Klaffe 143" 144. 145.
Bezeichnung
! Pfennig das kg
Klasse
Be > eiAnun8
Pfennig das kg
, 146.
i 147.
Neue blaue baumwollene Abschnitte.....
Neue hellbunte baumwollene Kattunabschnitte .
Neue hellbunte baumwollene Barchentabschnitte (Biber)............ .
Neue mittelhelle baumwollene Kattunabschnitte (sortiert).............
40
45
Neue bunte baumwollene Barchent- (Biber-) Ab- ; schnitte.............. 148. i Neue Original bunt baumwollene Kattunab- ‘ schnitte.........".....
149. i Neue dunkelbunte baumwollene Kattun-
Q. Alte und n =ie 'einene Lumpen.
197. Alte weiße leinene ßumrut I.....
198. i Alte weiße leinene ^ t Mpe^ II.....
199. ; Alte graue feinem Lumpen 1.....
200. ' Alte graue feinem Ju rpen II.....
201. Alte blaue und bunte ? mene Lunchen .
202. Sonstige alte feinest Li unpeu . .
65
50
48
22
28
30
203.
204.
205.
Neue Weiße leinene Lu npen...... Neue rohgraue leinen? Lumpen (Militärdrell) Neu grau Leinen, seit........
abschnitte 1
150.! Neue dunkelbunte baumwollene Kattun-
24
206. Neu F
207. Neu bl
Neu Futterleinen
151.
152.
153.
154.
155.
156.
abschnitte II Neue Farben sortierte Segeltuchabfälle .... Neue feldgraue Köper- und Segeltuchabfälle . Neue schwarze Kattun- und Clothabfälle . . . Neue weiße Mull- und Steifgaze...... Neue Helle Korsettabfälle (außer weiß) .... Sonsttge neue baumwollene Abschnitte, soweit sie unter 139 bis 155 nicht aufgeführt sind . . .
0. Neue baumwollene Wirk- und Strick-
19
45
60
40
25
50
208.
209.
lau Leinen
Neu Segelleinen . ........... ---- Neu bunt Leinen ........... L10. Sonsttge neue Leinena^ .chnitte...... 211 Sonsttge alte und neu leinene und halbleinene
Lumpen, soweit sie un ter 197 bis 210 nicht «uf- geführt sind ............
R. Ram e-Abschnitte.
212.
213.
90
65
60
50
50
65
50
Sowohl Gewerbetreibenden wie Privatpersonen ist es verboten ohne Genehmigung des Generalkommando- PNmenglaser aller Art, Kiel- und terrestische Ferngläser Gattlersche Glaser mit einer Vergrößerung von 4mal und darüber, sowie die optischen Teile aller vorgenannten Gläser, ferner Photographische Objekte in den Lichtstärken 3,5.6 und den Brennweiten von mehr als 18 Ztm. zu verkaufen
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem ^ahre, denn Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis 1500 Mk. bestraft.
Der Kommandierende General: gez. FreiherrvonGall, General der Infanterie.
Warenabfälle (Trikotagen).
157. Neue sortierte Mako- und Mako-Jmitat-Trikot- abfälle (gelb, gebleicht, rohweiß und creme) frei von merzerisierten Abfällen und Flortrikot .
158. Neue Jmitat-Trikotabsälle, normalfarbig . . .;
159. Neue Jmitat-Trikotabfälle bunt sortiert (rosa, grau, braun usw.)..........
160
160
160.
Neue Luisiana- (Futter-) Trikotabfälle, normal:
150
161.
162.
163.
164.
165.
166.
167.
168.
farbn
mtter-) Trikotabfälle, in Hellen i
Farben sortiert (grau, braun, gelb usw.) . . J
Neue Luisiana- (Futter-) Trikotabfälle, in dunklen
Farben sortiert (marine, schtvarz usw.) . . Neue Lbistana- (Futter-) Trikotabfälle, gemisc, farbig Helle Ware, frei von dunklen Farben Neue sortierte Mako- und Mako-Jmitat-Trikot
gemischt-1
abfälle in Hellen Farben frei von merzerisierten Abfällen, außer den unter Klaffe 157 genannten Neue sortierte Mako- und Mako-Jmitat-Trikot-
abfälle in dunklen Farben, frei von merzerisierten Abfällen (marine, schwarz usw.) .... Neue sortierte merzerisierte Mako- und Mako-
Imitat - Trikotabsäll^ in Hellen Farben einschließlich der unter Klasse 157 genannten . . Neue sortierte merzerisierte Mako- und Mako-;
Jntttat-Trikotabsälle in dunklen Farben (ma-; rine, schwarz usw.)..........
