_ Art-führung-anweisung
Auf Grund des § 18 der BundeSratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (R. G. Bl. S. 463) wird folgendes bestimmt :
1. Die Befugnis zu bestimmen, wer als zuständige Behörde im Sinne der §§ 12 und 13 anzusehen ist, wird dem Regierungspräsidenten mit dem Rechte weiterer Delegation an die Kommunalverbände übertragen.
2. Als zuständige Behörde im Sinne des § 15 bestimmen wir den Landrai, und
3. als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 15 den Regierungspräsidenten.
4. Die weiteren Bestimmungen zur Ausführung und Ueberwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 7 bis 13 werden von den Regierungspräsidenten erlassen. Machen die Regierung?- Präsidenten von dieser Befugnis nicht Gebrauch, so sind die Kommunalverbände von ihnen besonders anzuweisen, die Ausführung und Ueber- Nachung der Vorschriften der §§ 7 bis 13 in diesem Sinne selbständig zu regeln und die notwendigen Einrichtungen zu treffen.
9. Als Kommunalverbände im Sinne der Verordnung gelten die Stadt- und Landkreise.
10. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Schließung eines Betriebes (§ 15) ist binnen einer Woche vom Tage der Zustellung des Bescheides an die zuständige Stelle zu richten.
Berlin, den 6. Juli 1916.
Der Minister des Innern. Der Minister für ^Handel und Gewerbe.
Anordnung.
Unter Hinweis auf Ziffer 4 der Ausführungsanweisung der Herrn Minister des Innern und für Handel und Gewerbe vom 6. ds. *Mts. zum § 18 der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web- Wirk- und Stückwaren vom 10. Juni 1916 (R. G. Bl. S. 463) übertrage ich hiermit die Ausführung und Ueberwachung der Vorschriften der §§ 7 bis 13. a. a. O. den Kommunalverbänden.
Caffel den 14. Juli 1916.
Der Regierungspräsident. * * *
Verordnung.
Auf Grund der vorstehenden Anordnung wird für den Kreis Schlüchtern ferner bestimmt:
§ 1.
Für alle unter die obige Bekanntmachung fallenden und nicht ausdrücklich angeschlossenen Gegenstände hat der Käufer einen Bezugsschein B bei dem Verkäufer oder dem Bürgermeister — Gutsvorsteher — zu beschaffen und im oberen Teil auszufüllen. Der Bezugsschein ist stets auf den Namen des Familienhauptes auszustellen, auch wenn der gewünschte Gegenstand für ein anderes Mitglied der Familie bestimmt ist.
§ 2.
Der ausgefüllte Bezugsschein B ist der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes des Antragstellers einzu- reichen.
§ 3.
Die Gemeindeverwaltung (Bürgermeister-Gutsvorsteher) prüft den Antrag und gibt ihn an den Kreisausschuß alsbald mit entsprechendem Vermerk weiter.
§ 4.
In den Stadtgemeinden Schlüchtern, Steinau, Sal- münster und Soden sind von den Käufern Bezugsscheine A auszufüllen und an den Herrn Bürgermeister einzurcichen, welcher den Bezugsschein sodann direkt ausgefertigt.
§ 5.
Mißbräuchliche Benutzung der Bezugsscheine wird gemäß § 20 der obigen Bekanntmachung bestraft.
§ 6.
Diese Verordnung tritt am 1. August ds. Js. in Kraft.
Schlüchtern, den 20. Juli 1916.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschuffes. von Trott zu Solz.
♦ * *
Vorstehende Bekanntmachung usw. bringe ich mit dem Ersuchen zur Kenntnis der Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher, ohne Verzug dieselbe in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die nötige Anzahl Bezugsscheinformulare geht ehestens dorthin ab.
Schlüchtern, den 20. Juli 1916.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.
