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des Handels oder Handwerks (Handels', Handwerks­kammern usw.) ausgestellte Bescheinigung einsenden, daß sie gewerbsmäßig bereits vor dem 1 Oktober 1915 Stoffe zuschneiden und fertige Erzeugnisse daraus, her­stellen ließen und dies noch gegenwärtig turn Auf der Rückseite dieser Bescheinigung muß der betreffende Be­trieb angeben, welche Stoffmengen er auf Grund, der Ausnahmeerlaubnis zuschneiden und verarbeiten läßt.

Als gemeinnützige Nähstuben gelten nur solche, die dem Webstoffmeldeamte einen von der Ortspolizeibehörde ausgestellten Ausweis einsenden, daß sie gemeinnützige Einrichtungen sind.

§ 8.

Verwahrung der beschlagnahmten Gegenstände.

Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sind verpflichtet, diese bis auf weiteres zu verwahren und pfleglich zu behandeln.

Die beschlagnahmten Gegenstände sind getrennt von den beschlagnahmefreien Vorräten aufzubewahren und als solche kenntlich zu machen. Die Trennung und Kenntlichmachung muß bis zum 1. März 1916 erfolgt sein.

§ 9.

Eigentumsübertragung und Uebcrnahmcprcis.

Das Webstoffmeldeamt ist ermächtigt, das Eigentum an den beschlagnahmten Gegenständen gemäß § 1 der Bekanntmachung über die Srcherstellung von Kriegsbe­darf auf die von ihm bezeichneten Personen zu über­tragen.

Durch eine beim Königlich Preußischen Kriegsmini sterium gebildete Bewertungsstelle für Webstoffe wird zunächst grundsätzlich eine gütliche Einigung über den Uebernahmepreis mit dem Eigentümer der beschlag­nahmten Gegenstände angestrebt werden. Soweit eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, erfolgt die Preisfestsetzung durch das Reichs-Schiedsgericht gemäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicherftellung von Kriegsbedarf.

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Meldepflichtige Gegenstände.

Meldepflichtig sind die am Stichtage vorhandenen Gesamtvorräte der in der Uebersichtstafel näher bezeich­neten Gegenstände, sofern die Bestände die in der Uebersichtstafel angegebenen Mindestvorräte überschreiten.

Werden die Mindestvorräte (§ 6) nachträglich über­schritten, so sind die Gesamtvorräte unverzüglich auf den vorgeschriebenen Meldescheinen anzumelden.

Die von Militär« oder Marinebehöcden zurückge­wiesenen Gegenstände sind nach erfolgter endgültiger Zurückweisung unverzüglich unter Angabe der Gründe der Zurückweisung von dem anzumelden, der die Gegen­stände zurückerhalten hat.

Alle Zugänge zu den beschlagnahmten Lagerbestän­den werden jeweils am 1. und 15. eines jeden Monats, erstmalig am 15.

pi Meldepflichtig sind insbesondere auch die Gegenstände, über welche die in § 5, Ziffer 3, Absatz 1 bezeichneten Lieferungs- oder Herstellungsverträge mit einer deutschen Heeres- oder Marinebehörde bestehen. Dagegen sind nicht meldepflichtig die übrigen gemäß § 5 von der Beschlagnahme ausgenommenen Gegenstände.

Soweit graue, feldgraue und graugrüne Militär« mannschaststuche bereits auf Grund der Bekanntmachung W. I. 1./5. 15. K. E. A. mittels Meldescheins 1 als beschlagnahmt angemeldet sind, sind sie nicht erneut anzumelden.

§ 11.

Meldepflichtige Personen.

Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, ferner alle wirtschaftlichen Be­triebe, sowie öffentlich rechtliche Körperschaften und Ver­bände, die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflich- tigen Gegenständen (§ 10) haben, oder bei denen sich solche unter Zollaussicht befinden.

