SchlüchternerZeitung
mit amtlichem Areisblatt. Alonatsbeilage: kandivirtschaftlicher Ratgeber.
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lvochenbeilage: Illustriertes Sonntagsblatt.
Erscheint Mittwoch uitb Samstag. Preis mit „Aretsblatt" vierteljährlich 1,20 2Hf. Anzeigen kosten die kleine ^eile oder deren Kaum 12 psg.
M 84.
Amtliche»
Aus Grund der Bekanntmachung, betreffend Ausführung-bestimmungen zum Gesetz über Kapitatabftllduug an Stelle von Kriegöver- sorgung (Kapitalabfindllligögesetz), von» 8. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 684t wird im Einveruehnlen mit den obersten Militär- Verwaltungsbehörden folßenbe
Aussithriuigsaillveismig
erlassen:
Der Antrag bet Witwen auf Kapitalabfindung ist bei der lörtopolljelbcbötbe des Lgohuorts oder, in Ermangelung dieses, des Aufenthaltsort« der üültwa nuzu- bringen.
Außer den in Nr l Abs. 1 der Bekanntmachung vorgeschrtebenen Angaben muß der Antrag Namen und Dienstgrad des verstorbenen Ehemanne« und Jahr und Tag der Geburt der 'Witwe enthalten.
. 3.
Grundlegende Borausfetznng für die Gewährung von Kapitalabsiudung ist nach bcm Gesetz, daß das Metb zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes verwendet werben soll. Die Prüfung hat demgeinäß festzustellen, ob diese Voraussetzung vorliegt.
Der Erwerb eigenen Grundbesitze« ka'u insbesondere darin bestehen, daß der Antragsteller ein ländliche« oder städtisches Grundstück aus freiertyarb erwirbt oder bob er sich aus einem isieben. G.^.-.^ec .alt Hilfe eines gemnnniltztgen Ban- oder SiedluugSilnter- nehmen» anstedelt. Der Beitritt zu einem Bau- oder Giedlnngaunternehmen zu dem Zweck, eine Wohnung zu mieten ober ein Grundstück zu pachten, reicht nicht au«.
In weichet Rechtsform der Grundbesitz erworben werden soll, ist belanglos. Insbesondere ist auch die Form des Aentenauts oder des Erbbaurechts zugelassen.
Daß der zu etwerbenbe Grundbesitz mit einem Wohnhause versehen ist oder versehen werben soll, ist Dar iw Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen. Da das Gesetz aber, wie sich aus seiner Neatthibung ergibt, die Seßhaftmachung aus eigener Scholle fördern will, wirb das Vorhanvensktn oder die Errichtung eine« Wohnhauses vorausgesetzt werden müssen.
Der Grundbesitz soll zur Befriedigung des eigenen Wehnbedürsuisse« oder zur Ausübung des eigenen Äeschäftübetrieve» dienen. Die Erbauung ober der Erwerb von hauptsächlich zur ^Vermietung bestimmten Häusern kann nicht in Betracht kommen.
Unter die Maßnahmen zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes im Sinne des Gesetzes sind insbesondere zu rechnen die Entschuldung oder die sonstige Verbesserung der E chuldverhällnisse des Grundstücks (z. B. die Umwandlung einer kündbaren Hupo thek in eine unkündbare Wbtragöhhpotbi'Q/ der Ausbau ober die Wiederherstellung von Wohn und 'Wlrtßfcbafla- Schänden, die Vergrößerung leistungsunfähigen odet MstuiMschwachen Grundbesitzes durch Burnus geeigneter Handflächen, die Vervollständigung von landwlrifchasl- llcbcm Inventar, die Ausführung von Meliorationen Unb dergleichen. Entscheidend ist, daß diese Maßnahmen "ichi nur nützliche und zweckmäßige Verbesierungen bar- Meit, sondern das« sie die wirtschastlichen 'BerbdÜiilffe >»> Sinne einer nachhaltigen Stärkung des Grundb«' stites wesentlich beeinflussen.
8.
>« Auch Abschluß seiner Prüfung verfährt der Landrat . Bürgermeister) nach Nr. » Abs. । der Bekanntmachung. I' S erteilt die dort vorgeschriebene Bescheinigung und il überreicht sie mit den seiner Prüfung zugrunde liegenden iüI Unterlagen unmittelbar dem Kriegsmiuifterium (Ver |)i sochnngs und Zusitzdepartemeut), Aeichs »tarltte ün>t, NelchsKolonialamt unter gleichzeitiger Nciiacl) .Züchtigung des »sezirkskonlmaudos, soweit nicht nach Mr. II Abs. r> der Bekanntmachung hiervon abzuseheu ist. Il 10.
