Achlüchterner Zeitung
mit amtlichem Areisblatt. Monatsbeilage: Landwirtschaftlicher Ratgeber.
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X 80.
Amtliches
Neuer Mästungsvertrag.
Die Landesfuttermittelgesellschaft m. b. H. in Berlin hat der Landwirtschaftskammer für die zweite Mästungsperiode 26 000 Zentner Kraftfutter unter der Bedingung zur Verfügung gestellt, daß die dieser Futtermenge entsprechende Anzahl Schweine bis zum 31. März 1917 in dem vorgeschriebenen Gewichte zur Ablieferung gebracht wird.
Wie in dem ersten Mästungsvertrage müssen sich die Master verpflichten, gegen die Ueberweisung von je 5 Zentner Kraftfutter ein Schwein vom Tage des Vertragsabschlusses ab bis spätestens zum 31. März 1917 an eine von der Landwirtschaftskammer bezw. dem Kreisausschuß des betreffenden Kreises zu bezeichnende Stelle zu liefern.
Die Schweine müssen bei der Ablieferung ein durchschnittliches Lebendgewicht von 225 Pfund haben, wobei das Mindestgewicht eines Schweines 195 Pfund betragen darf. Sauen müssen mit einem Mindestgewicht von 270 Pfund, Eberborge mit einem Elchen von 257 Pfund abgeliefert werden.
Das Lebendgewicht der Schweine wird auf einer Viehwage des Ortes oder der nächsten Bahnstation gefüttert gewogen, mit 5% Abzug amtlich festgestellt. (Für die vom Beginne der Futterlieferung an ungefähr 160 Tage umfassende Mastperiode würden bei der Annahme einer täglichen Zunahme von 1 Pfund für den Tag zur Erreichung des durchschnittlichen Lebendgewichts von 225 Pfund, Schweine mit einem jetzigen Lebendgewicht von ungefähr 65—70 Pfund in Frage kommen.)
Das Kraftfutter besteht aus Getreide in Körnern vüu gescht^n oder uu» Mais. Der Preis jut oen Zentner wird bis zu 17 ^ betragen.
Bei Lieferung von Mais, der aber voraussichtlich nicht in Frage kommt, kann ein Preisaufschlag von 15 7, eintreten.
Als Verkaufspreis der Schweine gilt der auf Grund der Bunbesratsverordnung vom 14. Februar 1916 für die Verladestation maßgebende Höchstpreis. Sollten die Höchstpreise am Lieferungstage eine Erhöhung erfahren haben, so gelten die alsdann gültigen Höchstpreise.
Der Mäster erhält außerdem zum Entgelt seiner Bemühungen, fettreiche Schweine zur Abnahme zu bringen, für ein Schwein mit einem Lebendgewicht von 250—270 Pfund eine besondere Prämie von 10 ^, bei einem Lebendgewicht über 270 Pfund eine solche von 15
Die Namen der Mäster werden in der Reihenfolge, wie sie sich dem Mastunternehmen anschließen, listen- mäßig durch die Landwirtschaftskammer vermerkt. Bei der Verteilung beschränkter Mengen von Futtermitteln werden die Anforderungen der Master in der Reihenfolge, wie die Liste ihre Namen ausweist, berücksichtigt.
Einen besonderen Vorteil für den Mäster bietet die Bestimmung, nach welcher jeder Mäster, solange er wenigstens ein Schwein vertraglich mästet, Futter für die zur eigenen Schlachtung bestimmten Schweine (Hausschweine), und zwar für jedes Hausschwein 2 Zentner Körnerfutter als Zusatzfutter ju den Feld-, Garten- und Hausabfällen erhält. Die Futtermengen werden nicht gegeben, soweit sie dem Mäster schon von anderer ^eite gewährt werden (Belieferung von Arbeitern durch Arbeitgeber, Freigabe von Futter durch Kreisbehörden usw.) Die Namen der zum Bezug dieser Futtermittel berechtigten Mäster werden durch die Landwirtschasts- kammer der LandesfuttermittelgeseUschaft mitgeteilt, welche, soweit sich keine Anstände ergeben, die Zuteilung der erforderlichen Futtermengen an die einzelnen Mäster zu den auch für das sonstige Mastfutter geltenden Preisen veranlaßt.