Vorräte, die sich am Stichtage (§ 12) nicht im Ge­wahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem Tage in Gewahrsam hat (Lager­halter usw.).

Alle die, welche meldepflichtige Gegenstände in Ge­wahrsam haben, ohne Eigentümer zu sein, brauchen nur die von ihnen verwahrten Mengen sowie die Eigentümer anzugeben, aber nicht die übrigen Spalten des Melde­scheins auszufüllen.

Die nach dem Stichtage eint.-essenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden.

Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten übergeben hat.

§ 12.

Stichtag und Meldefrist.

Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 1. Februar 1916 (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand, bei der ersten Zusatzmeldung sind die bis zum Beginn des 15. März 1916, für die späteren Zusatzmeldungen die in der Zeit bis zum 1. bezw. 15. jeden Monats zum Bestand hinzugetretenen Mengen maßgebend.

Die erste Meldung ist bis zum 1. März 1916 an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums einzu- senden. Die Zusatzmeldungen über spätere Zugänge zu den beschlagnahmten Lagervorräten sind jeweils bis zum 8. bzw. 22. eines jeden Monats dem Webstoff- Meldeamt zu erstatten.

§ 13.

Meldescheine.

Die Meldungen dürfen nur aus den amtlichen Melde­scheinen für Web-, Wirk- und Strickwaren erstattet werden. Die Meldescheine sind für die erste Meldung bei dem Webstoffmeldeamt, für die Zusatzmeldungen, vom 1. März ab, bei den örtlich zuständigen amtlichen Vertretungen des Handels ^Handelskammern usw.) an- zufordern.

Anforderungen nach Meldescheinen können nur kann schnell berücksichtigt werden, wenn sie auf den dafür vorgeschriebenen amtlichen Postkarten-Vordrucken er­folgen, die bei allen Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind.

Meldeschein I gilt für Stoffe zur Oberkleidung für Heer, Marine, Beamte und Gefangene (Gruppe I),

Meldeschein II für Schlaf- und Pferdedecken, Woilache und Deckenstoffe (Gruppe II),

Meldeschein III für Männertrikotagen (Gruppe III),

Meldeschein IV für farbige Wäschestoffe und farbige Stoffe für Krankenbekleidung (Gruppe IV),

Meldeschein V für farbige Futterstoffe(GruppeV), Meldeschein VI für rote und gebleichte Wäsche- und Futterstoffe, Diillichanzugstoffe (Gruppe VI),

Meldeschein VII für Segeltuche und Planstoffe (Gruppe VII),

Meldeschein VIII für Sandsackstoffe (Gruppe VIII),

Meldeschein IX für HeereSausträge (vgl. § 10, Abs. 5).

Die Anforderung ist mit deutlicher Unterschrift, ge­nauer Adresse und Firmenstempel zu versehen.

Es ist unzulässig, dieselbe Ware auf verschiedenen Meldescheinen anzumelden.

Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten. Die Bestände sind nach den in der Uebersichtstafel aufgeführten Untergruppen genau anzugeben. | Ungenaue Angaben, insbesondere über Menge, Breite, Gewicht usw. würden erhebliche Ver­zögerungen bei der Abnahme und auch sonstige Nachteile für den Eigentümer der Gegenstände nach sich ziehen.

Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf der Meldeschein nicht enthalten.

Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers oder die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.

Von jedem Meldeschein ist eine Abschrift zurückzu- behalten.

§ 14.

eldekarten.

Für jede Qualität ist von dem Eigentümer (also nicht von den Lagerhaltern usw.) eine Meldekarte ordnungsgemäß auszufüllen. Diese Meldekarten sind zusammen mit den Meldescheinen mittels des erwähnten Postkartenvordrucks (§ 13, Abs. 2) beimW.bstoffmelde- amt anzufordern, und zwar nur in wirklich benötigter Anzahl.

