Schlüchterner Zeitung
mit amtlichem Areisblatt. Monatsbeilage: Landwirtschaftlicher Ratgeber.
Telefon Nr. «3.vierteljährliche Beilage: „Unsere Heimat". Telefon Nr. es.
Erscheint Mittwoch und Samstag — Preis mit „Kreisblatt" vierteljährlich 1 Mt. — Anzeigen kosten die Heine Zeile oder deren Raum 10 Pfg.
^L 52. Samstag, den 1. Juli 1911. 62. Jahrgang.
Amttiches.
Der Regierungs-Präsident
A.IV. 1424,11. Cassel, den 8. Juni 1911.
Nach dem mit dem 1. April d. Js. in Kraft getretenen Zuwachssteuergesetz vom 14. Februar 1911 (R. G. Bl. S. 33) wird beim Uebergange des Eigentums an inländischen Grundstücken und diesen gleich- stehenden Rechten usw. von dem Wertzuwachse, der ohne Zutun des Eigentümers entstanden ist, gemäß näherer Vorschrift des Gesetzes eine Abgabe (Zuwachssteuer) erhoben.
Zur Anmeldung des erfolgten Ueberganges des Eigentums sind nach den §§ 3 vn) flgde. der Zuwachs- ausführungsbestimmungen (veröffentlicht im Zentral- blatt für das Deutsche Reich 1911 Seite 79) außer den Grundbuchämtern den Registergerichten und Behörden verpflichtet:
1. Die Behörden und Beamten des Reiches, Staates und der Gemeinden, sowie die Notare
a. von allen Fällen der Erhebung der Angabe aufgrund der Tarifnummer 11 des Reichstempelgesetzes mit Ausnahme der Auflassungen, b. von allen sonstigen ihnen beurkundeten Rechtsvorgängen, die der Auflassung und Eintragung nicht bedürfende Fälle des Eigentumsüberganges an inländischen Grundstücken (§§ 1,4 des Gesetzes) zum Gegenstand haben oder zu den im § 5 des GesetzesbezeichM«n Rechtsgeschäften gehören,
c. von der Beurkundung der Uef” -agung eines Anteils einer Gesellschaft beschränkter Haftung;
2. die Veräußerer und die Erwerber oder ihre gesetzlichen Vertreter.
a. wenn der Veräußerungspreis (einschließlich der Nebenleistungen, insbesondere der für Zwischen- beteiligte, Bevollmächtigte usw. vorgesehenen Gebühr, Gewinnbeteiligung usw. oder der Wert höher ist als der Erwerbspreis, von dem Abschluß eines Rechtsgeschäfts im Sinne des § 5 des Gesetzes, soweit nicht die Beurkundung durch das Grundbuchamt, Register- gerichten- und Behörden sowie durch einen Mitteilungspflichtigen unter Ziffer 1 erfolgt ist, b. von den Uebergange
1. des Eigentums an inländischen Grundstücken,
*i»!Mr»-Es«<'!j«s^8uLL^ 3^<ra»»sBa^8M!Bms3ssmBmm8me^^ 7r-«Wi>°«
Aus eigener Kraft.
Roman von Nora DenkeS. 51
„Aber ich will sprechen, meine gnädige Frau, ich will sprechen. Ich habe daS Recht, ich will sprechen."
„Recht?" loderte sie auf.
„Recht, meine gnädige Frau! Denn ich habe Sie geliebt und liebe Sie heute noch viel mehr, das wissen Sie. Kurz, diese Liebe ist mein. Ich .. und ich will sprechen."
„Ich höre Sie nicht. Ich darf, ich will Sie nicht hö- gen. Zch verbiete Ihnen, weiter zu sprechen."
Es gibt keinen Gott, der mir das verbietet. Ich spreche Mit Dem Recht dessen, der Sie liebt, dem Sie also angeboren, kraft der Natur. Denn Ihre Ehe ist eine Toll- Heil. Und jede Zärtlichkeitsregung ihres Gatten ein Faust- schlag der Moral."
„Nein, mein Gatte ist mein Freund. Keine Verunglimpfung, er ist mein Freund. Kraft der Natur. Kraft der Liebe, sagen Sie? O, und wenn ich Sie liebte, wenn ich Sie noch liebte, mit keinem Wirnperzucken wollte ich eS gestehen! Keinen Herzschlag sollten Sie meinem Weiberstolz abringen .. wenn ich Sie liebte. Aber ich .. das ist erstarrt, ich liebe Sie nicht! Gehen Sie von mir! Ihr Recht zerfällt, denn ich liebe Sie nicht!"
„HeleneI" rang es sich von den Lippen ThieleckeS. „Helene, das ist ein Stoß! Und Du bist gerächt! Denn wenn ein Mann so leidet.. das ist furchtbar."
