Schlüchterner Äitung
mit amtlichem Kreisblatt. Monatsbeilage: Landwirtschaftlicher Ratgeber.
Telefon Nr. 65. Vierteljährliche Beilage: „Unsere Heimat". Telefon Nr. «5.
Erscheint Mittwoch und Samstag — Preis mit „Kreisblatt" vierteljährlich 1 Mt. — Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 1C Pfg.
M 29.
Mittwoch, den 10. April 1912.
63. Jahrgang.
Amtliches.
J.-Nr. 4432. Der § 1 der landespolizeilichen Anordnung vom 3. d. Mts., betreffend die Bekämpfung der im Kreise Schlüchtern aufgetretenen Maul- und Klauenseuche — Kreisblatt Nr. 14 — wird hierdurch wie folgt ergänzt:
Zum Sperrbezirk tritt die Märzgasse vom Hause Nr. 27 bis zum Ausgange in die Hauptstraße bei Hausnummer 21 und 28.
Schlüchtern, den 9. April 1912.
Der Königliche Landrat: J. V.: Schultheis.
Der Regierungs-Präsident. Dassel, den 6. April 1912.
Landespolizeiliche Anordnung betr. die Bekämpfung der im Kreise Schläch« tern aufgetretenen Maul- und Klauenseuche.
Mit Rücksicht auf die Feststellung der Maul- und Klauenseuche durch den beamteten Tierarzt und die zur Zeit bestehende größere Gefahr ihrer Verbreitung wird bis auf weiteres auf Grund der §§ 19—29 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. 6.1880 u. 1. 5. 1894 (R.-G.-Bl. S. 153—409) sowie der §§ 57 sf. der Bundesratsinstr. vom 27.. 6. 1895 (R.-G.-Bl. S. 357) und des § 56 b der Reichsgewerbeordnung, sowie auf Grund der gemäß § 1 der oben erwähnten Bundesratsinstruktion vom Herrn Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten erteilten Genehmigung für die unten näher bezeichneten Teile des Kreises Schlüchtern folgendes angeordnet:
1. Sperrgebiet.
§ 1. Der Sperrbezirk besteht aus der „Neuegasse" in der Stadt Steinau von Hausnummer 157 bis einschließlich Hausnummer 170.
§ 2. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine in dem Sperrbezirk unterliegen der Stallsperre. Die Verwendung von Rindvieh aus unverfeuchten Gehöften ist nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig, die beim Landratsamt zu beantragen ist.
§ 3. Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöftseingängen der verseuchten Gehöfte, sowie die gepflasterten Wege an den Ställen und aus dem Hofe sind mehrmals täglich durch Uebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren.
§ 4. Das Geflügel ist in den verseuchten Gehöften und in ihren Nachbargehöften so abzusperren, daß es den Hof nicht verlaffen kann. Für Tauben gilt dies inso
weit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen.
§ 5. Die Hunde sind festzulegen. Dem Festlegen ist das Führen an der Leine gleichzuachten.
§ 6. Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen und Tierärzten gestattet. Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und anderen in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Personen ist das Betreten der verseuchten Gehöfte zu untersagen.
§ 7. Die Abgabe roher Milch und von Molkereirückständen aus verseuchten Gehöften ist verboten. Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf Butter und Käse.
§ 8. Das Verladen von Vieh auf den Bahnstationen innerhalb der verseuchten Orte ist verboten und zwar auf der Station Steinau.
§ 9. Die Einfuhr von Klauenvieh in Sperrbezirke ohne polizeiliche Erlaubnis ist verboten. Der Landrat kann die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Ab- schlachtung unter der Bedingung gestatten, daß die Ein- sührung auf Wagen oder mit der Eisenbahn geschieht. Die Ausfuhr von Klauenvieh aus Sperrbezirken und der Durchtrieb von Klauenvieh durch Sperrbezirke sind verboten.
DieAussuhr von schlachtreifem Vieh zu Schlachtzwecken kann ausnahmsweise und nur in dringenden Fällen mit Genehmigung des Regierungspräsidenten erfolgen, die beim Landratsamt zu beantragen ist.
§ 10. Die weiter erforderlichen örtlichen Anordnungen werden von dem zuständigen Landrat erlassen.
2. Beobachtungsgebiet.
§ 11. Das Beobachtungsgebiet im Sinne des § 59 a der Bundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895 besteht aus dem übrigen Teil der Stadt Steinau, einschl. der zum Stadtbezirk gehörenden einzelnen Gehöfte, dem Gutsbezirk Hundsrück und den Gemeinden Ahl, Bellings, Marborn, Niederzell und Seidenroth.
