlung der Landwirtschaftskammer bezw. der von ihr beauftragten An- unb Verkaufs - Gesellschaft Heffenland für den hiesigen Regierungsbezirk zu regeln. Auch die Ueberwachung der zweckdienlichen Verwendung dieses Saatgutes, die Vorbeugung der Möglichkeit, daß Landwirte sich Saatgut beschaffen, um ihren Speisekartoffelverbrauch zum Schaden anderer über den gesetzlich zustehenden Anteil hinaus auszudehnen, machten eine einheitliche Regelung unumgänglich. Diejenigen Landwirte die ihren Bedarf an Saat- und Speisekartoffeln voll eingedeckt haben, sich aber dennoch zur Auffrischung des Saatbestandes neues Saatgut beschaffen wollen, haben soviel Speisekartoffeln abzuliefern, als sie sich Saatgut zuweisen lassen. Dem hiesigen Kreise werden wohl höchstens 25n0 Zentner, also kaum 3°/0 des Gesamtbedarfes zugewiesen werden können. Allen Landwirten empfehle ich deshalb ihre Speisekartoffeln jetzt schon denn holen des täglichen Bedarfes durchzu- sehen und alle Knollen von 2'/, bis 4'/, Zentimeter Größe als Saatkartoffeln beiseite zu lesen. Geschnittene Kartoffeln zur Saat zu verwenden ist nicht ratsam, weil dieselben im Boden leichter erkranken. Es ist bedauerlich, daß sich ein so hoher Preis für die Saat- kartoffeln ergibt. Jeder einsichtige Landwirt wird indessen sofort erkennen, daß nicht der Grundpreis ein zu hoher ist, sondern daß die Vermittlungs - Gebühren, Frachten und Kosten für Verteilung der Kartoffeln fast soviel betragen als dem oftpreußischen Saatgutzüchter für seine Ware bezahlt wird.
Schlüchtern, den 19. Dezember 1916.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.
von Trott zu Solz.____________
Betr Besondere Zuckerzuteilung.
Nr. 10020 K. G. Für den Ausfall an Einmachzucker ist dem Kreise jetzt eine geringe Menge Zucker zugeteilt
morden. Die Ausgabe soll jedoch nur aus Antrag er- folgen. Der Antrag ist bei dem zuständigen Herrn Bürgermeister — Gutsvorsteher — zu stellen, welcher für jede empfangsberechtigte Person eine Zuckermarke über 250 Gramm verabfolgen wird.
Anträge die nicht im Dezember gestellt werden, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
Schlüchtern, den 18. Dezember 1916.
Der Vorsitzende des Kreis-AusschuffeS.
Betr. Petroleum Abgabe.
Nr. 9978 K. G Im Monat Dezember dürfen auf die graue Petroleumkarte zwei Liter und auf die weiße Karte V, Liter Petroleum abgegeben werden.
Schlüchtern, den 18. Dezember 1916.
Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses.
Zu 1000 Mk. Strafe verurteilte das Schöffengericht in Schmölln einen Gutsbesitzer, der an seine Pferde mehr Hafer als erlaubt verfüttert hatte, der aber auch Weizen seinen Hühnern gab. Die Mahnung: „Wer Brotgetreide verfüttert, versündigt sich am Vaterland" findet leider nicht die verdiente Beachtung.
Danksagung.
Bei Sammlung der Säuglingswäsche kam folgendes ein:
34 gewirkte, weiße Jäckchen,
5 wollene, weiße Jäckchen,
7 bunte, wärmere Jäckchen,
8 baumwollene, bunte Jäckchen,
5 Dutzend Erstlingshemdchen,
V , Dutzend größere Erstlingshemdchen
1 Dutzend weiße, wollene Wickeltücher
9 bunte, wollene Wickeltücher,
6 einzelne, alte Wickeltücher,
4 Dutzend weiße Windeln,
1 Dutzend bunte Windeln,
10 einzelne Windeln,
18 Windeln-Einlagen,
5 Wickelbänder,
14 Nabelbinden,
4 Steckkissenbezttge,
1 Kopfkissen mit 2 Bezügen,
5 Tragkleidchen,
18 Lätzchen.
Allen Gebern herzlichen Dank.
Für die mir nachträglich noch aus den Gemeinden Oberzell und Sterbfritz zugegangenen Marmeladen und Dörrobst sage ich allen gütigen Gebern herzlichsten Dank,
Für den Vaterländischen Frauenverein:
Frau von Trott zu Solz.
Weibnad?tsliebesgaben
gingen ferner ein:
1. Von Herrn Hauptlehrer Schüler in Sterbfritz — von den Schülern gesammelt . 46,70 Mk.
2. Von Herrn Lehrer Klauer in Weichersbach — für Weichersbach......47,— Mk.
3. Von der Gemeinde Hohenzell . . 81,10 Mk.
4. Von Herrn Pfarrer Volkenand in Steinau — Erlös aus Goldsachen .... 47,32 Mk.
5. Von Herrn Hauptlehrer Dillenburger in Alten- gronau — Tellersammlung an einem Familien- abend.........14,07 Mk.