Soweit durch höhere Gewalt, durch Seuche oder sonstige Krankheit die Lieferung der Schweine unmöglich gemacht ist, wird der Mäster von der Lieferung entbunden. Der Beweis der Unmöglichkeit der Lieferung infolge Seuche oder Krankheit ist auf Erfordern vom ^ceiSausschuß zu erbringen. Unterläßt sonst der Mäster die Schweinelieferung, so ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, für jeden Zentner Futter, den er auf die vertragliche Schweinelteferung erhält, eine Nachzahlung u zu 10 ^L zu verlangen. Es bleibt dem KreiSaus- lchuß überlassen, für diesen Fall noch eine weitere Konventionalstrafe festzusetzen.
Sollte die Ablieferung der Schweine aus einem der "orstehend angegebenen Gründe nicht möglich sein, so
Mittwoch, den 4. Oktober 1916.
wird ein Schiedsgericht darüber entscheiden, ob eine teilweise oder gänzliche Entbindung von der vertragsmäßig übernommenen Verpflichtungen stattftndet. Das Schiedsgericht besteht aus 3 Mitgliedern, von denen der Vorsitzende von der Landwirtschaftskammer und die beiden Mitglieder je vom Kreisausschuß zu ernennen sind. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
Die in den vorstehend angegebenen hauptsächlichsten Bestimmungen des neuen Mästungsvertrages enthalten die gleichen Vergünstigungen wie der erste Vertrag, bieten aber dem Mäster durch die vorgesehene Lieferung von Futter zur Mästung von Hausschweinen ganz besondere Vorteile, die gerade den kleinen Mäster ver
Authentisches über die Gerüchte zur Kriegsanleihe.
' Trotz aller Aufklärung in Schrift und Wort über die neue .Kriegsanleihe gehen immer noch vereinzelt Gerüchte um, die geeignet sind, ängstliche Gemüter von der Zeichnung abzuhalten. All diese Gerüchte haben jetzt eine endgültige authenische Erwiderung durch den Staatssekretär des Reichsschatzamts, durch den Reichsbankpräsidenten und durch den Staatssekretär des Innern anläßlich einer Besprechung mit den Vertretern des Deutschen Handelstags, des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertags, des Deutschen Landwirtschaftsrats und des Kriegsausschusses der deutschen Industrie erfahren, die im folgenden kurz zusammengefaßt werden sollen.
1. Ist eine Beschlagnahme der Sparkassenguthaöen öeaöstchligt?
Der Staatssekretär des Reichsschatzamts, Graf v. Rödern, bezeichnete dieses Gerücht als unsinnig und führte weiter aus:
Die Tatsachen haben inzwischen dieses Gerücht Lügen gestraft; sie haben bewiesen, daß die Regierung nie daran gedacht hat, zu einem Zwang in irgend einer Form zu schreiten.
2. Ist eine Herabsetzung des Zinsfußes vor Ablauf der Konvertierungsfrist möglich?
Nachdem der Staatssekretär des Reichsschatzamts seine Verwunderung ausgesprochen hatte, daß dieses Gerücht von Leuten weitergetragen wird, denen man einen derartigen Denkfehler nicht zutrauen sollte, sagte er wörtlich:
Ich glaube, daß bei näherem Durchdenken niemand eine so handgreifliche Ungerechtigkeit für möglich halten und irgend einer Regierung einen derartigen Vorschlag oder dem Reichstag die Zustimmung zu ihm zutrauen wird. Gewiß inerten wir nach dem Kriege zur Heilung seiner Wunden, zum Wiederaufbau des Wirtschaftslebens Geld brauchen, aber Finanzwirtschaft und Steuertechnik sind ausgebildet genug, um dann, wenn es not tut, nicht den Weg des Bruches eines ZahlungSversprechenS, sondern den einer gerechten und gleichmäßigen Heranziehung der Steuerquellen zu beschreiten. Das darf ich heute wiederholen, daß jede Regierung und jedes Parlament, die für die Verwaltung des Reichs und seine Gesetzgebung ver antwortlich find, es als ihre vornehmste Aufgabe betrachten werden, den Gläubigern des Reichs und zu ihnen gehören auch viele Millionen wirtschaftlich Schwacher, das gegebene Zahlungsversprechen zn halten, d. h. also die Anleihen zum vollen Zinssatz zu verzinsen und, wenn etwa nach dem Jahre 1924 von der Kündigung Gebrauch gemacht werden sollte, sie zum vollen Nennwert zurückzuzahlen.
