ZchlüchternerMung
Monatsbeilage: Landwirtschaftlicher Ratgeber.
mit amtlichem Rreisblatt.
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X 58.
Mittwoch, den 19. Juli 1916.
67. Jahrgang.
^AnttU^hes.
J.Nr. 3710 K. A.
1916
Hrdnung für Erhebung einer Kreissteuer vom Erwerbe von Grundstücke« und von Rechten für welche die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften gelten im Landkreise Schlüchter«.
Auf Grund der §§ 6, 16 und 17 des Kreis- und Provinzialabgaben-Gesetzes vom 23. April 1906, Gesetzsammlung 8. 159 und des Beschlusses des Kreistages vom 8. April 1916 wird für den Landkreis Schlächtern nachstehende Steuerordnung erlassen.
8 1.
Jeder abgeleitete Eigentumserwerb eines im Landkreise Schlüchtern belegenen Grundstücks, oder Erwerb eines Rechtes, für welche die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften gelten (Bergwerkseigentums, Erdbaurechts), unterliegt einer Steuer von 1 vom Hundert des Wertes des erworbenen Grundstücks oder Rechtes.
Erfolgt eine Auflassung auf Grund mehrerer, das Recht auf Auflassung begründender lästiger Rechtsge- geschäfte von dem ersten Veräußerer an den letzten Er- werber, so werden die Erwerbspreise dieser sämtlichen Rechtsgeschäfte zusammengerechnet und ist die Steuer von diesem Gesamtbetrage zu entrichten. Uebertragun- gen der Rechte eines Erwerber aus dem Veräußerungsgeschäfte oder nachträgliche Erklärungen eines aus dem Veräußerungsgeschäfte berechtigten ErwerberS, di" Rechte für einen Dritten erworben beziehungsweise die Pflichten für einen Dritten übernommen zu haben, werden wie Veräußerungen behandelt und begründen die Steuerpflicht. Hat jedoch ein Erwerber das Veraußerungs« geschäft nachweißlich auf Grund eines Vollmachtvertrages oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Dritten abgeschlossen, so bleibt die Uebertreibung seiner Rechte an den Dritten bei der Berechnung des zu versteuernden Betrages außer Betracht.
In Fällen, in welchen auf Grund gesetzlichen Anspruchs auf Rückgängigmachung des Veräußerungsge- geschäfts ein Rückerwerb von Grundstücken oder Rechten stattgefunden hat, kommt die Steuer nicht zur Erhebung. In anderen Fällen kann der Kreis-Ausschuß die zu entrichtende Steuer aus Billigkeitsrücksichten bis auf '/,« ihres Betrages ermäßigen.
Zur Zahlung der Steuer sind der Erwerber und der Veräußerer, im Falle des Absatzes 2 der letzte Erwerber und der erste Veräußerer gesamtschuldnerisch verpflichtet. Steht einem der Beteiligten nach den
Im Schatten der Ueterpauksfestung
Roman von Hermann Gerhardt.
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„Ist sie nicht gräßlich?" fragte Katia, sobald sie außer Hörweite waren. „Ich kann mir gar kem hassenswerteres Geschöpf vorstellen!"
„Aber vielleicht," wandte Margarete zögernd ein, «vielleicht meint sie es im Grunde gut!“
Die — und eS gut meinen ?" Katia lachte höhnisch. „Die ist ja — nun, Sie werden schon noch selbst dahinter kommen. Wir wollen lieber gar nicht von rhr sprechen."
Nachdem der Präfekt und sein Sekretär Petrskoff wieder verlassen, kehrte das tägliche Leben m sem gewohntes Geleis zurück. Die beiden Mädchen lasen und machten weite Spaziergänge miteinander, und die Jüngere schloß sich je länger desto mehran die Ael- tere an, bei der sie nicht nur volles Verständnis fand, sondern eS auch instinktiv als Wohltat empfand, daß deren harmonisches, gefestigtes Wesen ihrer eigenen stürmischen Natur Halt und Richtung gab.
Inzwischen hielt Werner sich gänzlich abseits; in seine Studien vertieft, redete er sich ein, er habe keine Zeit, sich mit jungen Damen abzugeben. Verstohlen aber beobachtete er sie dennoch jeden Morgen zur bestimmten Stunde von seinem Fenster auS, wenn sie ihren Spaziergang antraten, und dann überkam tyn «in ganz unmotivierte» Gefühl der Bitterkeit.
