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Ortsstatut

betreffend die Gewerbliche Fortbildungsschule in Schlüchtern.

Auf Grund der §§ 120, 142 und 150 der Ge­werbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (R. G. Bl. S. 871 ff) und dec Novelle zur Reichsgewerbeordnung vom 27. Dezember 1911 wird nach Anhörung be­teiligter Gewerbetreibender und Arbeiter und unter Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung für den Gemeindebezirk Schlüchtern nachstehendes festgesetzt: § 1.

Alle im gedachten Bezirke nicht bloß vorübergehend beschäftigten gewerblichen Arbeiter sind verpflichtet, die hierselbst errichtete öffentliche gewerbliche Fort­bildungsschule an den vom Magistrat festgesetzten Tagen und Stunden zu besuchen und an dem Unter­richte teilzunehmen.

Die schulpflichtigen Schüler müssen die gewerbliche Fortbildungsschule drei Jahre hindurch, jedoch längstens bis zum Schlüsse des Schuljahres, in dem das 17. Lebensjahr vollendet wird besuchen.

§ 2.

Befreit von dieser Verpflichtung sind solche gewerb­lichen Arbeiter, Lehrlinge pp., die den Nachweis führen, daß sie diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen, deren Aneignung das Lehrziel der Anstalt bildet, oder die eine Jnnungs- oder eine andere Fortbildungsschule oder Fachschule besuchen, deren Unterricht von dem Regierungs'Präsidenten als ausreichender Ersatz des Unterrichtes in der öffentlichen gewerblichen Fortbildungs­schule anerkannt ist.

§ 3.

Gewerbliche Arbeiter, Handlungs-Gehilfen und -Lehrlinge, die nicht nach diesem Statut zum Schul­besuch verpflichtet sind, können auf ihren Wunsch zur Teilnahme am Unterricht zugelassen werden.

Ueber die Zulassung solcher Schüler entscheidet der Schulvorstand.

8 4.

Zur Sicherung des regelmäßigen Besuchs der Fort­bildungsschule durch die dazu Verpflichteten, sowie zur Sicherung der Ordnung in der Fortbildungsschule und eines gebührlichen Verhaltens der Schüler werden folgende Bestimmungen erlassen:

1. Die zum Besuche der Fortbildungsschule ver­pflichteten gewerblichen Arbeiter, Handlungs­gehilfen und -Lehrlinge müssen sich zu den für sie bestimmten Unterrichtsstunden rechtzeitig ein- finden und dürfen sie ohne eine nach dem Er­messen des Schulvorstandes ausreichende Ent­schuldigung nicht ganz oder zum Teil versäumen.

2. Sie müssen die ihnen als nötig bezeichneten Lernmittel in den Unterricht mitbringen.

3. Sie haben die Bestimmungen der für die Fort­bildungsschule erlassene Schulordnung zu be­folgen.

4. Sie müssen in die Schule mit gewaschenen Händen und in reinlicher Kleidung kommen.

5. Sie dürfen den Unterricht nicht durch unge­bührliches Betragen stören und Die Schulgerät- schaften und Lehrmittel nicht verderben oder be­schädigen.

6. Sie haben sich auf dem Wege zur Schule und von der Schule jeden Unfugs und Lärmens zu ent­halten.

Zuwiderhandlungen werden nach § 150 Nr. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt­machung vom 26. Juli 1900 (R. G. Bl. S. 871) mit Geldstrafe bis zu 20 Mt. oder im Unver­mögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen bestraft, sofern nicht nach gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Geldstrafe erwirkt ist.

§ 5.

Eltern und Vormünder dürfen ihre zum Besuche, der Fortbildungsschule verpflichteten Söhne oder Mündel nicht davon abhalten. Sie haben ihnen vielmehr die dazu erforderliche Zeit zu gewähren.

§ 6.

Die Gewerbeunternehmer haben jeden von ihnen beschäftigten, in fortbildungsschulpflichtigen Alter stehenden gewerblichen Arbeiter, Handlungsgehilfen und -Lehrling spätestens am 6. Tage, nachdem sie ihn angenommen haben, zum Eintritt in die Fort­bildungsschule bei dem Schulleiter anzumelden und spätestens am 3. Tage, nachdem sie ihn aus der Arbeit entlassen haben, wiede r abzumelden. Sie haben die zum Besuche der Fortbildungsschule Verpflichteten so zeitig von der Arbeit zu entlassen, daß sie recht­zeitig, und, soweit erforderlich,, gereinigt und umge- kleidet im Unterricht erscheinen können.

§. 7-

Die Gewerbeunternehmer haben einen von ihnen beschäftigten gewerblichen Arbeiter, Handlungsgehilfen oder -Lehrling, der durch Krankheit am Besuche des Unterrichtes gehindert gewesen ist, bei dem nächsten Besuche der Fortbildungsschule hierüber eine Bescheinigung mitzugeben. Wenn sie wünschen, daß ein gewerblicher Arbeiter, Handlungsgehilfe-oder Lehrling aus dringenden Gründen vom Besuche des Unterrichts für einzelne Stunden oder für längere Zeit entbunden werde, so haben sie dies bei dem Leiter der Schule so zeitig zu beantragen, daß dieser nötigenfalls die Entscheidung des Sckulvorstandes einholen kann.

§ 8.

Eltern und Vormünder, die dem §. 5. entgegen­handeln, und Arbeitgeber, welche die im §. 6. vorge­schriebenen An- und Abmeldungen überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig machen, oder die von ihnen beschäftigten schulpflichtigen Lehrlinge, Gesellen, Ge­hilfen, Fabrikarbeiter, Handlungsgehilfen oder- Lehr­linge ohne Erlaubnis aus irgend einem Grunde veranlassen, den Unterricht ganz oder zum Teil zu versäumen, oder ihnen die im §. 7. vorgeschriebene Bescheinigung dann nicht mitgeben, wenn der Schul­pflichtige krankheitshalber die Schule versäumt hat, werden nach § 150 Nr. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (R. G. Bl. S. 871) mit Geldstrafe bis zu 20 Mk. oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.

§ 9.

Dieses Statut tritt am Tage seiner Veröffent­lichung in Kraft.

Schlüchtern, den 26. April 1912. Der Magistrat: Albrecht.