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Schaftholzlieferanten werden den stellv. Generalkom­mandos von der Gewehrfabrik Erfurt ausgestellte Aus­weise zum Ankauf von Nußbaumholz zur Genehmigung vorlegen. Auf den Ausweisen ist vorgesehen, daß die Ortsvorstände die in jedem Ortsbezirk angekauften Nußbaumholzmengen durch Beidrückung des Gemeinde- usw. Siegels bescheinigen.

Von Seiten des Generalkommandos.

Der Chef des Stabes: de Graaff, Generalleutnant.

J.-Nr. 2561. Die Orts- und Gutsvorstände wer­den angewiesen, den Inhalt vorstebender Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen und auf den Ausweisen zum Ankauf von Nußbaumholz den Ankauf der Nußbaumholzmengen unter Beidrückung des Dienst­siegels zu bescheinigen.

Schlüchtern, den 6. März 1916.

Der comm. Königliche Landral. von Trott zu Solz.

Meldepflicht der Alachsöesttzer. - Beschlag­nahme des Alachses. Mißstände im Alachshandel.

Stellv. Gen.-Kdo. XL A. K. Cassel, 22. 2.1916.

Hle. Nr 3662/719.

Es liegt Veranlassung vor, daß Flachsbesitzec auf die am 1. 2. 16 in Kraft getretenen neuen Vorschriften für Flachs hinzuweisen.

Danach ist Flachs in jeder Form im Stroh (geröstet oder ungeröstet), geknickt, geschwungen, gebrecht, gehechelt, als Werg oder spinnfähiger Abfall und in jeder Menge monatlich dem Webstoffmeldeamt des Kriegsministeriums in Berlin zu melden. Meldescheine bei den Handelskammern. Nur Strohflachs (d. i Flachs im Stroh) ist von der Meldepflicht dann aus­genommen, wenn der Vorrat nur 100 kg oder weniger beträgt. Im übrigen sind also auch die kleinsten Be­stände zu melden. Die Meldung ist allmonatlich zu wiederholen, und zwar auch dann, wenn etwa der Vorrat sich nicht geändert haben sollte.

Soweit Meldepflicht besteht, muß auch ein Lager­buch geführt werden.

^i Flachs in jeder Form außer Strohflachs und in jeder Menge ist außerdem beschlagnahmt, d. h. er darf nur unmittelbar an Spinnereien oder Seilereien verkauft werden. An andere Personen, also z. B. an Händler, darf Flachs nur dann verkauft werden, wenn sie einen festen schriftlichen Auftrag einer Spinnerei oder Seilerei vorweisen. Bei Zu­widerhandlungen macht sich sowohl der Verkäufer als auch der Käufer strafbar.

Durch Erlaß vom 17. 3. 15 hat der Komman­dierende Herr General die Landwirte vor leichtfertigem Verkauf ihres Flachses gewarnt, da es im Interesse der Landbevölkerung liege, ihn für ihren eigenen Bedarf zu behalten. Auf diese Warnung wird erneut hinge- Tiefen. Es sollen Händler einzelne Flachsbesitzer da­durch zur Hergabe ihrer. Vorräte überredet haben, daß sie erklärten, der Flachs werde später zu einem spott­billigen Preis vom Staat enteignet werden. Davon kann natürlich keine Rede sein. Ein solches Vorgehen eines Händlers stellt einen strafbaren Betrug dar und kann außer Bestrafung dazu führe», daß dem Betreffen­den wegen Unzuverlässigkeit der Handel untersagt wird.

Sollte was in absehbarer Zeit nicht zu er­warten ist die Militärbehörde zu einer Enteignung des Flachses schreiten, so wird der Uebernahmepreis im

Streitfälle durch ein unparteiisches Schiedsgericht ge- richt festgesetzt werden.

Die in Betracht kommenden bürgerlichen Behörden werden ersucht, vorstehende Hinweise bei der flachsbe- sitzenden und flachshandelnden Bevölkerung in wirk­samer Weise bekannt zu machen.

Von Seiten des stellvertretenden Generalkommandos.

Der Chef des Stabes: Frhr. v. Tettau, Oberst.

XVIII Armeekorps

Stellvertretendes Generalkommando.

Abt. Ho/L. Tab.-Nr. 1150.

Frankfurt (Main), 1. 3. 1916.

Vorstehende Verfügung erhält hiermit Gültigkeit auch für den Bezirk des 18. Armeekorps.

Von Seiten des Generalkommandos.

Der Chef des Stabes: de Graaff, Generalleutnant.

J.-Nr. 1830. Der nachstehende von dem stellver­tretenden Generalkommando des 11. Armeekorps zu CasselAn die Jugendlichen des Corpsbereichs" er­lassene Aufruf wird den Kreiseingesessenen zur Kennt­nis mitgeteilt.

Schlüchtern, den 7. März 1916.

Der komm. Königliche Landrat: von Trott zu Solz.

Ib. Nr. 25575/15,

An die Jugendlichen des Korpsbereichs!