Die Abfindungssumme ist auf Veraulassung der für IM Antragsteller zuständigen Pensionsregelnugsbehörde Durch die für die Zahlung der Versorguugsgebührnifsc rltlmmte Kasse an den im Bescheide der obersten Mist- Mverwaltungvbehörde bezeichneten EmpsangSberechtigten
Mittlvoch, den 18. Oktober 1916.
zu zahlen unb der Geucralmilitärkasse (für Marine« und Schutztruppen Angehörige der Neichshauptkasse) in üblicher Weise auszurechnen. Ist die Auszahlung nach dem Bescheide an die Erfüllung von Voraussetzungen geknüpft, so muß vor der Zahlung von der mit der Ausführung der Entscheidung beauftragten Stelle (Nr. 1 l) bescheinigt werden, daß die Zahlung erfolgen kann. Ueber den Empfang hat der Abfindungsberechtigte Quittung zu leisten, auch wenn die Zahlung an Dritte zu leisten ist.
Mit Zustimmung des Abfindungsberechtigten kann die Abfindungssumme für ihn an eine geeignete Bank ober Sparkasse mit der Maßgabe gezahlt werden, daß er über das Kapital nur mit Einwilligung der mit der Ausführung der Entscheidung beauftragten Stelle verfügen darf. Diese Form der Auszahlung wird sich namentlich dann empfehlen, wenn die Verwendung des Kapitals in Teilbeträgen beabsichtigt ist.
Neutenempsäuger haben den mit dem Vermerk über die Bewilligung der Abfindung versehenen Militärpaß der Peusionsregelungsbehürde vorzulegen. Diese hat vor der Zahlung die Uebertragung des Vermerks aus dem Militärpaß und zugleich die Eintragung des Zeitpunktes des Erlöschens der abgesundenen Versorgung« gebührnisse tu das Pensionsguiltungsbuch zu veranlassen.
Berlin, ben 29. September 1916.
Der Justizminister. Der Minister s. Handel u. Gewerbe. Beseler. Sydow.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten Freiherr von Schorlemer.
Der Finauzmtnlster. Der Minister des Bni/ui. von &vvVeiC
Abt. Iiih, Ib Pr. 2
Betr. Wcrüffviitlklnitifl von »IhaHach über die Bcschäftiguttn Von WrbciWfräfteit jeber »ht.
Auf Grund der §§ I und > des Gesetze« über ben Belagerungszustand vom I. 0. iHsil bestimme ich hinsichtlich der VerüffftttliLuttg von Anzeigen In Zeitungen und Zeitschriften im Ginverstäudui« mit dem Gouver nrmrnt Mainz für ben ganzen Klerekb des IH. Arnue- korv», unter Ausschluß des Bezirks der Kommandantur Eoblenz:
Verboten find;
I. alle Anzeigen,
I. mit deren Hilfe Arbeit im neu traten ober felnd liehen Ausland angeboten ober gesucht wird,
2. die die Zusage enthüllen, die Uebernahme der angebotenen Arbeit habe Befreiung ober Zurückstellung vom Heeresdienst ober einen entsprechenden Antrag des Arbeitgebers zur Folge
II. alle Anzeigen unter Chiffre ober Deckadresse,
I. die der Anwerbung von männlichen ober weib lieben Arbeitskräften bleuen,
2. in lauen männliche ober weibliche Arbeitskräfte, außer den technischen und kansmännischen Ange- stellten, Stellung suchen
Ziffer 1. 6 und II. 8 der Verordnung vom 3, 12. 1913 GUI., Ib Pr Lab. Nr. 1170H 5669) bete Veröffentlichung von Anzeigen In den Zeitungen und Zeilschilften werden aufgehoben.
Jede Ueberlretung dieser BorordlMng wird mit Geldstrafe bis zu 1<>6 Mark, an deren Stelle Im Falle der NichtbAtreibung Haft tritt, bestraft.
Frankfurt a. M, 26. V. 1916,
18. ArnieekorpS. Strlw. Generalkommando.
Der Kommaudierende Geueral. st 1 e i he11 vo 11 Ga 11, General der Jnfailtorie
An u SnMMttN
von Bucheckern.
Für das ^diiiiiielu sind möglichst Tage mit trockener Bütterung zu wählen. Das Sammeln selbst kann geschehen I. durch ihiflcfni mit der Hand, 2. durch Zttsammeickchectt, I». bureb Nbklopfe» unb 41b schütteln der Eckern auf untergebreitele Ttlcher oder den zuvor klargerechteu Boden, insoweit dieser eine Laubdecke trägt.
Bei Austesen mit der Hand erübrigt sich ein weiteres Reinigen der Buchecker». In allen andern Fällen müssen diese durch Werfen oder auch mit Hilfe von Sieben von beigemischtem Laub, Holzteilen, Erde usw. zunächst befreit und nötigenfalls noch nach oberflächlicher Trocknttng in Windmühlen unb dergleichen gereinigt werden.
