etlichem Kreisblatt
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Monatsbeilage: Landwirtschaftlicher Ratgeber, vierteljährliche Beilage: „Unsere Heimat".
Erscheint Mittwoch und Samstag — Preis mit „Kreisblatt" vierteljährlich 1 Mk. — Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raunt 10 Pfg.
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Mittwoch, den 29. Juni 1910
61. Jahrgang
Die im 61. Jahrgang erscheinende Schlüchterner Zeitung mit amtlichem Kreisblatt ist mithin die älteste und verbreitendste Zeitung im Kreise
Schlüchtern und weit noch über denselben hinaus und finden Inserate in derselben wirksame Verbreitung.
daher in der Zustellung unserer Zeitung durch die Post beim bevorstehendeil Quartalswechsel vermeiden will, der wolle dieselbe so bald wie möglich bei dem betreffenden Postamte bestellen. Nur diejenigen auswärtigen
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Postabonnenten, welche bis spätestens 28. Juni unsere Zeitung wieder bestellt haben, können verlangen, — — ----- ---------------g daß ihnen unsere Zeitung vom 1. Juli ab pünktlich von der Post geliefert wird. Wer später bestellt, muß nach den amtlichen Bestinimungen für Nachlieferung der ersten Nummern des neuen Quartals eine besondere Gebühr von 10 Pfg. bezahlen. — Jede Postanstalt
und jeder Landhriefträger ist verpflichtet, Abonnements-Bestellungen anzunehmen.
Zu recht zahlreichen Bestellungen auf das mit dem 1. Juli 1910 beginnende neue Vierteljahr ladet freundlichst ein
die Expedition der „Schlüchterner Zeitung".
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die Erhebung einer Mersteuer in der Stadt-Gemeinde Schlüchtern.
Auf Grund des Beschluffes der Stadtverordnetenversammlung vom 6. April 1910 wird gemäß §§ 13, 18 und 82 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 für die Stadt-Gemeinde Schlüchtern folgende Biersteuerordnung erlassen.
I. Steuer von dem im Gemeindebezirke gebrauten Bier.
§ 1. Steuerpflicht.
Von dem im Gemeindebezirke gebrauten und zum Verbrauche gelangenden Bier wird eine Steuer erhoben, welche 50 Pfennige für ein Hektoliter, für Bier mit einem Alkoholgehalte von höchstens 1*/* vom Hundert der Raummenge, insbesondere einfaches Bier, Braun-, Dünn-, Erntebier und sonstiges geringwertiges Bier jedoch nur 30 Pfg. für ein Hektoliter beträgt. Der Sieuerberechnung wird der Raumgehalt der Gefäße zugrunde gelegt, in denen sich das Bier zur Zeit des Eintritts der Steueipflicht befunden hat.
Die Steuelpflicht tritt ein, sobald das Bier aus der Brauerei in den freien Verkehr innerhalb des Gemeindebezirks tritt, in einem mit der Brauerei verbundenen Ausschank übergesührt oder in der Brauerei oder im Haushalte des Haustrunkbrauers verbraucht wird. Zu dem in der Brauerei verbrauchten Bier gehört insbesondere auch das Bier, welches auf dem Brauereigrundstück im Haushalte des Brauereibesitzers verbraucht wird.
§ 2. Erfüllung der Steuerpflicht.
Die Steuer ist von dem Brauer (auch Haustrunk- brauer) zu entrichten. Sie wird für die während eines Monats steuerpflichtig gewordenen Biermengen (§ 1 Abs. 2) am letzten Tage des Monats fällig und ist spätestens am siebenten Tage des nächstfolgenden Monats bei der Gemeindekasse einzuzahlen.
Wird die Zahlungsfrist wiederholt versäumt oder liegen Gründe vor, die den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann die Sicherstellung der Steuer ve, langt werden.
Gegen Bestellung vollständiger Sicherheit wird die Steuer für eine Frist von sechs Atonalen gestundet. Ohne Sicherheitsleistung kann die Steuer auf drei Monaten gestundet werden. Mouatsbeträge unter 20 Mk. sind von der Stundung ausgeschlossen.