I. d. 572. Wenn der Vorsteher einer jeden Gemeinde durch § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Reichs-Ge- setzbl. 1898 S. 371) angewiesen wird, die Urliste für die Schöffen und Geschworenen alljährlich „auszustellen" so wird damit nicht unbedingt gefordert, daß die Liste alljährlich neu geschrieben werde. Vielmehr erachte ich es im Einverständnis mit dem Herrn Justizminister für ausreichend, wenn die Liste derart hergestellt wird, daß in der Urliste des Vorjahres die verstorbenen, verzogenen oder sonst weggefallenen Personen gestrichen, die hinzugekommenen aber nachgetragen werden. Voraussetzung ist jedoch hierbei, daß die Uebersichtlichkeit und die Zuverlässigkeit der Liste nicht wesentlich beeinträchtigt werden. In Städten mit stark wechselnder Bevölkerung wird das bezeichnete einfache Verfahren, sofern es hier überhaupt am Platze ist, nicht für längere Zeit als für 2 bis 3 Jahre in Frage kommen. Darüber, ob die hergestellte Liste die nötige Uebersichtlichkeit und Zuverlässigkeit aufweist, hat im Einzelfall der Amtsrichter als Vorsitzender des Ausschusses zu befinden (§§ 39, 40 a. a. O.
Abdrücke für die Landräte und Vorsteher der Stadtkreise sind beigefügt. Die Verteilung ist zu beschleunigen, da die Urlisten bis zum 1. August auszustellen sind.
Berlin, den 12. Juli 1916.
Der Minister des Innern.
J.-Rr. 7830. Der vorstehende Ministererlaß wird den Herren Bürgermeistern und Gutsvorstehcrn unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 3. d. Mts. Nr. 6183 (KreiSblatt Nr. 47) zur Beachtung mitgeteilt.
Schlüchtern, den 19. Juli 1916.
Der comm. Königl. Landrat. von Trott zu Solz.
Ei«führu«g von sreifebrotmarte«.
Nr. 3699 K. G. Gemäß Abschnitt 5 der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 in Verbindung mit der in Nr. 54 des Kreisblattes vom 5. Juli d. Js. veröffentlichten Anordnung des Preuß. Landes-Getreideamtes in Berlin vom 26 Juni d. Js., sowie in Ergänzung der vom Kreis- Ausschuß unterm 28, August 1915 erlassenen, im KreiSblatt Nr. 43 vom 25. September 1915 veröffentlichten Anordnung wird für den Kreis Schlüchtern folgendes angeordnet:
8 1.
Wer für einen kürzeren Zeitraum, als für drei Wochen nach einem Orte innerhalb des Königreichs Preußen verreist, hat zuvor bei dem Bürgermeisteramt — Gutsvorsteher — die Aushändigung von Reisebrot- heften zu beantragen. Jedes Reisibrotheft enthält 20 Marken für 40 Gramm und 20 Marken für 10 Gramm Gebäck, sodaß ein Reisebrotheft gleich ist: zwei Brotmarken über je 500 Gramm Brot. Mehr als sechs Hefte werden für eine Person auf einmal nicht ausgegeben.
Beim Empfang der Reisebrothefte sind für jedes Heft 2 Brotmarken zurückzugeben. Selbstversorgern wird die entsprechende Menge Brotgetreide auf dem Mahlschein, der vorzulegen ist, angerechnet.
§ 2.
Gast-, Schank- und Speisewirte, sowie Bäcker sind verpflichtet, dem Inhaber eines Reisebrotheftes die von ihm gewünschten Gebäckmengen (Roggenbrot, Weißbrot, Zwieback rc.) gegen Abgabe der entsprechenden Reisebrotmarken abzugeben.
§ 3.
Gast-, Schank- und Speisewirte können beim Bäcker für die bei ihnen abgelieferten Reisebrotmarken die entsprechenden Brotmengen beziehen.
§ 4.