Neue sortierte baumwollene Ringeltrikotabfälle in Hellen Farbei frei von merzerisierten Abfällen
Neue sortierte baumwollene Ringeltrikotabsälle in dunklen Farben frei von merzerisierten Abfällen 170. Neue sortierte baumwollene merzerisierte Ringel-' trifotab**"" ' f
169.
173.1
174.
175.
176.
177.
178.
179.
180.
181.
182.
183.
184.
185.
186
187.
188.
189.
190.
dO|uue ^welß, geuiemn, iv^.^ v.^ ^«.~ yv*^, . ।
Neue unsortierte baumwollene Netz- (Filet-):
Trikotabfälle, buntfarbig, gemischt . . . . . I Neue Original-Strickwarenabfälle, weiß, gelb und i rohweiß..............
Neue Original-Strickwarenabfälle, buntfarbig .
Neue großstückige Trikotreste für technische Zwecke Verwendoar, beste Sorte *).......
Neue angeschmutzte baumwollene Trikotabfälle, beste Sorte*)............
Neue geknüpfte Trikotabfälle (Knoten- u. Knopftrikot) beste Sorte *)..........
Neue unsortierte Trikotabfälle, Original-Fabrik- Ware, beste Sorte *)..........
Neue unsortierte Trikotabfälle,Original-Sammel- und Händlerware, beste Sorte*).....
Neuer Trikotschrenz und Kehricht, beste Sorte*) Sonsttge baumwollene Wirk- und Strickwaren- und Trikotabfälle, soweit solche nicht unter 157 bis 181 aufgeführt sind.........
Neue baumwollene Handschuhtrikotabfälle, dickgerauht, weiß und creme (Plüsch)
Neue baumwollene Handschuhtrikotabfälle, dünngerauht, Weiße........•
Neue baumwollene Handschuhtrikotabfälle, weiß Atlas........... • • •
Neue baumwollene Handschuhtrikotabfälle (Plüsch), dickgerauht, sortiert in Farben (schwarz, blau, grau, feldgrau usw.) ... . . . i
Neue baumwollene Handschuhtrikotabfälle, dickgerauht, gemischtfarbig (Plüsch) ..... .
Neue baumwollene Handschuhtrikotabfälle, dünngerauht, buntfarbige...... - . . i
Neue baumwollene Handschuhtrikotabfälle, ge- mischfarbig, Atlas..........
Neue baumwolleneHaKdschuhtrikotabfälle, schwarz
160
160
150
150
140
130
125
115
120
90
1.1.0
50
160
120
350
80
80
.130
110
50
160
130
40
110
80
55
30
191.
Atlas ......
Sonstige baumwollene k weit solche unter 183 find......
0-! irt
30
Preistafel 3
(Meldeschein 4 6 zur Bekanntmachung W. IV. 900/4.16. K. R. A.)
Klasse ।
192.
193.
194.
195.
196.
Bezeichnung
R. Putzlappen.
Putzlappen, alte bunte baumwollene, hell, mittel- hell und blau, frei von Taillen und Jacken . .
Putzlappen, alte weiße und trübweiße baumwollene ..............
Putzlappen, alte Weiße leinene.......
Putzlappen, alte halbwollene..... •
Putzlappen, sonstige, soweit sie unter 192 bis 195 nicht ausgeführt sind.........
‘Pfennig daS kg
30
55
90
24
*) Geringere Sorten entsprechend billiger. Für diejenigen Klaffen, für welche keine Preisbestimmung festgelegt ist, erfolgt die Bewertung beim Ankauf durch die KriegS-Wollbedars-Aktiengesellschafl oder die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfüllen durch die von der Kriegs- Rohstoss-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums eingesetzten Lumpenbewertungs-Kommissionen.
214.
215.
216.
217.
21b.
210
220.
221.
222.
223.
224.
227.
228.
229.
230.
231.
232.
233.
234.
235.
236.
237
Ramie-Gewebeabsälle neue .......
Ramie-Trikotabfälle, u ue........
8. Alte und "er e seidene Lumpen.
Alte seidene und halb irdene Lumpen . . . .
Neue seidene und pal- eidene Lumpen und Abschnitte . . J .......
