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Zur Beachtung für die OrtspolizeibehSrde«.

Leichenschauscheine sind von der ÜrtSpolizeibehörde zunächst dem behandelnden Arzt vorzulegen, wenn der Verstorbene in seiner letzten Krankheit von einem Arzt behandelt ist, letzterer aber nicht die Leichenschau vorgenommen hat. Der behandelnde Arzt hat den Leichenschauschein nach Ausfüllung der Spalten 9 und 10 an die Ortspolizeibehörde zurückzureichen.

Beschleunigte Vorlage und Rücksendung des Leichenschauscheins wird erforderlich, sobald als TodesursachePocken, Scharlach, Masern, Röteln, Diphtheritis, Kcupp oder Halsbräune, Keuchhusten, Pest, Cholera, Ruhr, Unterleibs- (oder Darm-) Typhus, Flecktyhhus, gastrisches und Nervenfieber, Rückfallfieber, Tuberkulose des Kehlkopfs, der Lungen (Schwindsucht), epidemische Genickstarre, Kindbett­fieber, Wochenbettkrankheit, Hundswut, Milzbrand, Rotzkrankheit und Trichinenkrankheit in Frage kommen.

ad 15a) Leichenschauscheine mit einer der vorbezeichneten Todesangaben sind von der Ortspolizeibehörde binnen 24 Stunden dem Kreisarzt zuzusenden.

Falls in solchen Fällen die Ergänzung des eingereichten Leichenschauscheins durch den behandelnden Arzt notwendig wird, ist, bevor dieses geschehen, innerhalb 2 Tagen ein als Duplikat gekennzeichneter Leichenschauschein dem Kreisarzt einzusenden. Die Einreichung des Originalscheines hat sofort nach Ergänzung zu erfolgen.

ad 15b) Leichenschauscheine dieser Kategorie sind durch die Ortspolizeibehörden allmonatlich gesammelt dem Kreisarzt einzureichen.

Alle übrigen Leichenschauscheine find durch die Ortspolizeibehörden vierteljährlich gesammelt dem Kreisarzt einzureichen.

Anlage B.

Amtliches Verzeichnis

der

Leichenschau

in der

Gemeinde:.............

bezw. dem

Gutsbezirk:.............

Standesamrsbezirk: .....

Kreis............

Geführt von:...........

Weitergeführt von:.........

Die nichtärztlichen Leichenschauer haben nach § 5 der Polizeiverordnung vom 2. Mai 1910 über die von ihnen ausgestellten Leichenschauscheine ein Verzeichnis nach dem vorliegenden Muster zu führen und dasselbe auf Verlangen jederzeit der Ortspolizeibehörde, dem Kreisärzte oder dem Landrate bezw. Regierungspräsidenten vorzulegen.

Zur Beachtung für die Ortspolizeibehörde«.

Leichenschauscheine sind von der Qrtspolizeibehörde zunächst noch dem behandelnden Arzte vorzulegen, wenn der Verstorbene in seiner letzten Krankheit von einem approbierten Arzt behandelt ist, letzterer aber nicht die Leichenschau vorgenommen hat. Der behandelnde Arzt hat den Leichen­schauschein nach Ausfüllung der Spalten 9 und 10 an die Ortspolizeibehörden zurückzureichen.

Beschleunigte Vorlage und Rücksendung des Leichenschauscheines wird erforderlich, sobald als Todesursache Pocken, Scharlach, Masern, Röteln, Diphteritis, Krupp oder Halsbräune, Keuchhusten, Pest, Cholera, Ruhr, Unterleibs- (oder Darm-) Typhus, Flecktyphus, gastrisches und Nervensieber, Rückfallfieber, Tuberkulose des Kehlkopfs, der Lungen (Schwindsucht), epidemische Genickstarre, Kindbettfieber, Wochenbettkrankheit, Hundswut, Milzbrand, Rotzkrankheit und Trichinenkrankheit in Frage kommen.

Zu 15a. Leichenschauscheine mit einer der vorbezeichneten Todesangaben sind von der Ortspolizeibehörde binnen 24 Stunden dem Kreisarzt zuzusenden.

Falls in solchen Fällen die Ergänzung des eingereichten Leichenschauscheins durch den behandelnden Arzt notwendig wird, ist bevor dieses geschehen, innerhalb 2 Tagen ein als Duplikat gekennzeichneter Leichenschauschein dem Kreisärzte einzusenden. Die Einreichung des Originalscheines hat sofort nach Ergänzung zu erfolgen.

Zu 15b. Leichenschauscheine dieser Art sind durch die Ortspolizeibehörden allmonatlich gesammelt dem Kreisärzte einzureichen.

Alle übrigen Leichenschauscheine sind durch die Ortspolizeibehörden viertehäyrlich gesammelt dem Kreisärzte einzureichen.