§ 12. Die Ausfuhr und der Durchstich von Klauenvieh' aus den und durch das Beobachtungsgebiet sind ohne Erlaubnis des Landrats verboten.
§ 13. Der Auftrieb von Klauenvieh aus Beobachtungsgebieten auf Märkte ist verboten. Desgleichen sind sämtliche Viehmärkte im Kreise Schlüchtern verboten.
§ 14. Der Hausierhandel mit Klauenvieh ist für den Umfang des Kreises Schlüchtern auf die Dauer von 2 Monaten verboten. Die Anordnung weitergehender Maßregeln bleibt dem Landrate vorbehalten.
3. Allgemeines.
§ 15. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern nach dem Strafgesetzbuch nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, nach den §§ 66 und 67 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 bezw. nach § 148, Abs. 1 Ziffer 7a der Reichsgewerbeordnung bestraft.
§ 16. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Ihre Aufhebung erfolgt, sobald die eingangs bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist..
Cassel, den 6. April 1912.
Der Regierungs-Präsident.
_______________________________(Unterschrift.)_________________
J.-Nr. 1949 K. A. Der seitherige Gemeinderechner Johannes B i e n zu Kressenbach ist als solcher für diese Gemeinde auf die Dauer von 5 Jahren erneut bestätigt und vereidigt worden.
Schlüchtern, den 28. März 1912.
Der Landrat: Valenttner.
J.-Nr. 4305. Die Abhaltung der auf den 16. April und 21. Mai d. Js. in Ulmbach festgesetzten Schweinemärkte wird mit Rücksicht auf den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Steinau hiermit untersagt.
Schlüchtern, den 2. April 1912.
Der Königliche Landrat: J. V.: Schultheis.
J.-Nr. I. 4923. Auf Anordnung des Herrn Re- gierungs-Präsidenien wird die Abhaltung des zum 18. April d. Js. in der Stadt Fulda angesetzten Viehmarktes aus veterinärpolizeilichen Gründen hiermit untersagt.
Fulda, den 25. März 1912.
Der Königliche Landrat: Springorum.
J.-Nr. 4313. Die Prüfung des Zählmaterials der Viehzählung vom 1. Dezember 1911 durch das Königliche Statistische Landesamt hat ergeben, daß in mehreren Zählkarten noch zweifelhafte Angaben enthalten sind. Die betreffenden Zählkarten werden den Herren Bürgermeistern unter einem Streifband auf dem die Prüfungsbemerkungen verzeichnet sind, besonders zugehen. Die erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen sind sorgfältig vorzunehmen und die Zählkarten mit Streifband bestimmt binnen 5 Tagen wieder hierher einzusenden.
Schlüchtern, den 4. April 1912.
Der Königliche Landrat: I. V.: Schultheis.
Jas Geheimnis der Akuten.
Roman von Jenny Hirsch. 21
Knauthe nahm absichtlich seinen Weg durch die nach der Rückseite des Hauses führende Tür. Im Hofraum, den er betrat, stolzierte ein Hahn mit rotem Kamme inmitten einer Schar von Hühnern, aus dem Stall drang das Grunzen eines Schweines und das Meckern einer Ziege, sonst herrschte tiefe Stille, selbst der Hund mußte sich irgendwo zur Ruhe gestreckt haben. In dem kleinen Garten, welchen er zu durchschreiten hatte, grünte und blühte es noch prächtiger, als in den Zimmern. Ueberall musterhafte Ordnung, tiefer Friede, nirgends nur der geringste Anhalt für einen Verdacht.
Auch die Försterin unb ihr Sohn hatten keinen üblen Eindruck auf den Beamten gemacht. Er mußte sich zuge- stehen, daß der letztere nicht das Ansehen eines Menschen habe, der mit dem Lebensglück eines jungen Mädchens sein Spiel treibe, trotzdem war er aber überzeugt, daß man ihm nicht die Wahrheit gesagt habe. Mutter und Sohn hatten eine eingelernte Rolle gespielt und zwar recht schlecht gespielt.
Er hatte für den Augenblick keinerlei Befugnis, weiter in sie zu dringen, nichts lag vor, was einem schärferen Auftreten gegen sie eine Berechtigung verliehen hätte. Er nahm sich jedoch vor, Ludolf Pöplau sehr genau über- wachen zu lassen; vielleicht fand sich auf diese Weise des Rätsels Lösung.
Oder war es gar kein Rätsel, hatte die Försterin das Richtige gefunden? War Lydia von Ruffer einfach nach Hannover gereist, um allerlei Unliebsamem, was lhr der Aufenthalt auf dem Rodenberg brächte, aus dem Wege »»gehen? Verhielt sich daS so, dann mußte inzwischen schon Nachricht von ihr da sein.