Ueber das während eines Mona's steuerpflichtig gewordene Bier hat der V rauer spätestens am siebenten Tage des folgenden Monats der Gemcindetasse eine mit seiner Unterschrift versehene Nachweisung in doppelter Ausfertigung vorzulegen, in der die einzelnen Biermengen unter Angabe des Tages der Abgabe, deS Namens und der Wohnung des Empfängers, der Art des Bieres, der Zahl, der Zeichen und des Raumge- Halts der Gebinde oder Flaschen sowie des Betrages der Biersteuer aufzuführen sind. Cinzelmengen unter 10 Liter können in Tagessummen als Kleinverkauf angegeben werden.
Hinsichtlich desjenigen Bieres, welches im Laufe eines Monats in der Brauerei oder im Haushalte eines Haustrunkbrauers verbraucht worden ist, braucht in der Nachweisung nur die Gesamlnienge des Verbrauchs an den einzelnen Tagen und im ganzen angegeben zu werden.
Eine Ausfertigung der Nachweisung wird mit Quittung über den gezahlten Steuerbetrag, oder, wenn der Brauer Stundung genießt, mit Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zurückgegeben. Sie ist von!
versehene Nachweisung in doppelter Ausfertigung vorzulegen, aus der die einzelnen Biermengen unter Angabe des Tages des Empfangs, des Namen und Wohnorts des Absenders, der Art des Bieres, der Zahl, der Zeichen und des Raumgehalts der Gebinde oder Flaschen sowie des Betrages der Biersteuer ersichtlich sein müssen. Der Berechnung der Steuer ist der Raumgehalt der Gefäße, in denen sich das Bier beim Empfange befindet, zugrunde zu legen.
Eine Ausfertigung der Nachweisung wird mit Quittung über den gezahlten Steuerbetrag oder, wenn der Steuerpflichtige Stundung genießt, mit Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zurückgegeben. Sie ist von dem Steuerpflichtigen in einem Sammelhefte aufzubewahren und den Aufsichtsbeamten auf Erfordern vorzuzeigen.
III. Ansstchtsmatznahmen.
§ 7. Lagerbuch.
Wer sich mit dem Weiterverkauf oder Ausschank von Bier befaßt, hat über das aus einer einheimischen Brauerei oder Handlung oder von auswärts bezogene Bier ein Lagerbuch zu führen, in welchem jede Biersorte eine besondere Abteilung erhält. In das Lagerbuch sind in bezug auf das bezogene Bier Tag und Stunde des Empfangs, der Name des einheimischen Brauers oder Händlers bezw. Name und Wohnort des auswärtigen Absenders, die Art des Bieres, Zahl, Zeichen und Raumgehalt der Gebinde oder Flaschen und der Lagerraum, in bezug auf das in den Gemeindebezirk oder nach auswärts weiterverkaufte oder zum Ausschank entnommene Bier Tag und Stunde des Abgangs, Name und Wohnort des Empfängers, die Art des Bieres sowie Zahl, Zeichen und Raum- gehalt der Gebinde oder Flaschen, in bezug auf das zum Verbrauch im eigenen Haushalt entnommene" Bier deffen Menge einzutragen, auch ist jede Umfüllung in dem Lagerbuch zu vermerken. Die Eintragungen sind alsbald nach dem Empfang, der Entnahme oder der Umfüllung des Bieres zu bewirken.
Das Lagerbuch ist nebst den Belegen jederzeit zur Einsicht der Aufsichtsbeamten bereitzuhallen. Die Aufsichtsbeamten sind befugt, sich von der Richtigkeit der Buchführung durch Aufnahme der Lagerbestände zu überzeugen und zu diesem Zweck alle Räume zu betreten, in denen Bier gelagert wird. Die Bierhändler sind verpflichtet, den Beamten die zur ordnungsmäßigen Erledigung der Amtsgeschäfte erforderlichen Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen.
IV. Ausfnhrvergütung.
§ 8.
Händlern, die das Lagerbuch nach § 7 ordnungsmäßig führen, wird für das von ihnen nach auswärts versandte Bier, für welches eine Steuer nach § 1 oder § 3 entrichtet worden ist, die nachweislich gezahlte Steuer voll vergütet, sofern über die Identität des versteuerten und des ausgeführten Bieres und seine Unversehrtheit kein Zweifel besteht.
Der Anspruch auf die Vergütung ist bei dem Ge- meindevorstande monatlich durch Vorlegung einer Nachweisung über die während des Monats nach auswärts versandten versteuerten Biermengen anzumelden. In der Nachweisung müssen Tag und Stunde des Ber» sands, Name und Wohnort des Empfängers, die Art des Bieres, sowie Zahl, Zeichen und Raumgehalt der Gebinde oder Flaschen angegeben sein.