Mit angstvoll über der Brust gekreuzten Armen floh die aus ihrem schwer errungenen Frieden aufs neue Herausgerissene aus demGartenundoondembleichenManne, dessen abwesender Blick inS Leere starrte. Ihm war so elend .. Gott, so elend. Dieses ganze widerwärtige Le- ben. Wie ein leiier, kleiner Sonnenstrahl huschte der Ge- danke an sein Kind durch sein dumpfes Hirn. „Ja Drch.
An Dich Hämmere ich mich jetzt." . _ Erst suchte Helene, aus dem welchen Teppich im Sa
2. einer Berechtigung (§ 2 des Gesetzes), 3. eines Rechtes an dem Vermögen einer Vereinigung (§ 3 des Gesetzes) soweit nicht die Auflassung oder Eintragung in das Grundbuch erfolgt ist.
Die Mitteilungen der Behörden, Beamten und Notare nach Ziffer 1 b sind innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der Beurkundung — für jeden Rechtsvorgang besonders — dem für die steuerliche Behandlung zuständigen Zuwachssteueramte einzureichen. Die Mitteilungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat durch Uebersendung von Monatslisten an die Zuwachssteuerämter zu erfolgen.
Da die den Notaren nach Ziffer la obliegende Anmeldepflicht fällt weg, wenn die von dem Notar mitgenommene Veräußerungsurkunde binnen 10 Tagen nach der Beurkundung dem Grundbuchs zum Zwecke der Eintragung des neuen Eigentümers eingereicht wird und die Eintragung daraufhin stattfindet.
Die Anmeldung des Veräußers und Ecwerbers hat innerhalb eines Monats zu erfolgen, nachdem der Steuerpflichtige von dem anmeldungspflichtigen Rechtsvorgang Kenntnis erhalten bat.
Die Mitteilungen über Eigentumsänderungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 1. April 1911 stattgefunden haben, sind, soweit sie die Katasterbehörden von den Grundbuchämtern erhalten haben, von den ersteren bis zum 1. Juli 1911 an die Zuwachssteuerämter in Abschrift weiterzusenden.
Die Notare und sonstigen Beamten und Behörden, die in der Zeit vom 1. Januar 1911 bis zu dem Jn- kraflreteu der Preuß. Ausführungsanweisung ein unter Tarifnummer 11 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs. G. Bl. S. 833 ff) oder unter § 5 Abs. 33. 5 des Reichsgesetzes fallendes Veräußerungsgeschäft beurkundet haben, muffen, sofern es noch nicht geschehen ist, dem Zuwachssteueramte hiervon bis zum 1. Juli 1911 Mitteilung machen. Dieser Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Veräußerungs- Urkunde zum Zwecke der Eintragung des neuen Eigentümers in zwischen dem Grundbuchamt eingereicht worden ist oder bis zum 1. Juli 1911 eingereicht wird und die Eintragung daraufhin stattgefunden hat oder stattfindet.
Die Notare können in diesen Fällen der Anmeldepflicht bezüglich der unter Tarifnummer 11 des Reichsstempelgesetzes fallenden Geschäfte genügen durch nach«
lon auf- und abschreitend, den Aufruhr ihres Innern zu begegnen. So wollte sie nicht vor ihren Gatten treten, mit dem sündigen Gesicht. Denn, trotz alledem, trotz alledem .. Herr Gott! Schwer ist es kämpfen mit dem eigenen Ich. Und sie hatte gekämpft. Sollte sie es leugnen? Wozu? Gottlob, daß es gelungen ist. Gottlob? „Jetzt bin ich wieder frei." Und sie strich sich die Haare aus der feuchtgewordenen Stirne. „Frei," wiederholte sie, wie die Kinder im Dunkeln, um sich Mut zu machen. Dann schlug sie langsam die Vorhänge an der Türe, die in Anders Krankenstube führte, zurück und trat
ein.
Der Major lächelte ihr, wie immer, geduldig und freundlich zu. Aber sein Gesicht war so merkwürdig lang, daß sie, alles vergessend, an seinem Lager niederkniete und ihn mit Tränen in den Augen betrachtete.
„Warum tust Du das, mein Kind?" fragte er.
„Dir ist heute schlechter und Du willst mirs nicht sagen," klagte Helene.
Da strich er ihr lächelnd das Haar und sprach mit matter Stimme: „Hat Dich der Thielecke erschreckt?"
Da fuhr sie unwillkürlich zusammen. Also darum war er in den Garten gekommen? „Ich möchte nach Doktor Bunttock schicken, Ludolf. Ich glaube der.. der Thielecke soll verreisen."
„Auch gut Kind. Es ist ja einerlei."
„O Ludolf, Ludolf, mir ist so bang!" rief Helene angstvoll auS.
„Aber Kindchen, Du wirst doch nicht so ängstlich sein? Mein tapferes Kindchen!" und dabei fuhr er immer über ihr weiches Haar. .. .
Dann aber wurde er plötzlich weich und weinte. „Das muß ich Dir aber doch sagen, daß Du mich so glücklich gemacht hast, Helene. Hast Du mich niemals einen Egoisten genannt.. weil ich Dich beraubt., weil ich die Blüte gepflückt habe? Ich meine, ich kann eS Dir nimmer genug abbitten." .