Ehe der Inspektor nach dem Rodenberg zurückkehrt«, Swg er nach der Eisenbahnstation '"Gremsmühlen, um Sort Nachfrage zu halten, ob Ludolf Popiau wirklich am
Nachmittag des vergangenen Tages dort gewesen war. Diese Angabe bestätigte sich, aber Lydia war schon um vier Uhr fortgegangen, und erst in der zehnten Stunde hielt man Umschau nach ihr, was konnte inzwischen nicht alles geschehen sein.
Gerade als der Inspektor aus dem Bahnhofsgebäude wieder heraustrat, hielt vor der Station ein von Lübeck kommender Zug. Ihm entstieg ein breitschulteriger, junger Mann in der Uniform eines großherzoglich vldenbur- gischen Försters mit frischem, gutmütigem Gesichte und hellen, grauen Augen, die fröhlich in die Welt blickten.
„Ei steh da, Herr Förster Horn," redete ihn Knauthe an und bot ihm die Hand, „Schon wieder zurück? Ich glaubte gehört zu haben, Sie hätten Urlaub und wollten ein paar Wochen fortbleiben."
„Das war auch meine Absicht," antwortete Horn, nicht ohne Verwunderung über die vertrauliche Begrüßung, des ihm nur ganz oberflächlich bekannten Inspektors. „Ich hatte vor, von Lübeck aus, wo ich mich ein paar Tage in persönlichen Angelegenheiten aufgehalten habe, einen Ausflug nach Schweden zu machen. Da erhielt ich aber heute früh einen Brief von Pöplau, der mich schleunigst zurückrief."
„Kann der gelehrte Herr Oberförsterkandldat nicht ohne Sie fertig werden?" fragte der Inspektor mit leisem Spott.
„Na, was das anbetrifft," war die ehrliche Entgegnung, „da steckt Pöplau zwei solche, wie ich bin, in die Tasche. Der ist ein Forstmann, wie er im Buche steht, er wird mir sehr fehlen."
„Will er fort?" fragte Knauthe so schnell, daß ein weniger harmloser Mensch, als Förster Horn, dadurch stutzig geworden wäre.
„Freilich will er fort, schon in den nächsten Tagen, deshalb muß ich ja eben heimkommen, denn eine andere Vertretung findet sich nicht so schnell," versetzte der Förster. „Es ist aber hier furchtbar heiß, ich will machen, daß
ich in meinen Wald komme," fügte er hinzu und nahm einen Augenblick den mit einer Feder geschmückten graugrünen Hut vomKopfe.
„Ich begleite Sie ein Stück," sagte der Inspektor, der sich die Gelegenheit, dem Förster ein wenig auf denZahn zu fühlen, nicht entschlüpfen lassen wollte. „Wohin will denn Pöplau so plötzlich?" setzte er das Gespräch fort.
„Das hat er nicht geschrieben, der Brief enthielt nur wenige Zeilen."
„Das wird aber seiner Mutter recht nahe gehen."
„Immer konnte er doch nicht hier bleiben, und die Försterin ist eine verständige Frau, die sieht auch ein, daß es zu seinem Besten ist, wenn er hier fortkommt. Je eher, je lieber, denn so konnte es nicht weiter gehen, dabei wäre der gute Junge zu Grunde gegangen.
„Was haben Sie denn? Sie werden ja ganz wild!" scherzte Knauthe.
„Ja, das werde ich auch!" rief der Förster und blieb einen Augenblick stehen. „Das kommt aber davon, wenn man nicht in seinem Stande bleibt. Reiche und vornehme Damen machen sich doch nur einen Zeitvertreib mit Un- fereiltem und geben uns, wenn's Ernst werden soll, den Laufpaß. So ist es dem armen Pöplau mit dem Fräulein von Ruffer auf dem Rodenberg auch ergangen. Ich sollte ja eigentlich nicht darüber reden, aber die Geschichte wurmt mich zu sehr."
„Fräulein von Ruffer und der Försterssohn von Lin- dental, das ist aber doch auch zu unmöglich," versetzte, sich ungläubig stellend, der Inspektor.
„Sag ich ja auch," stimmte Horn zu, „darum bleibt es aber doch eine Schlechtigkeit, daß sie ihn erst angelockt und sich mit ihm verlobt hat und ihm nun plötzlich den Laufpaß gibt."
Das Schändlichste dabei ist aber die Art, wie sie das macht; sie wälzt ihm die Schuld zu, hat ihm einen Brief geschrieben, sie habe Beweise seiner Untreue und seiner Verdorbenheit." 191,18*