Neue seidene und Hai' seidene Rundstuhl-Trikot- abfälle . . ;........
Neue seidene und ha ofetbene Handschuh-Trikotabfälle ...... . .........
Sonsttge alte und neue seidene und halbseidene
Lumpen .... ...
T. Ta »Werk usw.
Altes und neues Tauwi rk, Seiler, Stricke aus Hanf, Ma ufa, Sisal, Jute usw., ferner alt« und neue derarttge Fabrikatio- ' • Abfälle, beste Sorte*), bei W^. (gonladun- gen innerhalb der Kl ist
Altes und neues Taun rk, Seiler,
für Seilerei und ähnliche Betriebe geeignet
Stticke aus Hanf,M( ila, Sisal, Jute usw., ferner ah und neue derartige Fabrikatio: - Abfälle, beste Sorte*), bei Wa,:gonladun- gen innerhalb der Kle lle fte und neue Hanflu bfaben, sortiert und unsortiert, beste Sorte*), bei Waggonladungen der
nur für Papierfabrikation geeignet
Alle Netze, baumwollen-', leinene, Manila usw., beste Sorte*), bei Wa Mnladungen der Gruppe Baumwollseile, Bauinv olltaue, Baumwollstricke, Baumwollschnüre, Ss mdellchnüre usw., beste Sorte*) bei Waggon adungen innerhalb der Klaffe............
Sonstiges Tauwerk un. Teil- bezw. Bindfaden-
Uuc ^U*U^M^v.. . ", L..^^— ,
Alte Halbjute (HalbbaT, Jute mit Leinen) . . .
Neue weiche helle Julear-schnitte . . . .
Neue appretierte Jute- und Streifleinenabschnitte
Neue Halbjuteabschnitte.........
Alte Baumwollemballage (amerikanische), bei Lieferung von 10 000 kg.......
Sonsttge alte und neu- Jutelumpen, soweit sie unter 225 bis 231 nint aufgeführt sind . . .
V. Bei chiedenes.
Dunkel Kattun zur Pa venfabrikation, bei Lieferung von 10 000 kg....... .
Schrenz (mit und ohne ^ute; zur Pappenfabrika- tton, bei Lieferung v n 10 000 kg . . . .
Federstücke . . . . .<:........
Sonsttge sortierte Lumpen, alte oder neue, soweit sie im Meldeschein 4 A, 4 B und 4 C nicht aufgeführt sind............
X.
Unsortierte gemachte V mpen, Sammelware, nicht nach Stoffen und Itct : n geordnet..........
45
120
28
35
120
60
225
60
65
25
14
24
32
16
28
28
17
14
20
Alle Lumpen und neuen Siorfab find rein sortiert, troefen, in _ und ordnungsgemäßer Vervoci tg zu liefern. Sämtliche wollenen Lumpen und neuen Sk^"ab' . c grundsätzlich frei vo: Seide und Halbwolle, keinesfalls bürfen tfc Waren an feide- und halbwoll-
guter
haltigen Stücken mehr als 5 H. enthalten
Vorstehend« Preise erhöhen dci Ablieferungen geschlossener Wagenladungen von 10000 kg wie f
Innerhalb der Gruppe
A a, b, c, d.....
B a, b.......
G a, b.......
D a, b, c. d (mit Ausnahme
von Klaffe 53) . . .
F........
g.......:
H a, b.......
J a, b......|
K a. b.......
P........
: i
Einzelsarten der Klaffen um
Gruppe i)..... E..... M mit Ausnahme
Klaffe > H'
53 10
. . 5
Don . 126 und 127
0 Q 8 U
V
mit Ausnahme von . 225 und 231
n#t Ausnahme
von . 233 und 234
10
10
10
10
10
10
Karbonisierte Lumpen sind gesondert aiyubieten.
Frankfurt a. M., den 13. Mai 1916.
Stellv. Generalkommentzo des 18. Armeekorps.
*) Geringere Sorten entsvr end billiger Für diejenigen Klassen, für welche keine Preisbestimmun , nüoetegt ist, erfolgt die Bewertung beim Ankauf durch die Kriego-B 'oedarf-Altiegefellschaft ober bie Aktiengesellschaft zur Verwertung von nahfällen durch die von der Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königlich «.... zischen KriegSministeriums eingesetzten LumpenbewettungS-Komr onen.
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretender Generalkl inmando.
Abt. III b Zgb.-Nr. 8593 1341.
