Schlüchtemer Leitung
mit amtlichem Kreisblatt. Monatsbeilage: Landwirtschaftlicher Ratgeber.
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X 65. Samstag, den 12. August 1916. 67. Jahrgang.
Amtliches
Einführung von Reisebrotmarken
Nr. 3699 K. G. Gemäß Abschnitt 5 der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und-Mehl aus dem Erntejahr 1915 in Verbindung mit der in Nr. 54 des Kreisblattes vom 5. Juli d. Js. veröffentlichten Anordnung des Preuß. Landes-Getreideamtes in Berlin vom 26. Juni,d. Js., sowie in Ergänzung der vom Kreis-Ausschuß unterm 28. August 1915 erlassenen, im Kreisblatt Nr. 43 vom 25. September 1915 veröffentlichten Anordnung wird für den Kreis Schlüchtern folgendes angeordnet:
§ 1. r
Wer für einen kürzeren Zeitraum, als für drei Wochen nach einem Orte innerhalb des Königreichs Preußen verreist, hat zuvor bei dem Bürgermeisteramt — Gutsvorsteher — die Aushändigung von Reisebrot- hesten zu beantragen. Jedes Reisebrotheft enthält 20 Marken für 40 Gramm und 20 Marken für 10 Gramm Gebäck, sodaß ein Reisebrotheft gleich ist: zwei Brotmarken über je 500 Gramm Brot. Mehr als sechs Hefte werden für eine Person auf einmal nicht ausgegeben.
Beim Empfang der Reisebrothefte sind für jedes Heft 2 Brotmarken zurückzugeben. Selbstversorgern wird die entsprechende Menge Brotgetreide auf dem Mahlschein, der vorzulegen ist, angerechnet.
§ 2.
Gast-, Schank- und Speisewirte, sowie Bäcker sind verpflichtet, dem Inhaber eines Reisebrotheftes die von ihm gewünschten Gebäckmengen (Roggenbrot, Weißbrot, Zwieback rc.) gegen Abgabe der entsprechenden Reise- brotmarken abzugeben.
Gast-, Schank- und Speisewirte können beim Bäcker für die bei ihnen abgelieferten Reisebrotmarken die entsprechenden Brotmengen beziehen.
§ 4.
Die Bäcker haben die vereinnahmten Reisebrotmarken gesondert von den andern Brotmarken zu halten und am Monatsschluß an den Kreisausschuß gegen Empfangsbescheinigung abzugeben.
§ 5.
Die auf der Reise nicht benutzten Reisebrotmarken werden nicht zurückgenommen oder umgetauscht, sondern behalten ihre Gültigkeit auch nach Rückkehr an den Wohnort.
§ 6.
Es bleibt besonderer Bestimmung vorbehalten, inwieweit die von anderen Bundesstaaten ausgegebenen Reisebrotmarken im Kreise Schlüchtern Gültigkeit haben.
§ 7.
Nach § 57 der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl werten Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen oder Mißbrauch mit Reisebrotheften mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
§■8.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Schlüchtern, den 20. Juli 1916.
von Trott zu Solz.
J-Nr. 4124 K. G.
Vetr. Bestandsaitfnahms der Web,
Wirk. u. Strickwaren.
Ich verweise auf die Bekanntmachung im Kreisblatt Nr. 62 vom 2. August und mache darauf aufmerksam, daß die Meldescheine bestimmt am 15. August hier vorliegen müssen.
Schlüchtern, den 7. August 1916.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschuffes.
von Trott zu Solz.
JMr. 8347. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher werden nochmals ersucht, die bei ihnen eingegangenen Anzeigen über Oelvorräte sofort hierher eui= zusenden. (Siehe Verfügung vom 29. Juni d. Js. J.-Nr. 4785 Kreisblatt Nr. 54).
Die Besitzer von Oelvorräten, welche die vorge- schriebene Anzeige nicht abgegeben haben, sind zwecks Herbeiführung der Bestrafung namhaft zu machen.
Schlüchtern, den 8. August 1916.
Der comm. Königl. Landrat. I. V.: Schultheis.