Der Berechnung der Vergütung wird der Raumgehalt der zur Ausfuhr benutzten Gefäße zugrunde gelegt, Die Zahlung der Vergütung erfolgt monatlich durch die Gemeindekaffe, und zwar, sofern dem Händler Stundung der Biersteuer bewilligt ist, durch Verrechnung auf die gestundete Steuer oder durch Barzahlung nach Ablauf der Stundungsfrist.
dem Brauer in einem Gammelhefte aufzubewahren und den Aufsichtsbeamten auf Erfordern vorzuzeigen.
II. Steuer von dem in den Gemeindebezirk eingeführten Bier.
§ 3. Steuerpflicht.
Von dem in den Gemeindebezirk eingeführten Bier wird eine Steuer erhoben, welche 50 Pfennig für ein Hektoliter, für Bier mit einem Alkoholgehalte von höchstens 17« vom Hundert der Raummenge (einfaches Bier, Braun-, Dünn-, Erntebier und sonstiges geringwertiges Bier) jedoch nur 30 Pfg. für ein Hektoliter beträgt. Wegen der Steuerberechnung fitti et § 1, Abs. 1, Satz 2 Anwendung.
Die Steuerpflicht tritt mit dem Zeitpunkt des Empfanges des Bieres (§ 6) ein.
§ 4. Befreiungen.
Von der Steuer befreit ist:
a) Bier, welches in Mengen von nicht mehr als zwei Litern eingeführt wird;
b) Bier, welches durch den Gemeindebezirk nur durchgeführt wird;
c) sogenanntes Retourbier einer im Gemeindebezirke gelegenen Brauerei, das in den Brauereibetrieb zurückgenommen wird.
Durchgeführtes Bier ist auch solches, welches, auf der Eisenbahn zugeführt, ohne in die Gemeinde eingebracht zu werden, auf dem Bahnhöfe lagert und demnächst in den Urgebinden weiterbefördert wird oder welches, auf der Achse oder auf Schiffen eingegangen, in denselben Gebinden und mit denselben Frachtbriefen usw. weitergeht.
§ 5. Art, Ort, Zeit und Ueberwachung der Einfuhr.
Jede Einfuhr von Bier muß in geeichten Gebinden mit darauf angegebener Bezeichnung des Raumgehalts oder in Flaschen, die für jedes Frachtstück gleichartig sind, erfolgen.
Die Einfuhr darf nur auf einer Einfuhrstraße und nur während der Tageszeit geschehen. Einfuhrstraßen sind die hier einmündenden Eisenbahnen und die als Einfuhrstraßen vom Gemeindevorstand ausdrücklich bezeichneten Land- und Wasserstraßen mit den für letztere bestimmten Landungsplätzen. Als Tageszeit gilt in den Monaten Mai bis September die Zeit von 6 Uhr morgens bis 7 Uhr abends, in den Monaten Oktober bis April die Zeit von 7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends. Die Einfuhr außerhalb dieser Zeit ist zulässig, wenn sie mittels der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen, der regelmäßigen Schiffsverbindungen oder der Fah'Posten erfolgt, oder wenn in besonderen Fällen die Erlaubnis vom Gemeinde- vorstände vorher erteilt worden ist, letzierenfalls unter den dabei festgesetzten Bedingungen.
Jeder -Frachtführer ist verpflichtet, den Aufsichtsbe- ainten auf Erfordern die zu den eingehenden Biersendungen gehörigen Begleitpapiere, Frachtbriefe usw. vorzuzeigen.
§ 6. Erfüllung der Steuerpflicht.
Die Steuer für das eingeführte Bier ist von dem Empfänger zu entrichten. Sie wird für die während eines Monats von auswärts bezogenen Biermengen am letzten Tage des Monats fällig und ist spätestens am siebten Tage des nächstfolgenden Monats bei der Gemeindekasse einzuzahlen.
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 finden auch auf die Steuer für das eingeführte Bier Anwendung.
Wer Bier empfängt, welches von auswärts eingeführt ist, hat der Gemeiiidekaffe über das während eines Monats empfangene Bier spätestens am siebenten Tage des folgenden Monats eine mit seiner Unterschrift