Betr.: Verkaufs-Lerds für optische Waren.
Auf Grund des § 9 b d>: > .setzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1951 bestimme ich für den mir unterstellten Korpsbezirk und — un Ei"" rn-bmen mit dem Gouverneur — auch für den BefchlSbereich der Festung Mainz:
Der Minister fü, Handel und Gewerbe.
Berlin W. 9, den 6. Mai 1916. Leipziger Straße 2.
AuSführungsanweisung i« Bekanntmachung über die Einfuhr von Kaffee an» dem Ausland vom 6. April 1916 (RGBl. S. 245).
Auf Grund des § 10 der vorbezeichneten Bekanntmachuna wird folgendes bestimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 7 der Bekanntmachung ist der Regierungspräsident, für Berlin der -^berpräsident.
Zuständige Behörden für das im § 5 der Bekanntmachung vorgesehen Verfahren bei Uebertragung des Eigentums sind die Landräte (in Hohenzollern die Oberamtmänner) und die Poltzeiverwaltungen der Stadtkreise. Im Landespolizeibezirk Berlin ist der Polizeipräsident von Berlin zuständig.
Oertlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der zur Lieferung des Kaffees Verpflichtete seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.
Aborucke für die Landräte (Oberamtmänner) und die Polizeiverwaltungen der Stadtkreise sind beigefügt.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Der Minister des Innern.
An die Herren Regierungspräsidenten.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Berlin W. 9,*den 6. Mai 1916. Leipziger Straße 2.
AuSführungsanweisung
zur Bekanntmachung über Kaffee vom 6. April 1916 (RGBl.
S. 247).
Auf Grund des § 11 der vorbezeichneten Bekanntmachung wird folgendes bestimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 8 der Bekanntmachung ist der Regierungspräsident, für' Berlin der Oberpräsident.
Zuständige Behörden für das im § 6 der Bekanntmachung vorgesehen Verfahren bei Uebertragung des Eigentums sind die Landräte (in Hohenzollern die Oberamtmänner) und die
Avorütte rur öte ■ctlKizEdtt' L^ Ü^EtuUifuMiultiL / icllv 4 Polizeiverwaltungen der Stadtkreise sind beigefügt.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forste».
Der Minister des Innern.
An die Herren Regierungspräsidenten.
Der Dttnister für Handel und Gewerbe.
Berlin W. 9, den 6. Mai 1916. Leipziger Straße 2.
AuSführungsanweisung
zur Bekanntmachung über die Einfuhr von Tee aus dem Ausland vom 6. April 1916 (RGBl. S. 250).
Auf Grund des § 10 der vorbezeichneten Bekanntmachung wird folgendes bestimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 7 der Bekanntmachung ist der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident.
Zuständige Behörden für das im § 5 der Bekanntmachung vorgesehen Verfahren bei Uebertragung des Eigentums sind die Saltoräte (in Hohenzollern die Oberamtmänner) und die Poli^eiverwaltungen der Stadtkreise. Im Landespolizeibezirk Berlin ist der Polizeipräsident von Berlin zuständig.
Oertlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der zur Lieferung des Tees Berpftichtete seine gewerbliche Niederlaffung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.
Abdrücke für die Landräte (Oberamtmänner) und dir Polizeiverwaltungen der Stadtkreise sind beigefügt.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Der Minister dW Innern. An die Herren Regierungspräsidenten.
Der
Minister für Handel und Gewerbe.
Berlin W. 9, den 6. Mai 1916.
Leipziger Straße 2.
AuSführungsanweisung
Mir Bekanntmachung über Tee vom 6. April 1916. (RGBl. S. 252).
Auf Grund des § 11 der vorbezeichneten Bekanntmachung wird folgendes bestimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des tz 8 der Bekanntmachung ist der Regierungspräsident, für Berlin bei Oberpräsident.
Zuständige Behörden für das im § 6 der Bekanntmachung vorgesehen Verfahren bei Uebertragung des Eigentums sind die Landräte (in Hohenzollern die Oberamtmänner) und die Polizeiverwaltungen der Stadtkreise. Im Landespolizeibezirk Berlin ist der PolizeipräsiSenl von Berlin zuständig.
Oertlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk sich der Tee befindet.
Abdrücke für die Landräte (Oberamtmänner) und die Polizeiverwaltungen der Stadtkreise sind beigefügt.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Der Minister des Innern.
An die Herren Regierungspräsidenten.