SchlüchternerMung
mit amtlichem Kreisblatt Monatsbeilage: Landwirtschaftlicher Ratgeber.
Telefon Nr. 65.Vierteljährliche Beilage: „Unsere Heimat".Telefon Nr. «5,
Erscheint Mittwoch und Samstag — Preis mit „Kreisblatt" vierteljährlich 1 Mk. — Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfg.
J£ 92.
Amtliches.
J.-Nr. 2057 L. U. Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung von 1. Juni 1910, bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß Ende des Monats November der technische Aufsichtebeamte der Hessen- Nassauischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit einer stichprobenweisen Nachrevision bezüglich der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften im hiesigen Kreise beginnen wird.
Schlächtern, den 7. November 1910.
Der Königliche Landrat:
Balentiner.
Polizeiverordnung betreffend die Körung der Ziegenböcke.
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung voni 30. Juli 1883 sowie der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 sowie des § 4 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung der Gemeinden in der Provinz Hessen-Nassau zur Haltung von Ziegenböcken vom 12. Juni 1909 verordne ich mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Casfel folgendes:
§ 1.
Der Besitzer eines Ziegenbocks darf diesen zum Decken fremder Ziegen, sei es unentgeltlich oder gegen Bezahlung, nur dann zulassen, wenn der Bock durch eine nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgte Ankörung als zu diesem Zwecke tauglich anerkannt und solange er noch nicht abgekört ist.
Diese Bestimmung gilt auch für Ziegenböcke, die im Eigentum von Gemeinden, Bockhaltungsverbänden oder Ziegenzuchtvereinen stehen oder kraft besonderer Verpflichtung von einzelnen oder mehreren Gemeinde« mitgliedern gehalten werden.
Ein im Eigentuni mehrerer Personen stehender un- gekörter oder abgekörter Ziegenbock darf nur von einem der Miteigentümer zum Decken der eigenen Ziegen benutzt werden und zwar von demjenigen, welcher der Ortspolizeibehörde die Zustimmung der übrigen Miteigentümer hierzu oder eine seine Berechtigung aussprechende gerichtliche Entscheidung nachgewielen hat.
Ziegenbesitzern ist es verboten, ihre Tiere von fremden, nicht angekörten oder abgekörten Böcken decken zu lassen.
Segen der Aröeit.
Roman von Klara Hellmuth. 20
„Ja, es ist mir in der Tat ein Vergnügen," sagte sie mit dem hellen, klingenden Ton, den ihreStimme immer annahm, wenn sie erregt war; „verschafftes mir doch die Gelegenheit, Ihnen etwas mitzuteilen, was sie sonst mit dem Rest unserer Bekanntschaft erst in einigen Tagen gedruckt erhalten haben würden. Als alter Freund," sie betonte das Wort, „verdienen Sie schon einen Vor- Zug."
„Haben Sie das große Los gewonnen?" fragte er mit mattem Versuch zu scherzen.
„In gewissem Sinne .. allerdings. Ich habe mich gestern mit Herrn Auerbach verlobt."
Nuy war es heraus. Sie hatte sein Spiel durchkreuzt, ihre Ehre war gerettet, ihrem Stolz Genüge getan. Dieser Augenblick des Triumphes entschädigte sie für alles, was sie um diesen Mann gelitten, und wilde Freude blitzte ihr aus den Augen. Sie sah, daß sein Gesicht fahl wurde, und sie frohlockte. Hatte sie ihn getroffen? Er schien es nicht fassen zu können.
„Ist das Ihr Ernst?" fragte er bestürzt. „Habe ich recht gehört, mit Auerbach?"
„Gewiß!" sagte sie, noch immer in deniselben fremden Ton. „Was ist daran Erstaunliches? Ich dachte, das hätten Sie kommen sehen. Er ist ein alter Freund, mein Vater schätzt ihn sehr und ich .. liebe ihn," stieß sie hervor.
„So bleibt mir nichts übrig, als Ihnen Glück zu wünschen," sagte er heiser. „Es .. es kommt mir sehr überraschend.
„Sie waren eben zu sehr und zu angenehm mit Ihren eigenen Angelegenheiten beschäftigt," lachte sie nervös. „Ich kann das durchaus verstehen. Sie erlauben nur nun
Mittwoch, den 16. November 1910
8 2.