K. G. Den Herren Bürgermeistern und Gutsvorstehern sind heute die neuen Seifenkarten zugesandt worden, sie können bei ihnen von Montag ab in Empfang genommen werden.
Schlüchtern, den 10. August 1916.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses. von Trott zu Solz.
Nr. 4202 K. G. Ich ersuche die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher, die in diesen Tagen erneut die Viehställe besichtigenden
Schlachtviehkomwisstotte« wie bisher zu begleiten und bei ihrer Tätigkeit, die nicht sowohl im Interesse der Fleischversorgung unseres Heeres und des Kreises, als auch im wohlverstandenen Interesse der Viehhalter selbst geübt wird, nachdrücklich zu unterstützen.
Schlüchtern, den 11. August 1916.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschuffes und comm. Landrat.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, mit der Versteigerung des der Gemeinde gehörenden Obstes bis auf weitere Anweisung noch nicht vorzugehen.
Schlüchtern, den 10. August 1916.
Der comm. Landrat.
Betr. Reisebrotmarken
Nr. 3707 K. G. Im Anschluß an meine Anordnung im Kreisblatt Nr. 59 vom 22. Juli 1916 gebe ich bekannt, daß außer den Preußischen Reisebrotmarken auch die vom Königreich Sachsen ausgegebenen Reisebrotmarken, die auf weißem Papier einen grünen Streifen und den Aufdruck Königreich Sachsen und das sächsische Landeswappen haben, im Kreise Schlüchtern Gültigkeit haben. .—.—. —- -. .-^
. Schlächtern, den 22. Juli 191^
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschuffes.
J.-Nr. 8449. Die Herren Bürgermeister zu Soden, Altengronau, Klosterhöfe, Marjoß, MottgerS, Seidenroth, Weichersbach und Züntersbach werden an die sofortige Einsendung des Verzeichnisses über die von Privat- hcngsten abstammenden Fohlen — ev. Fehlanzeige — erinnert.
Schlüchtern, den 8. August 1916.
Der comm. Königl. Landrat. J. V.: Schultheis.
Bestellung auf Kleie.
M Demnächst fommt inländische Kleie im Verband mit Eiweitzstrohkraftsutter zur Abgabe und zwar auf je 6 Ztr. Kleie 1 Zir. Strohetweitzfutter Preise: Kleie etwa 7% Mk. — Stroheiweißfutter etwa M. 21,60 der Zentner.
Die Herren Bürgermeister wollen sofort den Bedarf der Gemeinden anmelden.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
Bestellung auf Knochenschrot.
Außer Knochenkraftfutter kommt demnächst auch Knochenschrot bzw. Knochengries zur Abgabe. Der Gehalt der Knochen beträgt etwa 30-32% Protein — davon 20—29% verdaulich — und 20—25% Phosphorsäure. Das Futter soll sich besonders eignen als Beifutter für alle Haustiere in kleinen Gaben, insbesondere bei starker Fütterung von Kartoffeln, Runkeln und dergl., sowie für Jungvieh, um eine bessere Knochenbildung zu erzielen. Auch als Beigabe zum Hühnerfutter ist Knochenschrot sehr zu
empfehlen.
tägliche Gabe wird pro Tag und Stück ange-
Als geben:
für Rindvieh
100
50
100
75
25
etwa
//
W
//
ff
junge Schweine ältere Schweine Schafe Geflügel Hunde
//
//
//
Gramm
H
//
Der
50—100 Gramm.
. Zentner stellt sich etwa auf 17 Mark. Bestellungen sind umgehend hierher oder direkt an den Vertreter des Kreises — Ferd. Fenner zu richten.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.
Anterrichtskurse für kriegsverletzte Schicker höherer Lehranstalten.
Das Großherzoglich Hessische Ministerium des
Innern in Darmstadt Abteilung für Schulangelegenheiten hat in den Städten Darmstadt, Gießen und Mainz Unterrichtskurse für kriegsverletzte Schüler höherer Lehranstalten eingerichtet.
