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Schlüchterner Mtung

tritt amtlichem ^KrcisuIatL 21 lonatsbctlagc 2 ^anbtvirtfcbaftHcfycr Ratgeber.

Telefon Nr. 65. Postscheckkonto Frankfurt a. M 11402. Telefon Nr 65

Wochenbeilage: Illustriertes Sonntagsblatt,

Erscheint Mittwoch und Samstag. preis mitAreisblatt" vierteljährlich 3,20 Mk. - Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 12 pfg.

M 62. Mittwoch, den 2. August 1916. 67. Jahrgang.

Amtliches.

Nr. 3924 K. G. Nach der Verordnung über vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs mit Gemüse und Obst vom 15. d. Mls. (R. G. Bl. S. 744) dürfen bis auf weiteres Kaufverträge über Pflaumen, die ganz oder teilweise erst nach dem 1. August 1916 zu erfüllen sind, und Kaufverträge über anderes Obst sowie über Gemüse, die ganz oder teilweise erst nach dem 15. August 1916 zu erfüllen sind, nicht abge­schlossen werden.

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. be­straft.

Die Herrn Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche ich, dies in ortsüblicher Weise in den beteiligten Kreisen bekannt zu geben und darauf hinzuweisen, wie nach meiner Anordnung vom 21. Juni 1916Kreisblatt Nr. 51 vom 24. Juni 1916" die Ausfuhr von Obst aus dem Kreise nur auf Grund eines von mir ausge­stellten Erlaubnisscheines gestattet ist.

Weitere Anordnung zur Verhütung übertriebener Preistreiberei behalte ich mir vor.

Schlüchtern, den 26. Juli 1916.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.

Betr. Torfstreu

Nr. 3943 K. G. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher erinnere ich an die Erledigung meiner Bekanntmachung vom 21. Juli 1916 Nr. 3711 K. G. im Kreisblatt Nr. 59 vom 22. Juli 1916.

Von denjenigen Gemeinden, von welchen Bedarfs­meldungen am 4. August hier nicht vorliegen, nehme ich an, daß auf Torfstreu verzichtet wird.

Schlüchtern, den 28. Juli 1916.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.

J. V. B e r t a.

J.-Nr. 8105. Ich mache erneut darauf aufmerksam, daß Herr Seminar-Oberlehrer Keller in-Schlüchtern sich bereit erklärt hat, Vorträge über Pilze und ihre Verwertung zu halten. Kosten entstehen hierdurch nicht. Anfragen pp. sind an den obengenannten Herrn direkt zu richten.

Schlüchtern, den 29. Juli 1916.

Der comm. Königl. Landrat. I. V. Schultheis. J.-Nr. 8247^ Die^ Herren Bürgermeister werden er­sucht, das ihnen besonders zugesandteMerkblatt zur Beschlagnahme der deutschen Schafschur und des Wollgefälles bei den deutschen Ger bereieu' sofort an der für den Aushang amt­licher Bekanntmachung bestimmten Stelle auszuhängen und die Ortseingesessenen darauf aufmerksam machen zu laffen.

Schlüchtern, den 29. Juli 1916.

Der komm. Königl. Landrat. I. V. Schultheis. J.-Nr. 8270. Die Herren Bürgermeister und Guts- vorsteher werden ersucht, die bei ihnen eingegangenen Anzeigen über Oelvorräte sofort hierher einzusenden. (Siehe Verfügung vom 29. Juni d. Js. - J.-Nr. 4785 Kreisblatt Nr. 54.)

Die Besitzer von Oelvorräten, welche die vorge­schriebene Anzeige nicht abgegeben haben, sind mir zwecks Herbeiführung der Bestrafung namhaft zu machen.

Schlüchtern, den 1. Aug. 1916.

Der comm. Königl. Landrat. I. V. Schultheis.

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Bekanntmachung.

Gesucht wird bet dem städtischen Arbeitsamt Hanau a. M. für den Kreis Schlüchtern: 1 Bau schreiuer der mit Holzbearbeitungsmaschinen betraut ist.

Schlüchtern, den 27. Juli 1916.

Der Landrat.

Frühkartoffeln

Nr. 3955. K. G. Der Kreis hat ausgelesene Frühkartoffeln abzugeben. Dieselben können sofort beim Landratsamt abgeholt werden.

Ebenda sind auch Futterkartoffeln erhältlich.