3. Ist die Kriegsanleihe atsöatd nach dem Kriege wieder zu Hetd zu machen?
Hierzu erklärte der Präsident des Reichsbank-Direktoriums Dr. Havenstein:
Sorgen und Zweifel hierüber sind nicht berechtigt. Daß nach dein Kriege große Beträge der jetzt gezeichneten Kriegsanleihen an den Markt zurückströmen werden, um wieder zu Gelde gemacht zu werden, ist freilich zu erwarten, und nicht minder, daß ebenso große Beträge von neuen Kre- ditbedürfnissen sich an den Markt drängen werden. Dies ist aber längst erkannt, und die maßgebenden Instanzen sind sich völlig klar darüber, daß dieser Gefahr nach dem Kriege begegnet werden muß, aber auch begegnet werden kann. Die Frage ist in ernstester Erwägung und Bearbeitung und es sind bereits ganz bestimmte Pläne und Maßnahmen in Aussicht genommen, die nach menschlichem Ermessen geeignet und ausreichend sein werden, auch einen sehr großen Andrang solcher Wertpapiere aufzunehmen und unter Mitwirkung der Darlehnskassen, die noch eine Reihe von Jahren, wohl mindestens 4 bis 5, aufrechterhalten werden müssen, die allmähliche Wiederunterbringung dieser aufgenommenen Bestünde auf eine entsprechende Anzahl von Jahren zu verteilen und bamit nachteilige Folgen zu verhindern.
Der Reichsbankpräsident legte die hierfür in Aussicht genommenen Pläne und Maßnahmen des näheren dar und fand damit die volle und befriedigte Zustimmung der aus unseren auf diesem Gebiete sachkundigsten und urteilsfähigsten Männern zusammengesetzten Versammlung.
4. Verlängert oder verkürzt die Beteiligung an der Zeichnung die Kriegsdauer?
Zu dieser Frage nahm der Staatssekretär des Innern Dr. Helfferich Stellung. Er wies auf den brutalen Hungerkrieg Englands gegen Deutschland und die Neutralen hin und bezeichnete England als „die Seele der gegen uns gerichteten Weltverschwörung":
Gerade weil England in seinem Vernichtungskriege von Anfang an so stark auf seine Geldmacht gerechnet hat, müssen wir zeigen, daß diese Rechnung falsch ist, müssen wir bei der fünften Kriegsanleihe erneut beweisen, daß wir von dem entschlossensten Siegeswillen beseelt sind. Kein infameres und falscheres Wort als das hochverräterische Getuschel: „Die Anke ihezei chn u ng verlängert den Krieg!" Das Gegenteil ist richtig: Wer Kriegsanleihe zei chnet, hiIft den Krieg verkürzen und den Sieg beschleunigen; wer aber mit seinem Gelde zu Hause bleibt, der besorgt Feindes arbeit.
67. Jahrgang.
anlassen müssen, sich an dem Mästungsverfahren zu be teiligen.
Da mit der Lieferung des Kraftfutters sofort nach Abschluß des Vertrages begonnen werden soll, fordere ich die Landwirte auf, sich zum Abschluß von Schweine- mastverträgen im Kreisausschußbüro zu melden und gleichzeitig genaue Angaben über die Zahl, das Alter und das jetzige Gewicht der zu mästenden Schweine, wie über den von dem Mäster gewünschten ungefähren Zeitpunkt der Lieferung der Schweine zu machen.
Schlüchtern, den 2. Oktober 1916.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.