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Heeres, der Marine und der Feldpost in Betracht kommen können,

2. Kriegsgefangenen-Anzüge, schwarz oder annähernd schwarz, gelb gepaspelt,

3. Drillichjacken, Drillichröcke, Drillichhosen,

4. Männerhemden (jedoch keine Oberhemden und Nachthemden) und Männerunterhosen mit Aus­nahme aller aus gebleichten Leinen- und gebleichten Baumwollstoffen oder Seide hergestellten Hemden und Unterhosen.

Männerhemden und Unterhosen aus Wirk-und Strickstoffen sind durch die Bekanntmachung Nr. W. M. 1000/11. 15. KRA. beschlagnahmt.

5. Helmbezüge (auch für Tschakos, Pelzmütze, Tschap- kasusw.), Tornister, Militär-Rucksäcke, Brotbeutel, Zeltzubehörbeutel,

Packtaschen, Schanzzeug- und Drahtscheren- Futterale, ganz oder teilweise aus Webstoffen ge­fertigt,

Feldflaschenüberzüge aller Art,

6. Munitions- und Wassertragesäcke, Reiterfuttersäcke, Tränkeimer, Protzschlitzsäcke, Zeltsäcke,

7. Zeltbahnen, Zelte aller Art, soweit sie für mili­tärische Zwecke geeignet sind, - ^

Fuhrparkpläne aus Segeltuch (Hans oder Baumwolle) in folgenden Abmesfungen:

211:226, 224:231, 231: 284, 240 : 400, 248:282, 270:360, 300:500, 310:311, 400: 500 cm,

8. Sandsäcke.

§ 3.

Beschlagnahme.?

Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegen­stände werden ohne Rücksicht anf Qualität beschlagnahmt.

Soweit ihre Anfertigung nach den bestehenden Be­stimmungen zulässig ist, verfallen die in der Herstellung befindlichen oder künftig herzustellenden Gegenstände gleichfalls der Beschlagnahme, sobald ihre Herstellung beendet ist und die Mindestmengen überschritten sind.

Beschlagnahmt sind ferner die von der Bekannt­machung betroffenen Gegenstände (§ 2), welche von einer Abnahmestelle des Heeres, der Marine oder der Feldpost endgültig zurückgewiesen sind oder künftig end- gültig zurückgewiesen werden. Sie dürfen auch nicht anderen Stellen des Heeres, der Marine oder der Feld­post geliefert werden.

§ 4-

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor­nahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver- fügung über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oderArrestvollziehung erfolgen.

Unzulässig ist auch jeder Wechsel im Gewahrsam der beschlagnahmten Gegenstände.

Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit ausdrücklicher Zu­stimmung des Webstoffmeldeamts der Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 11, erfolgen. Auch Veräußerungen an Stellen des Heeres, der Marine oder der Feldpost dürfen nur mit Zustimmung des Web­stoffmeldeamts erfolgen.

§ 5-

Ausnahmen von der Beschlagnahme.

Nicht beschlagnahmt sind durch diese Bekanntmachung:

1. Im Gebrauch gewesene oder im Gebrauch befind» liche Gegenstände.

2. Alle Gegenstände, welche sich am 1. Februar 1916 im Eigentum von staatlichen von kommu­nalen Behörden und Anstalten sowie von Ber- einigungenfürLiebesgabenbeschaffung, soweit letztere ihre Vorräte unentgeltlich dem Heere oder der Marine zuführen, ferner von Vereinslazaretten und privaten Krankenhäusern befinden.

Dagegen ist der Erwerb beschlagnahmter Gegen­stände nach dem 1. Februar 1916 auch seitens der Vorgenannten unzulässig.

3. Alle Gegenstände, für welche Lieferungsverträge mit einer Stelle des Heeres, der Marine oder der Feldpost bis zum 1. Februar einschließlich abge­schlossen worden sind, vorausgesetzt, daß auch alle für die Lieferungen bezüglichen Zwischen- und Unterverträge bereits bis zum 1. Februar 1916 abgeschlossen worden sind.