Schlüchtern, den 1. August 1916.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses. ~

Bekanntmachung.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises ersuche ich unter Bezugnahme auf die Bekannt­machungen vom 30. 6. 1911 und 9. 9. 1912 Kreis­

blatt Nr. 25 v. 1. 7. 11 und Nr. 40 v. 14. 9. 12 und besonderen Hinweis auf die Bestimmungen in Ar­tikel 22 der Ausführungsanweisung zum Ergänzungs­steuergesetz um sofortige Einreichung der Pächterver­zeichnisse an das Königliche Katasteramt hierselbst. Be­stimmungsgemäß waren die Verzeichnisse bis spätestens 1. 8. 1916 einzureichen. Fehlanzeige ist erforderlich.

Der Vorsitzende

der Einkommensteuer-Veranlagungs-Kommission.

I. V.: Crull.

Unser Vorrat an Hemden ist durch die starke Inanspruchnahme unserer Lazarette vollständig aufgebraucht. Da dringender Bedarf vorliegt und neue Hemden kaum oder nur zu sehr teuren Preisen zu beschaffen sind, richten wir an die bessergestellten Kreisbewohner die Bitte, uns

getragen« Hemden schenken zu wollen.

Wir danken im Voraus.

Schlüchtern, den 28. Juli 1916.

Die beiden Rote Kreuz Vereine.

Holland in Not

England vergewaltigt das kleine Holland fast nach griechischem Muster. Bekanntlich hat es holländische Fischer gefangen gesetzt, die sich nicht den englischen Wünschen" fügen wollten. Die holländische Presse ist empört darüber, verlangt strenge Untersuchung und Schadenersatz, ohne sich allerdings groß der Hoffnung hinzugeben, daß sie mit dieser Berufung aufs Recht Er­folg gegen England erringen könnte. So schreibt der Nieuwe Rotterdamsche Courant": Was uns am meisten kränkt, sind weniger die materiellen Nachteile, als daß die seit jeher internationale See nunmehr unserem Volke verschlossen sein soll. England hat sich im Verlaufe dieses Krieges immer weniger barum ge­kümmert, was früher als Recht der Neutralen galt und hat seine Herrschaft zur See immer mehr mißbraucht. Wir haben schon viel erleiden müssen, was wir als Unrecht empfunden haben. Wir haben es geduldet und uns darein gefügt, haben es ertragen müssen und uns fügen müssen, weil mir ein kleines militärisch schwaches Volk sind. Wenn man nun auch noch unsere Fischer von der See vertreiben will wie die Gassenjungen von der Straße, so würde das ein seefahrendes Volk wie das unsrige in seinen heiligsten Gefühlen kränken.

Die völkerrechtswidrigen Rüsten.

Wie Wiener Blätter melden, zwingen die Russen die österreichischen Untertanen in den besetzten Gebieten der Bukowina zu Kriegsdienstleistungen für das russische Heer, u. a. zu Erdarbeiten in der unmittelbaren Nähe der Front in dem vom Feuer b^strichenen Gebiet. Die Verweigerung dieser der Haagcr Konvention ganz wider­sprechender Kriegsdienstleistung wird mit schweren Strafen geahndet. In einem Falle wurde die Todesstrafe an einem Bauer vollzogen.

Lokales und Provinzielles.

Schlüchtern, den 1. August 1916.

- * Vom 1. August d. Js. ab wird ein neuer Schnellzug Nr. 243 mit 1.3. Wagenklasse zwischen Metz und Berlin eingelegt. Der Zug verkehrt Metz ab 1.30 Vorm., Saarbrücken ab 2.55, Mainz ab 6.15, Frankfurt (Main) Süd an 7.02 ab 7.20, (über Main­kur) Hanau Ost ab 7.42, Fulda ab 9.11, Halle an 1.42, Berlin Anh. Bf. an 4,23 Nachm Der Zug verkehrt bis auf Weiteres regelmäßig. Vom gleichen Tage ab hält der Sz. D 41 Frankfurt H. ab 7.55 Vorm. um 9.04 Vorm. in Steinau (Kr. Schlüchtern). Der Personenzug 807 Frankfurt H. ab 6,33 Vorm. wird wie folgt verlegt: Meerholz ab 8.02, Steinau (Kreis Schlüchtern) an 8.46 ab 9.12, Fulda an 10.11 Vorm. Reisende aus den zwischen Hanau und Steinau gelegenen Stationen, die den Sz. D. 41 benutzen

wollen, fahren mit Pz. 807 bis Steinau und gehen dort auf den Schnellzug über. Reisende des Sz. D. 41, die nach den zwischen Steinau und Fulda gelegenen Stationen fahren wollen, steigen in Steinau aus und gehen dort auf den Pz. 807 über. Der bisherige An­schluß des Pz. 807 an Sz. D. 41 in Fulda wird aufgehoben.

* Wir erinnern nochmals daran, daß Briefe und Postkarten vom 1. August ab nach dem neuen Porto­tarif freizumachen sind. Bei zu niedriger Frankatur wird bis zum 30. September der fehlende Betrag, von da ab das Doppelte des gewöhnlichen Satzes als Strafporto erhoben.