„Wa» Du für ein alter Griesgram geworden bist I“ warf Margarete ihm eine» TageS vor. »Es ist Dir gar nicht gesund, so unausgesetzt über den Büchern zu
brü'ten7 Warum kommst'Du nie mit unS? Außerdem ohne jegliche Garmer.ma eben, otcher^
«m ich Dir sagen, daß Du recht wenig frEdttch ^ Bmoevanoen
landesstempelgesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Befreiung von der Abgabe zu (§ 6), so ist von dem anderen Teile die Hälfte der Steuer zu entrichten.
Bei Erwerbungen im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Steuer von demjenigen zu entrichten, welchem der Zuschlag erteilt ist. Wenn der Ersteher Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger ist, so wird die Steuer nur von dem Betrage des Meistgebotes erhoben, welcher den Gesamtbetrag seiner Hypotheken oder Grundschuldforderung und der dieser vorgehenden Forderung übersteigt. Ist der Ersteher eine von der Zahlung des Stempels befreite Person (§ 6), so komm: eine Steuer nicht zur Erhebung.
Die Errichtung eines Familienfideikommisses oder einer Familienstiftung unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
8 2.
Bei Eigentumserwerbungen, die zum Zwecke der Teilung der von Miteigentümern gemeinschaftlich besessenen Grundstücke oder Rechte außer dem Falle der Erb- gemeinschaft (vergl. § 6) erfolgen, kommt die Steuer nur insoweit zur Erhebung, als der Wert des dem bisherigen Miteigentümer übertragenen Eigentums mehr beträgt, als der Wert des bisherigen ideellen Anteils dieses Miteigentümers an der ganzen zur Teilung gelangten gemeinschaftlichen Vermögensmasse.
8 3.
Erfolgt der Erwerb auf Grund von Tauschverträgen so berechnet sich die Steuer nach dem Werte der von einem der Vertragsschließenden in Tausch gegebenen Grundstücke oder Rechte und zwar nach denjenigen, welche den höheren Wert haben, bei dem Tausch. im Kreise belegener Grundstücke oder Rechte gegen außerhalb desselben belegene, nach dem Werte der ersteren.
8 4.
Die Wertermittelung ist in denjenigen Fällen, in welchen die Steuer von dem Werte zu berechnen ist, auf den gemeinen Wert des Gegenstandes zur Zeit des Erwerbsaktes zu richten.
In keinem Falle darf ein geringerer Wert versteuert werden, als der zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bedungene Preis mit Einschluß der vom Erwerber übernommenen Lasten und Leistungen und unter Zurechnung der vorbehaltenen Nutzungen. Die auf dem Gegenstände haftenden gemeinen Lasten werden hierbei nicht mitgerechnet; Renten und andere zu gewissen Zeiten wiederkehrende Leistungen werden nach den Vorschriften des Reich-Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 § 17 ff. und der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen kapitalisiert.
Wird ein Grundstück oder Recht im Zwangsversteigerungsverfahren erworben, so ist die Steuer von
Katia bist, früher ward Ihr doch gute Freunde; und gerade jetzt, wo sie Deine Teilnahme besonders brauchen könnte, kümmerst Du Dich gar nicht um sie. Das arme, kleine Ding grämt und ängstigt sich so, was doch nur zu begreiflich ist.“
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„Sie tut mir ja auch leid," gab er zurück, „aber weißt Du, Gretel, zum Tröster in Liebessachen fühle ich mich nicht berufen! Ihr wird es jedenfalls auch angeneh. mer sein, wenn ich mich nicht in ihre Herzensang'' legenheiten mische; ich an ihrer Stelle würde das 1 denfalls vorziehen!" Er lachte, aber es klang gepreßt.
„Unsinn, Werner! Etwas Aufheiterung kann ihr nur dienlich sein. Komm, setz Deinen Hut auf und rudere uns ein bißchen auf den See!"
Werner war aufgesprungen unb anS Fenster getreten ; jetzt fuhr er sich mit der Hand durch das Haar und wandte sein erhitztes Gesicht der Schwester zu.
„Es tut mir leid," anwortete er stockend, „aber Du mußt mich wirklich entschuldigen, Margarete. In den Morgenstunden samt ich immer am besten arbeiten: und gerade jetzt bin ich so schön im Znge mit meinem Aufsatz über „die Erkrankungen der Lunge und ihre Behandlung."
Er hatte so eifrig gesprochen, daß seine Schwester ihm lachend auf die Schulter klopfte: „Nun gut, alter Junge, Du bist also „nicht willig", unb ich — „brauche keine Geivalt l" Bleib Du bei Deiner Arbeit."
Am Nachmittag trafen die angekündigten Gäste ein. Madame, die sie an der Haustür in Empfang genommen, brächte sie in den Salon; es waren drei Damen und zwei Herren. Die Mutter hatte ein zwar nicht schölle«, aber gemütliche» Gesicht mit Stumpfnase, gro- ßem Mund und zwinkernden, schwarzen Aeuglein; ihre Toilette bestand auS einem einfachen, schwarzen Kleide
• fliche Garnierung, ebensolcher loser Jacke und
dem Betrage des Meistgebots zu berechnen, zu welchem der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung des Wertes der von dem Ersteher übernommenen Leistungen.