Jeder Bockhalter darf an einem Tage von einem ausgewachsenen gut gepflegten Bock nur höchstens acht Ziegen in Zwischenräumen von mindestens je 1 Stunden decken lassen; dagegen darf ein Bock, der noch kein Jahr alt ist, täglich nur höchstens 3mal decken. Das Decken muß in einem gegen die Möglichkeit des Zuschauens unbeteiligter Personen geschützten Raume stattfinden. Von schulpflichtigen Kindern dürfen Böcke und Ziegen in diesem Raum nicht vorgeführt werden.
§ 3.
Jeder Kreis bildet in der Regel einen Körbezirk. Eine Aenderung dieser Bezirke kann, sofern sie im Interesse der Zucht oder wegen der Größe der Kreise erwünscht erscheint, durch den Regierungspräsidenten nach Anhörung des Kreisausschusses und des Vorstandes der Landwirtschaftskammer angeordnet werden.
§ 4.
Für jeden Körbezirk wird eine Körungskommisfion gebildet, welche aus:
1. einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,
2. zwei Mitgliedern und deren Stellvertretern besteht.
Der Vorsitzende, die beiden Mitglieder und die Slellverteler werden vom Kreisausschuß auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Landwirtschaftskammer ist befugt, zu den Körungen einen Sachverständigen mit beratender Stimme zu entsenden.
Die Körungskommission ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und wenigstens eines Mitgliedes oder seines Stellvertreters ; sie entscheidet nach Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschag. Die Entscheidungen sind entgültig.
§ 5
Die Körlung findet in der Regel jährlich einmal und zwar im Herbst statt Die Körorte werden jährlich durch den Landrat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Körungskommission festgesetzt. Zeit und Ort der Vorführung werden jedesmal mindestens zwei Wochen vorher durch den Landrat öffentlich bekannt gemacht. Die anzukörenden Böcke sind zu dem Termine an dem betreffenden Orte vorzuführen.
§ 6.
Der Kreisausschuß kann beschließen, daß die Ziegen« bockkörung mit der Bullenkörung vereinigt wird. In diesem Falle treten an Stelle der §§ 3, 4 und 5 folgende Bestimmungen:
wohl, auch Ihnen meine Glückwünsche auszusprechen, damit wir quitt sind." Er sah sie verständnislos an. War das wirklich Erna, seine Erna, die ihm dies alles sagte?"
„Glückwünsche ? Mir?" sagte er langsam. Sein Ton, sein Blick waren ganz unmißverständlich. Das grausame Leuchten in ihren Augen erlosch.
„Verzeihen Sie, wenn ich indiskret bin," sagte sie unsicher, „aber man muß Ihnen doch zu Ihrer Verlobung gratulieren!"
„Meine Verlobung? Mit wem?" sagte er mechanisch. War er selbst von Sinnen oder sie?
„Den Namen brauche ich Ihnen wohl nicht erst zu nennen," begann sie mit fliegendem Atem. Vor dem Ausdruck seines Gesichtes erstarb ihr das Wort auf den Lippen.
„Erna," er schrie es fast. „Was bedeutet das, was reden Sie da? Wer hat sich diesen Scherz mit Ihnen erlaubt?" Ihre stolze Freude war ganz dahin. Ihr ward auf einmal entsetzlich angst ums Herz, aber sie nahm sich zusammen. „Ich . . man sagte .. aus dem Steinbrücker Bahnhof. . man hat Sie dort gesehen, Ihren Abschied von einer Dame, in einer Form .. die ..."
Ihre Worte wurden immer langsamer. Sie kam sich plötzlich so kleinlich vor, so erbärmlich, wie eine entlarvte Klatschbase. Wenn hier ein Mißverständnis vorlag . . o Gott im Himmel! Sie konnte ihr verzerrtes Gesicht nicht sehen, aber Fedor sah es, und es enthüllte ihm wie mit einem Schlage den Zusammenhang des Geschehenen. Er wußte so genau, wie das alles gekommen war, als hätte er in ihrer Seele gelesen. Noch immer starrte sie ihn an, blaß bis in die Lippen, mit einem herzzerreißenden Ausdruck in den verstörten Zügen. Er durfte nicht mit ihr rechten.
Ein einsames Leben lag wohl vor ihm, was aber würde ihr Los sein? Aber schon drohte seine Selbstbeherrschung ihn zu verlassen, er durfte nicht bleiben, durfte
61. Jahrgang.
a) Die Körungen der Ziegenböcke werden durch die zur Körung der Bullen bestellten Kommissionen vorgenommen und zwar gleichzeitig mit den Bullenkörungen an den vom Landrat zu bestimmenden Tagen und Orten.
b) Die anzukörenden Böcke sind zu den Terminen an dem betreffenden Orte vorzuführen.