Die Bäcker haben die vereinnahmten Reisebrotmarken gesondert von den andern Brotmarken zu halten und am Monatsschluß an den Kreisausschuß gegen Empfangsbescheinigung abzugeben.
§ 5.
Die auf der Reise nicht benutzten Reisebrotmarken werden nicht zurückgenommen oder umgetauscht, sondern behalten ihre Gültigkeit auch nach Rückkehr an den Wohnort. § 6.
Es bleibt besonderer Bestimmung Vorbehalten, inwieweit die von anderen Bundesstaaten ausgegebenen Reisebrotmarken im Kreise Schlüchtern Gültigkeit haben.
8 7.
Nach § 57 der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl werden Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen oder Mißbrauch mit Reisebrotheften mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
§ 8.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Schlüchtern, den 20. Juli 1916.
_______________von Trott zu Solz.
Druck von C.
Torfstreu
Nr. 3711 K. G. Der Kreis ist in der Lage schon jetzt den Bedarf an Torfstreu für den Winter zu beschaffen. Späterer Bezug ist höchst zweifelhaft. Prüfe daher jeder Landwirt sorgfältig, ob er ohne Torfstreu auskommt, wenn ein Teil der Strohernte für das Heer in Anspruch genommen wird. Bestellungen auf Torfstreu sind bis längstens zum Sonntag, 23. Juli ds. Js. Abends bei dem Herrn Bürgermeister zu machen.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, diese Bekanntmachung sofort ortsüblich zur Kenntnis der Einwohner zu bringen und die Torfstreubestellungen bis zum 25. Juli hierher einzureichen.
Schlüchtern, den 21. Juli 1916.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
Nr. 8000. Die Vertretung des erkrankten Kreistierarztes Dr. Knauff in Gelnhausen ist dem Veterinärrat Brandes in Hanau übertragen worden.
Schlüchtern, den 21. Juli 1916.
Der Königliche Landrat von Trott zu Solz.
J.-Nr. 7952. Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher, welche mit der Einsendung des Verzeichniffes über die von Privathengsten abstammenden Fohlen (ev. Fehlanzeige) noch im Rückstände sind, werden hiermit nochmals daran erinnert.
Schlüchtern, den 20. Juli 1916.
Der comm. Königl. Landrat. I. V. SchultheiS.
J.-Nr. 7792. Ich mache die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher im Anschluß an die Kreisblattbekanntmachung vom 10. d. Mts. Kreisblatt Nr. 57 betr. den Verkehr mit Oelfrüchten, besonders darauf aufmerksam, daß nur diejenigen Besitzer von Oelfrüchten eine Menge bis zu 30 kg für den eigenen Bedarf verarbeiten lassen dürfen, die die Oelfrüchte selbst gezogen haben. An andere Besitzer von Oelfrüchten darf^keine Bescheinigung abgegeben werden.
Schlüchtern, den 17. Juli 1916.
Der komm. Königliche Landrat. von Trott zu Solz.
J.-Nr. 7679. Auf Anordnung der Königlichen Inspektion der Kriegsgefangenenlager des 18. Armeekorps haben vom 15. d. Mts. ab sämtliche zu landwirtschaftlichen Arbeiten freigegebenen Kriegsgefangene an einer leicht sichtbaren Stelle der Mütze Blechmarken mit dem ausgeprägten Namen des Unterkunftsortes zu tragen. Kriegsgefangene, welche ohne Begleitung und ohne eine solche Marke oder einer Marke mit einem anderen als dem der Gemarkung, in welcher die Begegnung erfolgt, angetroffen werden, sind ohne Weiteres bet der nächsten Polizeibehörde zu melden und von sämtlichen Militärpersonen und SicherheitSorganen festzunehmen.
Die Arbeitgeber der Kriegsgefangenen sind hierauf besonders aufmerksam zu machen.
Schlüchtern, den 14. Juli 1916.
Der comm. Königl. Landrat. von Trott zu Solz.
Hohmeister in Schlüchtern.