Von Stückwaren hat der Eigentünier einen Abschnitt in Größe von 12X17 cm auf die Karte aufznkleben. Bei fertigen Gegenständen (Decken, Handtüchern usw.) braucht der Musterabschnitt nur dann aufgeklebt zu werden, wenn noch Mustermaterial vorhanden ist. Fertige Gegenstände brauchen also nicht^angeschnitten zu werden.

Die Meldekarten einer Gruppe sind immer zu« sammen mit dem dazu gehörigen Meldeschein (also in demselben Umschlag) bis zum 1. März 1916 dem Webstoffmeldeamt einzusenden. Für jede Gruppe sind zur Beschleunigung der Bearbeitung getrennte Umschläge zu verwenden.

Auf der Vorderseite der Umschläge ist zu vermerken, zu welcher Gruppe die einliegenden Meldescheine und Meldekarten gehören, und wer der Absender ist.

Weitere Schriftstücke irgendwelcher Art dürfen diesen Umschlägen nicht begefügt werden.

§ 15.

Muster.

Von jeder meldepflichtigen Qualität haben die Eigentümer nach näherer Maßgabe der llebersichtstafel ein Muster dem Webstoffmeldeamt ordnungsgemäß frankiert bis zum 1. März 1916 einzusenden. Die Muster sind mit einem gut befestigten Puppzettel zu versehen, auf dem der Name, Wohnort und Straße des Einsenders, das Dessin, die Farbe, die Anzahl der von dieser Sorte vorhandenen Gegenstände, bzw. bei Stoffen die Meterzahl, Gewicht (bei Stoffen pro qm), Breite bzw. Größe und ein Vermerk über das ver­wendete Material mit deutlicher Schrift angegeben sind. Außerdem sind an das Muster nach Maßgabe der Uebersichtstafel kleine Farb- und Dessinabschnilte fest anzuheften.

Es ist nicht angängig, Muster von zu verschiedenen Gruppen gehörigen, auf verschiedenen Meldescheinen an- zumeldenden Gegenständen in einem und demselben Brief bzw. Paket einzusenden. Ebenso ist es nicht zu­lässig, in Paketen mit Mustern Meldescheine oder Meldekarten zu übersenden, da sonst eine erhebliche Verzögerung in der Bearbeitung eintreten würde.

Jede einzelne Sendung mit Mustern hat auf dem Umschläge mit auffallender Schrift den Vermerk zu tragen, zu welcher Gruppe der Inhalt gehört (z. B Enthält Muster zu Meldeschein 6") und die genaue Adresse des Absenders anzugeben.

Das Webstoffmeldeamt ist berechtigt, über diese Muster hinaus in besonderen Fällen weiteres Muster­material anzufordern.

§ 16.

Lagerbuch und Anskunftserteilung.

Jeder Meldepflichtige (§ 11) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den VorratSmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.

Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Buch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht ein­gerichtet zu werden. In dem Lagerbuch ist indes mit roter Tinte deutlich bei den einzelnen beschlagnahmten Posten zu vermerken, daß sie beschlagnahmt sind.

Beauftragten der Militär- oder Polizeibehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches sowie die Be­sichtigung der Räume zu gestatten, in denen melde- pflichlige Gegenstände zu vermuten sind.

§ 17.

Anfragen und Anträge.

Alle Anfragen und Anträge, die die vorliegende Bekanntmachung oder etwa dazu ergehende Ausführung^ Bestimmungen betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hede- ' mannstraße 11, zu richten.

Die Anfragen und Anträge müssen auf dem Brief­umschlag sowie am Kopfe des Briefes einen kurzen Vermerk tragen, auf welche der in § 2 aufgeführten Warengruppen sie sich beziehen (z. B. betrifft Männer­trikotagen).

In einem und demselben Schreiben sollen nur Angelegenheiten behandelt werden, die sich auf eine der in § 2 genannten Warengruppen beziehen.