8 5.
Wenn mehrere Personen als Miteigentümer ein Grundstück oder Recht erwerben oder veräußern, so haften sie für die Steuer gesamtschuldnerisch (§ 421 B.G.B.
8 6.
Von der Steuer befreit sind:
1. Sachliche Befreiungen.
1. Der Erwerb von Todeswegen und auf Grund einer Schenkung unter Lebenden im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. 7. 1906 (Reichsgesetzbl. S. 654) u. v. 3. 7. 1913, (Reichsgesetzbl. 521).
2. Der Erwerb eines zu dem gemeinsamen Nachlaß gehörigen Grundstücks oder Rechts durch einen oder mehrere von den Teilnehmern an einer Erbschaft. Zu den Teilnehmern an einer Erbschaft wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat.
3. Der Erwerb durch Uebergabevertrag zwischen Verwandten auf und absteigender Linie.
4. Der Erwerb in einem Auseinandersetzungsverfahren. (§ 4 Ziffer d des Stempelst.-Ge- setzes.)
5. Besitzveränderungen, denen sich die Beteiligten aus Gründen des öffentlichen Wohls zu unterwerfen gesetzlich verpflichtet sind (Enteignungen) ohne Unterschied, ob die Besitzveränderung' ibfi durch Enteignungsbeschluß oder durch freiwillige Veräußerungsgeschäfte bewirkt wird.
(§ 4 Abs. 1. lit. 6 des St. St. G. v. 30/609)
2 Persönliche Befreiungen.
1. Die politischen Gemeinden (Gutsbezirke) und Verbände von solchen.
2. Die im § 5 des Stempelsteuergesetzes genannten Personen unter den dort angegeben Bedingungen, jedoch mit der Maßgabe, daß dem Staatsoberhaupte und dem Fiskus anderer Staaten als des deutschen Reiches und des Preußischen Staates, den öffentlichen Anstalten und Kassen die für Rechnung eines solchen anderen Staates verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, den Chefs der bei dem deutschen Reiche oder bei Preußen beglaubigten Missionen, sowie den ausländischen Anstalten, Stiftungen und Vereinen u. s. w. (§ 5 Absatz 1 d—g Absatz 3 des Stempelsteuergesetzes) Steuerbe-
unter dem Doppelkinn gebunden war. Die beiden Töchter hingegen, die ihr auf dem Fuße folgten, waren nach der allerneuesten Mode gekleidet. Die ältere hatte scharfe, ausgeprägte Züge, wie "ihr Vater, der in militärischer Haltung hinterdrein kam ; die jüngere, klein und rundlich, war das verjüngte Abbild der Mutter. Als Letzter präsentierte sich ein Jüngling, der wie ein englischer Jockey gekleidet war, dessen glattgeschorener Kopf mit den plumpen Zügen aber seine slawische Abstammung deutlich verriet.
Bereitwillig ein freundliches Lächeln anf den Lippen, eilte Katia der älteren Dame entgegen, von der sie einen schallenden Kuß auf die Wange erhielt. Während sie dann die Ueberschwänglichkeiten der Töchter über sich ergehen ließ, stellte Madame den Eltern die beiden RittbergS vor unb machte darauf in liedenS- würdigster Weise die HonneurS, indem sie den Tee kredenzte.
Während dessen erschienen auch Mischa und Manja auf der Bildfläche, letzterer strömte einen penetranten Stallgeruch auS, und nahmen den Sportsjüngling sofort mit Beschlag, den sie, sobald er nur seinen Tee getrunken, zur Besichtigung aller ländlichen Gehen». Würdigkeiten hinansschleppten.
Die jungen Mädchen verfügten sich in den Garten, die älteren Damen auf die Terrasse, um bei einer ge» mütlichen Zigarette zu plaudern, und Rittberg fiel bie Aufgabe zu, den alten Federowsky zu unterhalten, oder vielmehr feinem Redefluß standzuhalten.
So lange das Gespräch sich um landwirtschaftliche Themata drehte, von denen er nichts verstand, verharrte der junge Mann in höflicher Passivität. Dann aber schweifte dasselbe aufs politische Gebiet über, unb nun verbreitete sich der alte Autokrat über die „Emanzipationsfrage" und äußerte dabei Ansichten, die denen RittbergS diametral entgegensetzt waren. Beide Par- teien hatten sich bald ist Eifer geredet. 231,182