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Zchluchterner Mung

mit amtlichem Areisblatt. Monatsbeilage: Landwirtschaftlicher Ratgeber.

Telefon Nr. 65. Postscheckkonto Frankfurt a. M 11402. Telefon Nr. SS.

lvochenbeilage: Illustriertes Sonntagsblatt.

Erscheint Mittwoch und Samstag. Preis mitAreisblatt" vierteljährlich 1,20 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 12 pfg.

N 69. Samstag, den 26. August 1916. 67. Jahrgang.

Minden, welche Lebensmittelvorräte im Gewahrsam haben, müssen sie in die Ortsliste 2 unter C. 3;öffent­liche Körperschaften usw." aufnehmen, (auf Grund der ausgefüllten Liste B). In denjenigen Gemeinden, in denen bei den sämtlichen einzelnen Warengruppen weniger als 10 Pfd. oder weniger als 100 Eier vorhanden sind, haben die Herren Bürgermeister die Ortslisten mit der Bescheinigung zu versehen, daß Warengruppen oder Eier in der erforderlichen Menge nicht vorhanden sind. Die ausgefüllten Ortslisten sind spätestens bestimmt und un« erinnert bis zum 10. September d. I. an mich einzu- reichen, auch dann, wenn Zahlenangaben in die Orts­listen nicht zu machen sind ; es darf keine der drei Orts­listen fehlen.

Die Listen A und B sind ordnungsmäßig aufzube- wahren. Die Aufstellung von Zählbezirklisten ist nicht erforderlich.

Schlüchtern, den 25. August 1916.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

____________von Trott zu Solz.____________

Amtliches

Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung.

Vom 21. August 1916.

Auf Grund des § 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickmaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) bringe ich folgendes zur öffent­lichen Kenntnis:

Die Bekanntmachung, betreffend die von der Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwarer. für die bürgerliche Bevölkerung ausgeschlossenen Gegenstände vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 468) wird dahin abgeändert, daß an Stelle der Wortemit Ausnahme her §§ 7, 10, 14, 15 und 20 dieser Bekanntmachung" die Wortemit Ausnahme der § 7, § 8 Abs. 6, §§ 10, 14, 15 und 20 dieser Bekanntmachung" treten.

Berlin, den 21. August 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

4697 S. A. "

Betr. Schweinemast.

Die Landessuttermittelgesellschaft in Berlin hat um die möglichst schleunige Lieferung von Schweinen für die Heeresverwaltung ersucht, weil der Bedarf des Heeres an Schweinefleisch in der letzten Zeit nicht in genügender Weise gedeckt werden konnte.

Es sollen sofort Schweine in einem Mindestgewicht von 2 Zentnern zur Ablieferung kommen. Für jedes abgelieferte Schwein erhält der Besitzer von der Landes­futtermittelgesellschaft 5 Zentner Futtermittel, bestehend aus 4 Zentner Mais und 1 Zentner Kleie. Der Preis für den Zentner Mais beträgt ungefähr 16,50 Mark, für den Zentner Kleie ungefähr 7,50 Mark brutto für netto gewogen, frei Vollbahnstation des Empfängers aber einer VerteilungsstellenachWahlder Mastorganisation. Das Futter wird möglichst umgehend, spätestens innerhalb k0 Tagen nach Abnahme der Schweine demMästerzu- Ssführt werden. Der Lieferant eines Schweines kann diese Futtermittel in seiner eigenen Wirtschaft nach freiem Belieben verwenden. Mästet er jedoch mit diesen Ztr. wieder ein Schwein und beabsichtigt er es zu ver­kaufen, so darf er es nur an die Mastorganisation, d.

für den hiesigen Bezirk an die Landwirtschaftskammer, verkaufen, die es ihrerseits der mit der Heereslieferuug beauftragten Stelle (dem Viehhandelsverband zu liefern bat. Für dieses Schwein erhält der Mäster wiederum o Zentner Futtermittel. Die gleiche Verpflichtung gilt bis auf Weiteres auch für jedes folgende Schwein.

Die Lieferung der Schweine soll wöchentlich bis zum \ Oktober zunächst vor sich gehen. Die Landesfutter- vättelgesellschaft wünscht eine schriftliche Angabe der Zahl von Schweinen, die in den einzelnen Wochen und ins- gesamt zunächst bis zum 1. Oktober geliefert werden können.