Eure Väter stehen im Dienste des Vaterlandes und vor dem Feinde. Für Euch opfern sie Gesund­heit, Blut und Leben. Wollt Ihr euch ihrer unwert erweisen und keine Opfer bringen?

Deutschland erwartet Opfer auch von Euch. Ihr sollt verzichten auf leere Zerstreuungen und rohe Ver. gnügungen, verzichten auf ungeeignete Bücher, wie sie Eure Eltern Euch nicht geben würden, verzichten auf alles unsaubere Treiben, das Ihr vor den Augen Eurer Eltern verheimlichen müßtet. Dafür sollt Ihr lernen und arbeiten, damit Ihr Euren Müttern eine Stütze, Euren jüngeren Geschwistern ein Vorbild, dem Vaterlande dermaleinst wertvolle Bürger werdet.

Wenn Eure Väter heimkehren aus dem Kriege, sollen sie eine tätige und tüchtige Jugend vorfinden, nicht eine entartete und zuchtlose! Ihr aber, deren Väter den Heldentod starben, Ihr sollt doppelt einge- denk bleiben, Euch ihnen dankbar zu erweisen durch fleckenlose Sittenreinheit, Willensstärke und Pflichttreue!

Ich weiß wohl, daß es unter Euch Manche gibt, die nicht gehorchen, nicht arbeiten, nicht helfen, sondern nur gegen Aeltere unehrerbietig sein, möglichst viel bummeln und sich großtun wollen. Gegen diese habe ich heute eine Verordnung erlassen und strenge Strafen angedroht bei Zuwiderhandlungen. Ich hoffe jedoch, daß es dieser Strafen nur selten bedürfen wird.

Deshalb wende ich mich an die Tüchtigen unter Euch, an die, die ihre Eltern, ihre Verwandten, ihr deutsches Vaterland in Ehren halten wollen. Diese sind ohne jeden Zweifel unter Euch in ber über­wiegenden Mehrzahl. Wenn die Tüchtigen zusammen­halten, wird der Faule und Liederliche nicht aufkommen!

Haltet also selbst untereinader auf Fleiß und Zucht und Ordnung; dann leistet auch Ihr Jugendlichen Kriegsdienste für unser deutsches Vaterland!

Ihr seid das kommende Geschlecht unseres Volkes! Cassel, den 1. Oktober 1915.

Stellvertretendes Generalkommando. XI. Armeekorps. Der Kommandierende General, gez. von Haugwitz.

A. I. 570 II. Mit Bezug auf Ziffer 13 der Ausführungsbestimmungen vom 27. Januar d. Js. zum Allerhöchsten Gnadenerlaß vom gleichen Tage über die Löschung von Strafvermerken (Sonderbeilage zum Amtsblatt Nr. 5 vom 5. d. Mts.) übersende ich anbei 59 Exemplare dieser Sonderbeilage, die zum Aushang bei den Ortspolizeibehörden des dortigen Kreises bestimmt sind.

Wenn nach Ziffer 1 der Ausführungsanweisung auch von einer sofortigen Durchsicht der Straflisten und Prüfung, ob Löschungen vorzunehmen sind, ab­gesehen und diese späterer Zeit, wenn sie mit dem Geschäftsgang vereinbar ist, Vorbehalten bleiben soll, muß die Löschung doch schon jetzt ausgeführt lvtrden, wenn ein besonderer Antrag dazu von dem Bestraften oder dessen Angehörigen gestellt wird oder wenn aus eine Anfrage über die Führung des Bestraften Aus­kunft erteilt und seine Personalakten nach Auswärts verschickt werden. Ich ersuche, die Ortspolizeibehörden hierauf besonders hinzuweisen.

Cassel, den 20. Februar 1916.

Der Regierungs-Präsident, gez. Bernstorff.

J.-Nr. 2366. Vorstehende Verfügung wird den Ortspolizeibehörden zur Beachtung mitgeteilt. Je ein Abdruck der Sonderbeilage zum Amtsblatt wird den Ortspolizeibehörden in den nächsten Tagen zugehen.

Schlüchtern, den 6. März 1916.

Der comm. Königl. Landrat, von Trott zu Solz.

J.-Nr. 2763.

Musterung 1916.

