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amts an die von ihm bezeichneten Personen kostenfrei zu übersenden.

Die Muster werden entweder zurückgesandt oder zum Uebernahmepreis vergütet.

§ 14.

Lagerbuch und Auskunftserteilung.

Jeder Meldepflicktige (§ 10) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.

Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Buch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht ein­gerichtet zu werden. In dem Lagerbuch ist indes mit roter Tinte deutlich bei den beschlagnahmten Posten zu vermerken, daß sie beschlagnahmt sind.

Beauftragten der Polizei- oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches sowie die Be­sichtigung der Räume zu gestatten, in denen melde- pflichtige Gegenstände zu vermuten sind.

§ 15.

Anfragen und Anträge.

Alle Anfragen und Anträge, die die vorliegende Bekanntmachung oder die dazu ergehenden Ausführungs­bestimmungen betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hede­mannstraße 11, zu richten.

Die Anfragen und Anträge müssen auf dem Brief­umschlag sowie am Kopfe des Briefes einen kurzen Vermerk tragen:Betrifft Bekleidungs- und Aus­rüstungsstücke."

Berlin, den 15. Januar 1916.

Kgl. Preußisches Kriegsministerium

gez. Wild von Hohenborn.

Dresden, den 15. Januar 1916.

Kgl. Sächsisches Kriegsministerium, gez. von Wilsdorf.

München, den 15. Januar 1916.

Kgl. Bayrisches Kriegsministerium gez. Freiherr von Kreß.

Stuttgart, den 15. Januar 1916.

Kgl. Württemb. Kriegsministerium

gez. von Marchtaler.

Vorstehende Bekanntmachung der 4 deutschen Kriegs­ministerien wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis ge­bracht.

Frankfurt (Main), den 1. Februar 1916.

Sellvertr. Generalkommando 18. Armeekorps.

Nr. W. M. 562/1. 16. K. R. A.

Bekanntmachung, betreffend

Preisbeschränkungen im Handel mit Web-, Wirk- und Strickwaren.

Vom 1. Februar 1916.

Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Be- loaerungszustand vom 4. Juni 1851 (Gesetzsamml. S. 451) in Verbindung mit dem Gesetz, betreffend Ab­änderung dieses Gesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 813) in Bayern auf Grund des Artikels 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Be­lagerungszustand vom 5. November 1912 in Ver­bindung mit der Königlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, den Uebergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden betreffend wird hiermit

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folgende Anordnung zur allgemeinen Kenntnis gebracht:

Beim Verkauf von Web-, Wirk- und Strickwaren (gleichgültig aus welchen Spinnstoffen dieselben her­gestellt sind) sowie der hieraus gefertigten Erzeugnisse darf der Verkäufer keinen höheren Preis vereinbaren, als er vor dem 31. Januar 1916 bei gleichartigen oder ähnlichen Verkäufen erzielt hat. Hat der Verkäufer vor dem 31. Januar 1916 den betreffenden Gegenstand nicht gehandelt, so darf er keinen höheren Preis ver­einbaren als den, welchen ein gleichartiges Geschäft innerhalb desselben höheren Verwaltungsbezirks vor dem 31. Januar 1916 für den Gegenstand erzielt hat.

Frankfurt (Main), den 1. Februar 1916.

Stellv Generalkommando 18. Armeekorps.

Abt. Illb. T. Nr. 554/4 geh.

Betr.: Unbefugte Herstellung von Dienstsiegeln.

Auf Grund des § 9b des Gesetzes vom 4. 6. 1851 bestimme ich für den mir unterstellten Korpsbe- zirk und im Einvernehmen mit dem Gouverneur auch für den Befehlsbereich der Festung Mainz:

Wer es unternimmt, ohne schriftlichen, mit Siegel- oder Stempelabdruck versehenen und ordnungsmäßig unterschriebenen Auftrag einer Militärbehörde

1. Siegel oder Stempel mit auf Militärbehörden bezüglichen Inschriften,

2. Vordrucke zu Militärurlaubsscheinen,

3. Vordrucke zu Militärfahrscheinen

anzufertigen, oder bereits angefertigte Gegenstände dieser Art oder Abdrücke der zu 1. genannten Siegel oder Stempel außerhalb der dienstlichen Zuständigkeit an einem Anderen als die Behörde entgeltlich oder un­entgeltlich zu verabfolgen, wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, oder beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Frankfurt a. M., den 15. Januar 1916.

18. Armeekorps Stellv Generalkommando

Der Kommandierende General.

Freiherr von Gall, General der Infanterie.