67. Jahrgang, o———— ". I« I ............. ...................................—.....—
Bis zur Ablieferung an die von bcm Kreis be' stimmten Stellen, müssen die Bucheckern trocken und kühl anfbewahrt werden. Dieselben werden am besten auf luftigen Speicherböden, Tennen oder dergleichen etwa 20 bis 30 cm hoch flach ansgebreitet und nach Bedarf deo öfteren unifteftochen, bis sie lufttrocken sind.
Der Kreis zahlt hohen Sainncellohn, jeder «Sammler erhält Oel. Nähere Auskunft geben die Bürgermeister.
In Ausführung meiner Kartoffelordnung vom 28. September b. J. Krelsblatt Nr. 79 wird hiermit noch folgendes bestimmt:
Die Kartoffelerzeuger haben die Pflicht, die von ihnen bereits verkauften und noch zu verkaufenden Kar- tosfelmengen sei es innerhalb des Wohnortes des Erzeugers oder nach Orten innerhalb des Kreises, durch Vorlage der in ihrem Besitze besindlichen Quittungen der Kartoffelkarten bei dem QrtSvorstande anzumelden. Die OrtSvorstände haben ihre Listen hiernach zu prüfen und zu berichtigen.
Schlüchtern, den 17. Oktober 1916.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses, von Trott zu Soiz.
Tummelt Wrfjeln uud Rohkuftuuien.
Nr.-Nr. 3851 K. A. Jeder Sammler hat die gesammelten Mengen an die Abnahmestelle von Sieg- mund Weubof in Schlüchtern abzuliefern.
Der Kreis zahlt für:
I. Waldfrische fchalentrockne Eicheln das Psd. 4 Psg. 2. „ „ 'toßk.Panien „ „ 1 „
Erlaubnisscheine zu«« Sammeln werden von ben Ortsvorständen ausgestellt.
Schlüchtern, den 13. Oktober 1916.
Der Vorsitzende des Krels-Ansschufle«.
Avgave von th«ist«ichei« oder Getssmehs
an Landwirte, die Oelsrüchte (RapS 11. bergt. geliefert haben.
Landwirte, die Oelsrüchte abgeliefert haben 'werden auf nachstehende Mitteilungen aufmerksam gemacht:
Für die bei der Oelgewlnnimg anfallenden Oelkuchen unb Oelmehle sind die Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit .Uraflfutlcrmlllcln vom 28. Juli 1915 i stelch« Gesetzbl. 1619) »naßgebvnd
Landwirten oder Vereinigungei« von Landwirten, welche selbst gewonnen« Oelsrüchte abllefor», sind auf Antrag für ben eigenen Bedarf auf je 100 Kilogramm abgelieserte Oelsrüchte bis zu 35 Kilogramm Oelkuchei« von der BezugsvereinIguttg der deutschen Landwirte zu liefern.
Der Geschäftsverkehr bezüglich der laut vorliegende«, aus Antrag für den eigenen Bedarf von der Bezna«- Vereinigung zu liefernden Oelkuchei« und Oelmehle, wirb sich folgendermaßen vollziehen:
Der Kltegsausschusi für psiai«zliche und tierische Oele und Fette G. m. b. H., Ernteabteilung, Berlii« NW 7, Unter ben Linde«« (’•*«., erteilt dem Saatab« lieferet auf einem Vordruck die Bescheinigung über die von ihm abgelieserte Menge Oelsaalen. Diese Bescheinigung ist an den zuständigen Kommunalverband, von diesem an die zustäirdigei« Landes- bezw./ Provin »ialstell« weiterzureiche«« le > an des bezw strovinztal steile wirb zweckmäßig derartige Bestellungen «inkammeln, und sobald als sich hieran« der Hiesig eines Waggons von 10000 kg ergibt, unter Einretchung der Bescheinigung die 10000 kg Kuchen bei der Bezugsvereinigung bestellen.
Preise und Bedingungei« sind die allgemein üblichen, htbefjeii erfolgt eine Anrechnung auf den Schlitsfelanteil der Lande«- bzw. Provinztalstelle nicht.
Diese Stellen übernehmen indessen die sBerpstichtnng der Weiterlieferung bet Oelkuchen bzw. Oelmehle an die Empfangsberechtigten.
^‘'iMMl^vctfiiiifliiiifl der deutschen Landwirte, Gesellschaft mit beschränkter Hastuilg.
Abteilung r Krastsnttermittel.
Die Berbr«iitchvreqelung für Kartoffeln.
Berlin, 16. Oktbr. (Bl. B. Amtlich.) Die bisher vorliegenden Ergebnisse der Schätzung über den Umfang der HerbstkartoMernte haben da« Kriegsernährungsamt veranlassen müssen, tief einschneidende Maßnahmen zu treffen, die auch für den Fall, daß der Ertrag sich cnb«