Dagegen fallen nicht unter diese Ausnahme Gegenstände, über welche Verträge mit Eisenbahn- und anderen Zivilbehörden, ausländischen Militär­behörden, Kantinen, Privalkcankenhäusern (selbst mit militärischer Belegung), Vereinslazaretten, anderen gemeinnützigen Vereinen oder Anstalten und dergleichen mehr bestehen.

4. Männerhemden und Männerunterhosen, welche nach dem 8. Dezember 1915 aus dem Reichsaus­land (nicht Zollausland oder besetzten Gebieten) eingeführt worden sind oder noch werden.

5. Gegenstände, für die bis zum 8. Dezember 1915 eine Ausfuhrbewilligung des Reichskanzlers er­teilt worden ist.

§ 6.

Freigabe für den Kleinverkauf.

Die Vorräte einer Person sind bis zur Höhe der folgenden Mindestmengen für den Kleinverkauf freige­geben :

u) ohne Rücksicht auf die Qualität \ je 50 Waffenröcke, Litewken, I Feldblusen, Mäntel,

je 20 Attilas, Ulankas, Koller usw. I

20 Reithosen, I

100 lange Hosen (einschließlich I Stiefelhosen), I

je 20 Feldmützen, Drillich- I jacken, Drillichröcke,

40 Drillichhosen, I

50 Halsbinden, \ DieVerschieden-

je 10 Tornister, Zeltzubehör- ) heit der Größe beutel, Munitionstragesäcke, / und Farbe bleibt Wässertragesäcke, Schanzzeug- außer Betracht, oder Drahtscherenfutterale, i Feldflaschenüberzüge, I

30 Militär-Rucksäcke, I

je 50 Helmbezüge, Brotbeutel, 1 Zeltbahnen, Reiterfuttersäcke, 1 Tränkeimer, Packtaschen, i 500 Sandsäcke,

b) von jeder Qualität

je 100 Männerhemden oder - Männerunterhosen. /

Die unter a) und b) aufgeführten Mengen sind nur dann freigegeben, wenn

1. die freigegebenen Vorräte unmittelbar an den Ver­braucher veräußert werden,

2. der Verkaufspreis den zuletzt vor dem Inkraft­treten dieser Bekanntmachung erzielten Preis nicht übersteigt.

Wer trotz dieser Vorschriften Ware zurückhält oder höhere Preise als bisher sich bezahlen läßt, hat sofort die Enteignung der Ware zu gewärtigen. Wer also von dieser Freigabe für den Kleinverkauf keinen Ge­brauch machen will oder kann, hat seine sämtlichen Vor­räte als beschlagnahmt anzumelden.

§ 7.

Verwahrung der beschlagnahmten Gegenstände.

Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sind verpflichtet, diese bis auf weiteres zu verwahren und pfleglich zu behandeln.

Die beschlagnahmten Gegenstände sind getrennt von den beschlagnahmefreien Vorräten aufzubewahren und als solche kenntlich zu machen. Die Trennung und Kenntlichmachung muß bis zum 15. Februar 1916 er­folgt sein.

§ 8.

Eigentumsübertragung und Uebernahmepreis.

Das Webstoffmeldeamt ist ermächtigt, das Eigentum an den beschlagnahmten Gegenständen gemäß § 1 der Bekanntmachung über die Srcherstellung von Kriegsbe­darf auf die von ihm bezeichneten Personen zu 'über­tragen.

Durch eine beim Königlich Preußischen Kriegsmini­sterium gebildete Bewertungsstelle für Webstoffe wird zunächst grundsätzlich eine gütliche Einigung über den Uebernahme preis mit dem Eigentümer der beschlag­nahmten Gegenstände angestrebt werden. Soweit eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, erfolgt die Preisfestsetzung durch das Reichs-Schiedsgericht gemäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf.

8 9.

Meldepflichtige Gegenstände.

Meldepflichtig sind die am Stichtage vorhandenen Gesamtvorräte der beschlagnahmten Gegenstände, sofern sie größer sin) als die im § 6 angegebenen Mindest« Vorräte.