§ 7.
Die Ankörung erfolgt auf die Dauer eines Jahres. Nicht mehr geeignet erscheinende angekörte Tiere kann die Körungskommission jederzeit abkören.
Angekörte Böcke dürfen neben unangekörten sprung- fähigen Böcken nicht im Stalle stehen. Die Merkmale für die Ankörung und Abkörung werden durch die Ausführungsanweisung bestimmt.
§ 8.
Die anzukörenden Böcke sollen ein Alter von wenigstens 9 Monaten haben; doch können auch jüngere Böcke angekört werden, wenn sie nach ihrer ganzen Entwickelung und Anlage von der Körungskommission als zur Zucht tauglich angesehen werden.
Unter 7 Monate alte Böcke können nicht angekört werden.
Die Böcke dürfen nicht mit den zu deckenden Ziegen in Blutverwandschaf« stehen und mit keinem der Zucht nachteiligen Fehler behaftet sein.
§ 9.
Dem Eigentümer eines tauglich befundenen Bockes ist von dem Vorsitzenden der Körungskommission eine mit Datum und Unterschrift versehene Bescheinigung darüber auszustellen, daß der in der Bescheinigung bezeichnete Bock bis zum nächsten Hauptkörungsgeschäft zum Decken fremder Ziegen benutzt werden darf.
Ueber die hiernach in dem Bezirk einer Körungs- temmiffion vom Beginn eines Hauptkörgeschäfts bis zum Beginn des nächstjährigen Hauptkörgeschäftes auS- zustellenden Bescheinigungen ist unter fortlaufenden mit 1 beginnenden Nummern von dem Landrat, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde, ein Register zu führen. Auf jeder Bescheinigung ist die Nummer, unter welcher sie in diesem Register verzeichnet ist, zu vermerken.
Die angekörten und die abgekörten Böcke sind öffentlich bekannt zu machen.
§ 10.
Die von einem Bocke gedeckten fremden Ziegen sind in das für jeden angekörten Bock besonders zu führende Sprungregister einzutragen.
sich nicht weich machen. Nur rechtfertigen wollte er sich. Noch heute Morgen war ihm der Gedanke an eine Aussprache mit ihrem Vater gekommen .. nun war es zu spät.. für immer.
„Sie irren durchaus," sagte er sanft. „Es ist augenblicklich nichts in meinem Leben, wozu man mir gratulieren könnte, am wenigsten zu einer Verlobung. Ich weiß nicht, wie dies Mißverständnis aufkommen konnte. Durch meines Vaters Tod bin ich der Verfolger meiner verwaisten Geschwister geworden. Ich darf an nichts weniger denken, als an eine Heirat.
Die Dame, mit der man mich auf dem Bahnhof sah, war meine älteste Schwester, die sich auf ihre Stelle be- gab, nachdem sie die Jüngsten in Pension gebracht hatte."
Er brach ab, es war die höchste Zeit. Er fühlte es genau, noch einen Blick in das jammervolle Gesicht vor ihm und er wäre seiner selbst nicht mehr mächtig gewesen. Sie hatten beide das Gefühl, als sei ihnen an diesem Morgen die Welt in Scherben gegangen.
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So war denn alles unwiderruflich zu Ende, und jetzt erst sah Fedor ein, wie sehr er sich unbewußt an die Hoffnung geklammert, daß vielleicht trotz allem und nach Jahren, wenn keine anderen Pflichten ihn mehr banden, das Glück auch für ihn noch kommen könnte. Nun hatte sein gutgemeintes Schweigen im Verein mit Ernas Heftigkeit alles zunichte gemacht. Er mußte nun sein Herz von dem Mädchen lösen, an dem es mit allen Fasern hing. Er hatte kein Recht mehr an die Braut eines anderen. Es schien so namenlos schwer, fast unmöglich. Er machte die Gegenwart leer und öde, die Zukunft grau und reizlos. Er hatte nichts, um ihn an das Leben zu fesseln, als die Pflicht, aber die Pflicht hatte eine rauhe Hand, und er fühlte sich einstweilen außer stande, den Trostzu genießen, den sie etwa zu bieten haben möchte. Rosen gedeihen nicht im Schatten, das war wahrlich ein prophetisches Wort gewesen. 179,18