Nun brach die uoch immer Kniende in heißes Wei
trägliche Uebersendung von Abschriften der den Zollämtern gemachten Mitteilungen. Weitergehende Mitteilungen werden für die oben angegebene Uebergangs- zeit nicht gemacht.
Wer in der Zeit vom 1. Januar bis zum Inkrafttreten der Preuß. Ausführungsanweisung als Veräußerer oder Erwerber oder als gesetzlicher Vertreter eines von Beiden an einem Veräußerungsgeschäft oder an einer Eigentumsübertragung oder am Uebergange einer Berechtigung (§ 2 des Reichsgesetzes) oder eines Ameils- rechtes § 3 a a. O) beteiligt gewesen ist, hat ebenfalls, soweit dies bisher nicht geschehen ist, bis zum
1. Juli 1911 den Zuwachssteuerämtern davon Mitteilung zu machen und zwar
1. von dem Veräußerungsgeschäft, soweit der Veräußerungspreis (einschließlich der Nebenleistungen, insbesondere Der für Zischenbeteiligte, Bevollmächtigte usw. vorgesehenen Gebühr, Gewinnbeteiligung usw.) oder der Wert höher ist als er Erwerbspreis, und soweit nicht eine öffentliche Beurkundung des Geschäfts erfolgt ist (§ 63 Reichsgesetzes),
2. jjon dem Uebergange des Eigentums einer Berechtigung oder eines Anteilsrechts, soweit nicht die Auflassung oder Eintragung in das Grundbuch erfolgt ist.
Die Mitteilungen oder Anmeldungen für die steuerliche Behandlung des Rechtsvorganges sind an das zuständige Znwachssteueramt zu richten.
Als Zuwachssteuerämter sind bestimmt:
a. das Kreiszuwachssteueramt (Landratsamt) für die Landgemeinden mit wenigerals 3000 Einwohner,
b. -^s Zuwachssteueramt (Gemeindevorstand) für jede Landgemeinde mit mehr als 3000 Einwohner, c das städtische Zuwachssteueramt für jede Stadt. Die Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Ein- reichung der Zuwachssteueranmeldung oder Erklärung unterliegt einer Geldstrafe bis zum vierfachen Betrage der Zuwachssteuer.
gez. von Bernsdorff.
An die Herren Landräte des Bezirks.
J.-Nr. 3441 K. A. Vorstehendes bringe ich hier- mit zur allgemeinen Kenntnis.
Schlüchtern, den 21. Juni 1911.
Der Königliche Landrat: Valentiner.
nen auS: „Wie sprichst Du so, Ludolf? Du Guter, Lieber! Du Bester. Gin Egoist, Du, dem ich alles danke! Mein Leben, mein ganzes Wesen, Du hast eS umge- schaffen; wem sollte es gehören als Dir? Und darum will ich Dir sagen, daß ich für Dich gesiegt habe. Verstehst Du mich, Ludolf, gesiegt über mich und ihn. Und die Kraft dazu, danke ich Dir. Verstehst Du mich? O, ich bin so stolz, daß ich eS konnte!"
Und des Majors edelbleicheS, vom Tode angehauchtes Gesicht verklärte sich bei diesen Worten: denn er verstand. „Das ist schön, daß Du mir daS sagst, Süße! Gin Mann bleibt ein Mann, auch in grauen Haaren. Ich wollte Dich nicht ängstigen, aber Du warst mir nicht nur daS Kind, Du warst mir auch Weib, im Herze» tief, tief. Aber ich wollte Dich nicht ängstigen."
Alle Schönheit einer großen Menschenseele lag t» Anders Augen, und innig preßten sich LenchenS junge Lippen auf die seinen. „Du Guter, Lieber, Bester!"
Gleich darauf trat Doktor Bunttock ein, und, sofort konstatierend, wie es um den alten Freund stehe, bat er Helene, ihre Tante rufen zu lassen, da eine schwere Nacht bevorstehe.
Und eigentlich, schwer war sie nicht. Ludolf Anders war, die Rechte Helenes zwischen seinen aus der Brust gefalteten Händen haltend, ganz still ins Land des ewigen Friedens eingezogen. Sein Antlitz strahlte seines Herzens Güte und das Glück der letzten Lebensstunde wird«.
„An so vielen Bahren zu stehen, wie ich!" klagte die junge Witwe dem treuen Buntrockunter strömenden Tranen. „Nur das eine tröstet mich, daß ich meine Lieben immer mit einem Lächeln scheiden sehe! So Mama.» und auch dieser Gute, Gute!"
„Ja, mein Kind," entgsonete der alte HauSarzt, sich die Augen trocknend, „Sie find halt der liebe Sonnenschein, und da läßt sichs wohl und friedlich entschlafen. Bleiben Sie nur stark, jungeFrau. Nicht nachlassen .. nur stark bleiben! Die Sonne geht auf und nieder, aber ich denke, Sie sollen noch viel Segen [treuen.* 182,18*