* Laut Bestimmung des Reichskanzlers werden vom 1. August d. Js. ab Postwertzeichen, deren Nenn­wert auf Bruchpfennige lautet, in Mengen durch 2 teilbar, sei es desselben Nennwerts oder verschiedener Nennwerte, auf ausdrückliches Verlangen jedoch auch einzeln unter Abrundung des Nennwerts auf volle Pfennige aufwärts abgegeben.

* Der auf den Kopf der Bevölkerung Deutsch­lands entfallende Seifenanteil wurde für den Monat auf 50 Gr. Feinseife und 250 Gramm Seifenpulver festgesetzt. Da heißt es also Haushalten. Sehr wichtig ist es, die Seife nach dem Gebrauch noch einige male durch die getrocknete Hand gleiten zu lassen und dafür zu sorgen, daß sie möglichst trocken weggelegt wird.

50 Gramm gute Kernseife werden fortan 20 Pfg. und 250 Gramm Seifenpulver 30 Pfg. kosten.

* Am 1. 8. 1916 treten zwei neue Bekannt­machungen betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Ver­wendung und Meldepflicht von rohen Häuten und Fällen (Eh. II. 111/7. 16. K. R. A.) sswi« betreffend Höchstpreise von Großviehhäuten, Kalbfällen und Roß­häuten (Ch. II 700/7. 16. K. R. A.) in Kraft. Gleich­zeitig werden die früheren Bekanntmachungen betreffend Beschlagnahme von rohen Häuten und Fellen vom 10. 11. 1915 und betreffend Höchstpreise von Großvieh­häuten und Kalbfellen vom 1. 12. 1915 aufgehoben. Wenn sich die neuen Beschlagnahmeanordnungen auch im Wesentlichen auf den bisher geltenden Bekannt­machungen aufbauen, so enthalten sie doch auch eine Reihe neuer Bestimmungen, die für die betroffenen Kreise von Wichtigkeit sind. So bezieht sich die neue Bekanntmachung nicht nur auf Großviehhäute und Kalbfelle, sondern auch auf Roßhäute (Ponyhäute) und Fohlenfelle von einer bestimmten Länge an. Die Ver­äußerungserlaubnis des beschlagnahmten inländischen Gefälles ist fast ganz in der bisherigen Weise geregelt. Nur sind für die Behandlung der Häute und Felle bis zur Ablieferung an die Gerberei noch weitere Be- stimmungen getroffen worden, deren Einhaltung die Voraussetzung für die erlaubte Verfügung über das beschlagnahmte Gefälle bildet. Diese Bestimmungen beziehen sich besonders auf die Art der Schlachtung und auf die Buchführung über das Gefälle. Ganz neu gegenüber dem bisherigen Zustande sind die eingehenden Vorschriften, die hinsichtlich der Behandlung der Häute und Felle nach Ablieferung an die Gerbereien getroffen sind. Die den Gerbereien gegebene Erlaubnis, die Häute und Felle zu Leder zu verarbeiten und über die hergestellten Erzeugnisse zu verfügen, ist an die Jnne- Haltung sehr eingehender Vorschriften bezüglich der Ver­arbeitung der Häute geknüpft. So wird den Gerbereien die Verarbeitung der Häute und Felle nur gestattet, wenn aus bestimmten Häuten bestimmte Ledersorten hergestellt werden. Das aus dem Ausland eingeführte Gefälle ist, wie bisher, nicht von der Beschlagnahme betroffen. Es unterliegt nur der Meldepflicht und Lagerbuchführung. Die neue Bekanntmachung betreffend Höchstpreise weicht insofern von der bisherigen ab, _ als sie sich nicht nur auf Großviehhäute und Kalbfelle, sondern auch auf Roßhäute (Ponyhäute) und Fohlenfelle erstreckt. Die Höchstpreise haben eine Herabsetzung er­fahren. Außerdem sind abweichend von den bisherigen Bestimmungen zwei verschiedene Höchstpreise festgesetzt worden. Der volle Höchstpreis wird von der Kriegs­leder-Aktiengesellschaft nur für diejenigen Häute und Felle bezahlt werden, die innerhalb der in der Be­schlagnahmebekanntmachung vorgeschriebenen Zeit ver­äußert worden sind. Für diejenigen Häute und Felle aber, die nicht innerhalb dieser Zeit veräußert oder nicht vorschriftsmäßig eingearbeitet und deshalb nach den Beschlagnahme,bestimmungen meldepflichtig geworden sind, ist ein niedrigerer Höchstpreis festgesetzt worden. Dex