Werden die Mindestvorräte eines Eigentümers nach­träglich überschritten, so sind die Gesamtvorräte unver­züglich auf den vorgeschriebenen Meldekarten anzumelden.

Alle von Stellen des Heeres, der Marine oder der Feldpost bereits früher oder in Zukunft zurückgewiesenen Gegenstände sind nach erfolgtet endgültiger Zurück­weisung unverzüvlich unter Angabe der Gründe der Zu­rückweisung von dem anzumelden, der die Gegenstände zurückerhalten hat.

Alle Zugänge zu den beschlagnahmten Lagerbestän­den sind ebenfalls meldepflichtig.

§ 10.

Meldepflichtige Personen.

Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, ferner alle wirtschaftlichen Be­triebe, sowie öffentlich rechtliche Körperschaften und Ber» bände, die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflich- tigen Gegenständen (§ 9) haben, oder chei denen bzw. für die sich solche unter Zollaufsicht befinden.

Vorräte, die sich am Stichtage (§ 11) nicht im Ge­wahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem Tage in Gewahrsam hat. (Lager­halter usw.)

Alle die, welche meldepflichtige Gegenstände im Ge­wahrsam haben, ohne Eigentümer zu sein, brauchen nur

die von ihnen verwahrten Mengen sowie die Eigentümer anzugeben, aber nicht die übrigen Spalten der Melde­karte auszufüllen.

Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden.

Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten übergeben hat.

§ 11.

Stichtag und Meldefrist.

Maßgebend für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 1. Februar 1916 (Stich­tag tatsächlich vorhandene Bestand, bei den Zusatzmel­dungen die in der Zeit bis zum 1. jedes folgenden Monats (erstmalig bis zum 1 April 1916) zum Be­stand hinzugetretenen Mengen.

Die erste Meldung ist bis zum 15. Februar 1916, die Zusatzmeldungen sind bis zum 8. jedes folgenden Monats (erstmalig bis zum 8. April 1916) an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Robstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums einzusenden.

§ 12.

Meldekarten.

Die Meldungen dürfen nur auf den amtlichen Melde­karten für Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke erstattet werden. Diese Meldekarten sind durch Postkarte beim Webstoffmeldeamt anzufordern.

Die Anforderung ist mit deutlicher Unterschrift, ge­nauer Adresse und Firmenstempel zu versehen.

Sämtliche in den Meldekarten gestellten Fragen sind genau zu beantworten. Alle Mängel, die ein Waren­posten etwa hat, sind genauestens zu beschreiben. Un­genaue oder unvollständige Angaben, insbesondere über Menge, Größe oder Maße, Gewichte usw. würden er­hebliche Verzögerungen bei der Abnahme und auch son­stige Nachteile bzw. Strafverfolgung für den Eigen­tümer der Gegenstände nach sich ziehen.

Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldekarte nicht enthalten, auch dürfen bei Einsendung der Meldekarten sonstige schriftliche Erklärungen, außer den Ausstellungen über die Meldekarten, nicht beigefügt werden.

Auf einer Meldekarte darf immer nur ein melde- pflichliger Warenposten gemeldet werden.

Die Meldekarten sind fortlaufend nummeriert und ordnungsgemäß frankiert an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hede­mannstr. 11, einzusenden. Die Vordrucke für die Auf­stellungen über die Meldekarten sind ordnungsgemäß ausgefüllt diesen beizufügen.

Auf die Vorderseite der zur Einsenduug von Melde­karten benutzten Briefumschläge ist ein Vermerk zu setzen:Enthält Meldekarten für Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke."

§ 13.

Muster.

Muster sind ohne weiteres nur bei Sandsäcken dem Webstoffmeldeamt einzusenden. Diese Muster sind ge­trennt von den Meldekarten zu verpacken; der Umschlag muß den VermerkEnthält Sandsackmuster" sowie Namen und Adresse des Absenders tragen.

Bei den übrigen Gegenständen sind für den Durch­schnitt der einzelnen Warenposten genau maßgebende Muster nur auf Aufforderung? des Webstoffmelde»