Für Freigabeanträge, denen nur in besonders dringenden Fällen stattgegeben werden kann, sowie für Anfragen, ob bestimmte Gegenstände von der Bekannt­machung betroffen werden, sind die vorgeschrieben amt­lichen Vordrucke zu verwenden, die bei den Handels­kammern erhältlich sind.

Jeder Anfrage ist, soweit gemäß der Uebersichtstafel bei der betreffenden Gruppe überhaupt Musterkarten zu übersenden sind, eine besondere Musterkarte (vgl. § 14) beizufügen.

Ist jemand sich nicht klar darüber, ob seine Ware der Beschlagnahme unterliegt oder nicht, so er die Ware zunächst anzumelden und mittels des vorge­schriebenen Vordruckes bei dem Webstoffmeldeamt anzu- fragen, ob die Ware beschlagnahmt oder beschlagnahme- frei ist. Bis ein Freigabebescheid erfolgt, gilt die ge­meldete Ware auf jeden Fall als beschlagnahmt und ist zur Versüauna des Webstoffmeldeamts zu halten.

B. 1. Nr. 277a. Wegen der späten Lage des Osterfestes setzen wir. Hiermit fefl. dak in den Vatk- und Mittelschulen unseres Bezirkes das Schuljahr 1915 mit dem 31. März d. Js. geschlossen und das Schuljahr 1916 mit dem 1. April d. Js. begonnen wird.

Die Vorschriften der Ferienordnung werden hierdurch nicht berührt,

Unter Entlassung der nicht mehr schulpflichtigen Kinder am 31. März findet somit die Versetzung der noch in der Schule verbleibenden in die höheren Klassen und Abteilungen sowie die Aufnahme der Schulneulinge zum 1. April d. Js. statt. Von da an gelten Lehrplan und Stoffverteilung des neuen Schuljahres.

Cassel, den 18. Januar 1916.

Königliche Regierung.

Abteilung für Kirchen und Schulwesen.

________ gez. Dr. Blankenhorn.

J.-Nr. 1101. Die Termine der durch das Gesetz vom 18. Juni 1884 vorgeschriebenen Prüfung von Schmieden über ihre Befähigung zum Betriebe des Huf­beschlaggewerbes werden an den Sonnabenden, den 4, März, 3. Juni, 9. September und 2. Dezember 1916 in der Lehrschmiede, Wörthstraße 5 zu Cassel, vormit­tags 9 Uhr, abgehalten werden.

Meldungen zu diesen Prüfungen sind unter Porto- u. bestellgeldfreier Einsendung einer Prüfungsgebühr von 10 M bis spätestens drei Wochen vor dem Prüfungs­termin an den Unterzeichneten zu richten.

Mit der Meldung zugleich sind einzureichen:

1. der Geburtsschein,

2. etwa vorhandene Zeugnisse über die erlangte teX» nische Ausbildung (Gesellen-, Meisterbrief und dergl.),

3. eine schriftliche Erklärung darüber, daß der Meld­ende sich nicht innerhalb der letzten sechs Monate erfolglos einer Hufbeschlagsprüfung unterzogenhat.

Es werden nur solche Schmiede zugelassen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und die den amtlichen Nachweis erbringen, daß sie sich die drei letzten Monate vor der Meldung zur Prüfung im Regierungsbezirk Cassel aufgehalten haben.

Schmiede, die die Prüfung nicht bestanden haben, können erst nach Ablauf von sechs Monaten zu einer neuen Prüfung zugelassen werden.

Cassel am 20. Januar 1916.

Der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission.

Schlitzberger, Veterinärrat. Moritzstraße 151.

Viehsettchenpolizeiliche Anordnung.

J.-Nr. 1169. Nachdem die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Breitenbach erloschen und die Desinfektion ab­genommen ist, wird die viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 1. Dezember v. Js., Kreisblatt Nr. 60. hiermit aufgehoben.

Schlüchtern, den 2. Februar 1916.

Der Königl. Landrat. J. V.: Schultheiß