Ich ersuche die Herren Bürgermeister und Gutsvor- fkeher für möglichste Verbreitung vorstehender Bekannt­machung zu sorgen und mir bis zum 30. August die Auhl der zur Ablieferung angemeldeten Schweine unter Angabe der Besitzer und der Lieferzeit mitzuteilen.

Schlüchtern, den 25. August 1916.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.

Verordnung.

1. Auf Grund des § 3 Absatz 2 der Bekanntmach­ung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (R. G. Bl. S.613) ordne ich hier­mit für den Umfang des Regierungsbezirkes Cassel nach Zustimmung des Landesgetreideamtes an, daß alles Aus­dreschen von Roggen, Weizen, Gerste und Hafer, allein oder in Gemenge, unter ortspolizeilicher Uebermachung zu erfolgen hat.

Zu diesem Zwecke haben die Besitzer von Getreide oder deren Stellvertreter am Tage vor Beginn des Ausdreschens der Ortspolizeibehörde ihrer Wohnsitzge­meinde hiervon Anzeige zu machen und binnen 24 Stunden das Ergebnis des Ausdrusches des vorherge­henden Tages dieser anzuzeigen.

Die Ortspolizeibehörde hat nach besonderen, von den Vorständen der Kommunalverbände zu erteilenden An­ordnungen die Richtigkeit der Angabe zu überwachen und ein Verzeichnis über das Druschergebnis zu führen.

II. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anord­nung werden gemäß § 60 Ziffer 1 a. a. O. mit Ge­fängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.

III. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

Cassel, den 18. August 1916.

Der Regierungs-Präsident Graf von Bernstorf. * * *

I -Nr. 4456 K. G. Ich ersuche die Herren Bürger­meister und Gutsvorsteher die vorstehende Vero dnung alsbald in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Ortsein­wohner zu bringen und verweise hierbei nochmals be­sonders auf meine Verfügung vom 12. Aug ut Nr. 1204 «. 05.

Schlüchtern, den 23. August 1916.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses, von Trott zu Solz.

Unordnung betr. Verabfolgung von Zucker in Gastwirt­schaften, Konditoreien, Kaffees usw.

Nr. 4558 K. G. Gemäß der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 (R. G. Bl. S. 261) und der Ausführungsbe- stimmungen zu dieser Verordnung vom 12. April 1916 erlasse ich für den Kreis Schlüchtern folgende An­ordnung :

§ 1.

Den Besitzern von Gastwirtschaften, Konditoreien und Kaffees ist es verboten, bei der Verabfolgung von Kaffee, Tee und Limonade Zucker mit abzugeben.

§ 2.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung, welche mit den: Tage der Veröffentlichung im Kreisblatt in Kraft tritt, werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.

Schlüchtern, den 17. August 1916.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.

J.-Nr. 4592 K. A.

Obst- und Gemüse-Ausfuhr betr.

Anträge aus Erlaubniserteilung zum Obst- und Ge- müse-Versandt müssen stets schriftlich eingereicht wer­den. Dabei ist anzugeben:

a) Gewicht

b) Gemüse- oder Obst-Sorte,

cj Name und Wohnort des Absenders

d) Name und Wohnort des Empfängers.

Dem Antrag ist stets eine 15 Pfg.-Briefmarke bei- zufügen. Geschieht dies nicht, so erfolgt Zusendung der Antragsantwort unfrei

Schlüchtern, den 24. August 1916.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.

J.-Nr. 4510 K. A.

Au die Herrn Standesbeamten des Kreises.

Im Verlage von Eugen Großer in Berlin SW 48, Wilhelmstraße 121, ist die für einen jeden Standesbe- amten unentbehrliche, vollständig neu bearbeitete und er­gänzte 11. Auflage des Werkes:Die Führung der Standesregister" von A. von Erichsen und Otto Weiße erschienen. Der Preis des Buches stellt sich gebunden auf 12 Mk. Ich beabsichtige, den gemein­samen Bezug des Werkes zu vermitteln und ersuche die

Herren Standesbeamten Bestellungen hierauf bis zum 31. d. Mts. hierher zu machen.

Schlüchtern, den 19. August 1916.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.

J.-Nr. 4533 K. G. Die Firma Döring in Hanau, der die Verteilung des Zuckers im Kreise übertragen worden ist, hat das Recht, den Bestellern als Einmach- zucker auch Kandiszucker zuzuteilen.