Diese Kurse sollen durch unentgeltlichen Nachhilfe- und Vorbereitnngsunterricht solchen ehemaligen Schülern der Gymnasien, Realgymnasien und Oberealschulen, die seither unter der Fahne gestanden haben, aber verwundet oder krank aus dem Felde zurückgekehrt sind, die Möglichkeit gewähren, für Versetzungs- und Reifeprüfungen die erforderlichen Schulkenntnisse kostenlos zu erwerben.
Die Anmeldestelle für die Kursusteilnehmer sind nach freier Wahl der zu Unterrichtenden folgende:
Darmstädter Oberlehrerverein: Professor Dr. Roller-Darmstadt,
Gießener Oberlehrerverein: Professor Dr. Dittmar-Gießen,
Mainzer Oberlehrerverein: Professor Dr. Mayer-Mainz.
Eine bestimmte Dauer der Kurse läßt sich noch nicht festlegen, jedoch ist für die Versetzungsprüfungen mit einem Zeitraum von 3—4 Monaten und für die Reifeprüfung mit einem solchen von 4—5 Monaten zu rechnen.
Die Unterrichtszeit vereinbaren die Kursteilnehmer mit ihren Lehrern.
Kriegspatenschatt.
Wie uns - orten ist, hat der Kreis
schuß dem am 12. Auguft^ffE^rntrEden Kreistag folgende Vorlage gemacht:
In allen Regierungsbezirken Preußens haben sich Kriegshilfsvereine gebildet, die im Wege freiwilliger Fürsorge sich die Hebung der wirtschaftlichen* und kulturellen Verhältnisse der durch den Krieg geschädigten ostpreußischen Städte und Landkreise zur Aufgabe gemacht haben. Nachdem die Stadt Caffel die Fürsorge für die Stadt Stallupönen übernommen hat, sind die hessischen Landkreise gebeten worden, auch ihrerseits zu einem Verein zusammenzutreten, der sich des geschädigten Land kreises Stallupönen annehmen soll. Der Verein soll hierbei nur ergänzend eingreifen, unbeschadet der dem Reiche und dem Staate obliegenden Verpflichtung zum Ersatz der unmittelbaren Kriegsschäden.
Die Geschäfte des Vereins sollen einem Ausschuß übertragen werden, der aus dem Regierungspräsidenten als Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und 2 Beisitzern besteht. Unter Mitwirkung und Zustimmung dieses Ausschusses soll dem Regierungspräsidenten das Verfügungsrecht über die aufkommenden Mittel übertragen werden. Die Mittel des Vereins setzen sich aus den Beiträgen seiner Mitglieder zusammen. Man rechnet mit einem Gesamtbedarf von 150000 Mk., wovon 5340 Mk vom Kreise Schlüchtern bei Zugrundelegung seines Gesamteinkommensteuersolls beizusteuern sein würden. Es steht dem Kreise frei, ob er den von ihm erbetenen Betrag durch freiwillige Gaben oder Sammlungen ganz oder zum Teil aufbringen will, oder denselben aus öffentlichen Mitteln zu bewilligen.
Wenn mir schon überzeugt sind, daß trotz der staatlichen Hilfe in den durch den feindlichen Einfall heimgesuchten Gebieten unseres Vaterlands noch ein gutes Teil Hilsstätigkeit zu leisten übrig bleibt, uud daß daher auch auf einen öffentlichen Aufruf hin sich die Hände öffnen werden, so glauben wir doch, daß bei den großen Anforderungen an die Mildtätigkeit Einzelner auch die Allgemeinheit des Kreises ergänzungsweise wird herangezogen werden können.
Wir beantragen daher, der Kreistag wolle beschließen';
1. Den Kreisausschuß zu ermächtigen, den Beitritt des Kreises Schlüchtern zu dem gedachten Verein zu erklären und einen Beitrag von 5300 Mark zuzusagen.
2. in Ergänzung der etwa durch Einzelgaben aufgebrachten Mittel den Fehlbetrag in den Kreishaushaltsvoranschlag einzustellen und die Mittel dazu auf Anleihe zu übernehmen.
Wir geben hiervon Kenntnis und sprechen dabei gleichzeitig die Hoffnung aus, daß die bisher im Kreise