J.-Nr. 938. Zufolge Anweisung des Herrn Land- wirtschafts-Ministers empfehle ich den Landwirten nun­mehr dringend, ihren Frühjahrsbedarf an Benzol unverzüglich zu decken, da z. Zt. der Absatz aus den gefüllten Tanks der Benzolgewinnungsanstalten infolge Minderung des Heeresverbrauchs stockt, während im Frühjahr wieder mit einer beträchtlichen Steigerungsder militärischen Bedürfnisse gerechnet werden muß. Nöti­genfalls werden sich die Beteiligten nicht ausschließlich an ihre bisherigen Bezugsquellen zu halten haben, sondern auch um neue bemühen müssen.

Motorenöl kann von der Kriegsschmieröl-Gesellschaft Berlin W. 8, Mauerstraße 25, bezogen werden. An­statt Benzin muß Benzol verwendet werden. Wo ersteres etwa durchaus nicht entbehrt werden kann (zum Anlassen der Motoren), müßte es im freien Handel beschafft werden. Geringe Mengen wird die deutsche Petroleum-Aktiengesellschaft, Berlin W. 8, Mauerstraße 35, oder die deutsche Erdäl-Aktien-Gesellschaft, Berlin W. 35, Kurfürstenstraße 137, abgeben können.

i Schlüchtern, den 28. Januar 1916.

Der Königliche Landrat. Valentiner.

KreisölaU

für die Stadt und den Kreis Schlüchtern.

J£ 10. Mittwoch, den 2. Februar 1916.

t (RGBl. S. 645) und vom 25. November 1915 (RGBl. S. 778)*), und Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht oder Pflicht zur Lagerbuchführung gemäß der Bekanntmachung über Vorralserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Erweiterungsbekanntmachungen vom 3. Septbr.. 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober

' 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684)**), bestraft werden.

§ 1.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung, am 1. Februar 1916 in Kraft.

i § 2.

Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden die nachstehend ' aufgeführten Gegenstände betroffen, gleichviel, aus welchen Rohstoffen die dazu verwandten Webwaren her­gestellt sind, ohne Rücksicht auf 'Farbe und Herstel- lungsart

1. Uniformröcke (Waffenröcke, Attilas, Ulankas, Koller usw.), Litewken, Feldblusen, Mäntel, Hosen, Reithosen, Feldmützen (keine Extramützen), Hals­binden mit Ausnahme von reinseidenen), Stoff- Fausthandschuhe, soweit sie für Mannschaften des

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft -

1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu überbringen oder zu versenden, zuwiderhandelt;

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand bei- seiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, ver­kauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs­oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen­stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;

4, wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An­gaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzu- richten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Aus­kunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

J.-Nr. 941. Der Frau Freifrau Ludovika von Stumm auf Schloß Ramholz ist die Rote-Kreuz-Medaille 3. Klasse verliehen worden.

Schlüchtern, den 31. Januar 1916.

Der Königliche Landrat. I. V.: Schultheis.

Zu Nr. W. M. 676/1. 16. K. R. A.

Verbot von Ausverkäufen usw. für Web- und Wirkwareu.

Auf Grund des § 9b des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Bayern auf Grund des § 4 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Kabinettsorder vom 31. Juli 1914, den Uebergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörde betreffend, werden hiermit für den Monat Februar jede Art von Sonderausverkäufen, wie Inventur- oder Saison-Ausverkäufe, sogenannte Weiße Wochen oder Tage, Propaganda- und Reklame-Wochen oder Tage, sowie jede andere eine besondere Beschleu­nigung des Verkaufes bezweckende Veranstaltung, ins­besondere die Ankündigung von Verkäufen zu herab­gesetzten Preisen für Web- und Wirkstoffe und für Waren, die aus Web- und Wirkstoffen hergestellt sind, oder bei deren Herstellung Web- oder Wirkstoffe ver­wandt sind, sowie für alle Strickwaren verboten.

Frankfurt (Main), Januar 1916.

Stellv Generalkommando d 18. Armeekorps.

Das Generalkommando teilt gemäß Kr. Min. Vfg. V. II. 712/1. K. R. A. mit, daß die Meldepflicht in § 5 der Bekanntmachung betreffendBeschlagnahme und Bestandsmeldung von Nußbaumholz und stehenden Nußbäumen" Nr. V. II. 206/11. 15. K. R. A. Hier­mit bis 15. Februar 1916 verlängert wird.

Stellv Generalkommando d. 18. Armeekorps

~ Nr. W. M. 1300/12. 15. K. R. A.,

Bekanntmachung

betreffend

Beschlagnahme und Bestandserhebung von Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken für Heer, Marine und Feldpost.

Vom 1. Februar 1916.

Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen die Enteignungs- oder Be- , tchlagnahme-Anordnungen gemäß der Bekanntmachung i über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni j 1915 (RGBl. S. 357) in Verbindung mit den Er- weilerungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 .