Schlüchtern, den 22. August 1916.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.

J.-Nr. 8664. Die durch Verfügung vom 2. d. Mts Nr. 8147 Kreisblatt Nr. 63 und Schlüchterner Zeitung Nr. 64 angeordnete Taubensperre wird- hiermit wieder aufgehoben.

Schlüchtern, den 24. August 1916.

Der comm. Königl. Landrat. von Trott zu Solz.

J.-Nr. 7586. Diejenigen Ortspolizeibehörden, welche die Anzahl der bisher ausgestellten Radfahrkarten noch nicht hierher gemeldet haben, ersuche ich diese Meldung sofort einzureichen. (Siehe Verfügung vom 17. Juli Nr. 7623 Kreisblatt 58 und vom 15. August 1916 Nr. 8736 Kreisblatt Nr. 67).

Schlüchtern, den 24. August 1916.

Der comm. Königl. Landrat. J. V.: Schultheis.

J.-Nr. 9038. Der Verdacht auf Rotz an den Pferden des Bauern und Fuhrmanns Joh. Nikolaus Scheidt in Burgsinn, Bezirksamt Gemünden hat sich nach den amt­lichen Feststellungen nicht bestätigt. (Siehe Schlüchterner Zeitung Nr. 64).

Schlüchtern, den 23. August 1916.

Der comm. Königl. Landrat. I. V.: Schultheis.

J.-Nr. dI42.^Der A

Fulda ist vorläufig für das Jahr 1916 genehmigt worden.

Schlüchtern, den 24. August 1916.

Der comm. Königl. Landrat. I. V.: Schultheis.

J.-Nr. 8656. Die Herren Bürgermeister zu Eckard- roth, Hintersteinau, Jossa, Marjoß, Oberkalbach, Uttrichs- Hausen und Wallroth, sowie die Herren Gutsvorsteher zu Hundsrück, Lindenberg und Ramholz werden an die sofortige Einsendung der Anzeigen über die Oelvorräte erinnert. (Siehe Verfügungen vom 1. August 1916 Schlüchterner Zeitung Nr. 62 und vom 8. August 1916 Schlüchterner Zeitung Nr. 65).

Schlüchtern, den 24. August 1916.

Der comm. Königl. Landrat. I. V.: Schultheis.

Landwirte!

In der gegenwärtigen ernsten Zeit, wo mit allem Eifer an der Einbringung der Ernte gearbeitet wird, ist es auch dringend notwendig, die eingebrachten Vorräte gut zu verwahren.

Da der Landwirtschaft jetzt zahlreiche Kriegsgefangene als Arbciskräfte zur Verfügung gestellt sind, ist in letzter Zeit wiederholt in den Zeitungen auf die naheliegende Möglichkeit hingewiesen worden, daß sehr leicht Ernte­vorräte infolge Brandstiftung durch Kriegsgefangene ver­nichtet werden können.

Es ist deshalb für jeden Landwirt, der Kriegsge­fangene beschäftigt ist, eine vaterländische Pflicht, die Kriegsgefangenen vorschriftsmäßig zu beaufsichtigen.

Außerdem wird darauf aufmerksam gemacht, daß Landwirte, welche diese Aufsichtspflicht vernachlässigen, für etwaige Schäden, welche durch Kriegsgefangene Dritten gegenüber zugefügt werden sollten, zum Schaden­ersatz herangezogen werden können.

Darum gilt es, die Getreidevorräte gut zu sichern und die Kriegsgefangenen vorschriftsmäßig zu beauf­sichtigen, damit die Aushungerungspläne'unserer Feinde vereitelt werden! ____________________________ ,

Obst An- und Verkauf.

Für die diesjährige Obsternte übernimmt der Kreis­ausschuß die Vermittlung des An- und Verkaufs von allen Obstsorten. Er beabsichtigt damit der KreiSbe- völkerung billige Einkochfrüchte zu Marmelade und Muß zu beschaffen, dann aber auch, sowohl billiges Dauerobst zu verschaffen, als den im Kreise vorhandenen Neber- schuß an Obst zu angemessenen Preisen nach auswärts zu vermitteln. Da schon mehrere Anfragen nach Stein­obst von größeren Städten vorliegen, ist es _ zunächst nötig zu wissen, welcher Bedarf nach Zwetschen im