Die Musteruna und Aushebung aller noch nicht eingestellten M ilitärpflichtigen, der Jahrgänge 1896, 1895, 1894 und der älteren Jahrgänge, findet an den folgenden Tagen, jedesmal von 8,30 Uhr vor­mittags ab, im Saale desHessischen Hofes" hier statt und zwar:

Am Freitag, dem 17. März d. Js.

für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden.bezw. Gutsbezirken Ahl, AhlerSbach, Altengronau, Bellings, Breitenbach, Breunings, Eckardroth, Elm, Gundelm, Herolz, Heubach, Hintersteinau, Hohenzell, Hundsrück, Hütten, Jossa, Kerbersdorf, Klosterhöfe, Kressenbach, Lindenberg, Marborn, Marjoß, Moltgers, Neuengronau, Neustall, Niederzell, Niederkalbach, Oberkalbach, Ober- zell, Reinhards, Romsthal, Salmünster, Sannerz, Sarrod mit Rabenstein und Rebsdorf und der Stadt Schlüchtern;

Am Sonirabend, dem 18. März d. Mts. für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden bezw. Gutsbezirken Schwarzensels, Seidenroth, Soden, Steinau, Sterbfritz, Uezell mit Klesberg, Ulmbach, Uttrichshausen, Vollmerz mit Ramholz und Hinkelhos, Romholz, (Gutsbezirk), Wahlert, Wallroth, Weichersbach, Weiperz und Züntersbach.

Zu den vorbezeichneten Terminen haben alle im Jahre 1896 und früher geborenen Militärpflichtigen zu erscheinen, die eine endgültige Entscheidung über ihr Militärverhältnis noch nicht erhalten haben, ein­schließlich der bereits für eine Waffengattung ausge­hobenen, aber bis zum Musterungstermin noch nicht eingestellten Rekruten.

Vom Jahrgang 1896 haben auch diejenigen Wehr­pflichtigen zu erscheinen, die bei der Landsturm-Musterung 1915 für Landsturm mit oder ohne Waffe, für arbeitsverwendungsfähig oder für dauernd untauglich befunden worden sind.

Militärpflichtige, dezw. Rekruten, welche bis zum Musterungstage vom Bezirks-Kommando einen Ge- stellungsbefehl erhalten, sind von der Musterung be­freit. Endbunden von der Gestellung zur Musterung sind ferner diejenigen Militärpflichtigen des Jahrgangs 1896, die auf Grund eines kreisärztlichen Zeugnisses oder wegen Verlustes eines größeren Gliedes, oder Blindheit auf beiden Augen bei der Landsturm- Musterung als dauernd untauglich befunden worden sind. Wer durch Krankheit am Erscheinen verhindert ist, muß im Termin oder vorher ein ärztliches Zeugnis vorlegen.

Am 18., so und SL. d Mts von 87. vormittags ad findet auch die Musterung der zur Disposition der Ersatz-Behörden Entlassenen, sowie der Beamten der Eisenbahn-, Post- und anderer Behörden sämtlicher Jahresklassen (18961870) des ungedienten Landsturms einschl. der ehemals für dienstuntauglich befundenen Mannschaften statt. Sie erhalten dazu eine besondere Vorladung.

Die Herrn Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche ich, alle Gestellungspflichtiaen zu dem Musterungstermin pünktlich auf 7,45 Uhr vormittags zu laden und anzuweisen, .mit rein gewaschenem Körper und in nüchterem Zustande zu erscheinen und ihre Militärpapiere mitzubringen. Unentschuldigtes Fehlen im Musterungs- termin oder ungebührliches Benehmen werden streng bestraft.

Befreiungsgesuche Reklamationen sind nur in ganz dringenden Fällen zulässig.

Nachträgliche Anmeldungen zur Rekrutierungsstamm­rolle sind unter Anschluß des Geburtsscheines pp. sofort mittelst besonderen Berichts hierher vorzulegen.

Die Herrn Bürgermeister und Gutsvorsteher müssen bei der Vorstellung der Militärpflichtigen ihrer Ge­meinde im Musterungstermin anwesend sein.

An den Musterungstagen, am 17. und 18. d. Mts. nachmittags 3 Uhr ersuche ich die Herren Bürger­meister sich zu einer Besprechung im Kreishaussaale einzufinden.

Schlüchtern, den 6. März 1916.

Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Aushebungsbezirks Schlüchtern.

Trott zu Solz.

J.-Nr. 2757. Für den Monat März ist das Petroleum in den nachstehend angegeben Mengen zu verabfolgen:

a. für die braune Marke l1/, Liter

b. für die grüne Marke 77 Liter

Schlüchtern, den 8. März 1916.

Der comm. Königliche Landral. von Trott zu Solz.

J.-Nr. 2671. Die Herren Bürgermeister zu Ahlers- bach, Breitenbach, Breunings, Eckardroih.Mm, Hinter­steinau, Hütten, Jossa, Kerbersdorf, Marborn, Marjoß, Oberkalbach, Romsthal, Sannerz, Seidenroth, Sterb­fritz, Ulmback, Vollmerz, Wahlert und Züntersbach, welche nach Mitteilung des Königlichen Kalasteramts mit der Einsendung der Pächterverzeichnisse im Rück­stände sind, werden nochmals an die Einsendung dieser Verzeichnisse an das Königliche Katasteramt hier er­innert.

LMSchlüchtern, den 7. März 1916.

Der komm. Königliche Landrat. I. V.: Schultheis.

1. Die zur Entlassung kommenden Typhusdauer­ausscheider sind durch die Militärverwaltung der Orts- Polizeibehörde des Ortes, in welchen sie Wohnung