Die jetzt angestellten nichtärztlichen Leichenschauer haben binnen 3 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung durch eine Prüfung vor dem Kreisärzte ihre Befähigung darzutun. Diese Prüfung ist gebührenfrei.
§ 4-
Die nichtärztlichen Leichenschauer werden eidlich verpflichtet
Sie unterliegen den Disziplinargesetzen für Gemeindebeamte.
Zu ihren Dienstvorgesetzten gehört auch der Kreisarzt. Sie haben ihre Tätigkeit unter der Aufsicht des letzteren aus zuüben und allen Weisungen desselben nach- zukommen. Maßgebend für ihre Tätigkeit ist insbesondere die Dienstanweisung vom 9. August 1902 deren jederzeitige Abänderung im Verfügungswege vorbehalten bleibt
§ 5.
Die nichtärztlichen Leichenschauer haben über die von ihnen ausgestellten Leichenschauscheine (siehe Anlage A.) ein Verzeichnis (siehe Anlage B) nach dem beiliegenden Muster zu führen und es auf Verlangen jederzeit der Ortspolizeibehörde, dem Kreisarzt oder dem Landrate bezw. dem Regierungspräsidenten vorzulegen.
§ 6.
Behufs Ausfüllung des Leichenschauscheines ist jeder Todesfall der Ortspolizeibehörde innerhalb der ersten 24 Stunden anzumelden.
Die Anmeldung liegt demjenigen ob, der nach § 57 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 verpflichtet ist, dem Standesbeamten den Todesfall anzuzeigen. Der die Anmeldung entgegennehmende Beamte hat mit Benutzung der vorhandenen Melderegister die Spalten 1 bis 4 des Leichenfchauscheines auszufüllen.
Die Ortspolizeibehörden sind befugt, die Entgegennahme der Anmeldung und die Aushändigung der Leichenschauscheine anderen innerhalb des Gemeindeoder Gutsbezirks wohnhaften Personen zu übertragen.
§ 7.
Zur Vornahme der Leichenschau wird der Leichenschauschein dem amtlichen Leichenschauer oder einem Arzte vorgelegt.
Wird die Leichenschau von demjenigen Arzt vorgenommen, welcher den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit behandelt hat, so sind von diesem die Spalten 5 bis 10, 12 und folgende des Leichenschauscheines auszufüllen.
In allen anderen Fällen füllt der die Leichenschau Vornehmende nur die Spalten 5 bis 8, 11 und folgende des Leichenschauscheines aus.
Die Ausfüllung der Spalten 5 und folgende des Leichenschauscheines darf in jedem Falle erst nach erfolgter Besichtigung der Leiche erfolgen.
Die Leichenschau soll in der Regel erst 12 Stunden nach dem Tode stattfinden.
§ 8.
Der nach den Vorschriften des § 7 ausgefüllte Leichenschauschein ist dem Standesbeamten zur Einsicht vorzulegen und sodann von den Personen, welche dem Standesbeamten den Tod zu melden haben, an die Ortspolizeibehörde abzuliefern.
j § 9.
I Sofern der Verstorbenene in seiner letzten Krankheit i non einem Arzt behandelt worden ist, dieser Arzt aber ; nicht die Leichenschau vorgenommen hat, hat die Ortspolizeibehörde den Leichenschauschein zunächst dem be- s handelnden Arzt vorzulegen, welche ihn nach Ausfüllung ; der Spalten 9 und 10 zurücksendet.
Die Vorlage und Rücksendung des Leichenschauscheines ist nach Möglichkeit zu beschleunigen, sobald als Todesursachen die im § 10 Nr. I genannten Krankheiten in Frage kommen.
§ 10.
Die Yrtspolizeibehörde hat die Leichenschauscheine dem Kreisarzt einzureichen in folgenden Fristen:
1) Wenn der Tod an Pocken, Scharlach, Masern, Röteln, Diphtheritis, Krupp oder Halsbräune, Keuchhusten, Pest, Cholera, Ruhr, Unterleibs- (oder Darm-) Typhus, Flecktyphus, gastrischem und Nervenfieber, Rückfall- fieber, Tuberkulose des Kehlkopfs, der Lungen (Schwindsucht), epidemischer Genickstarre, Kindbettfieber oder im Wochenbette, oder an Hundswut, Milzbrand, Rotzkrankheit und Trichinenkrankheit erfolgt ist, binnen zwei Tagen nach Einreichung desselben. Im Falle des § 9 ist vor Ausfüllung der Spalten 9 und 10 durch den behandelnden Arzt innerhalb zwei Tagen ein als Duplikat gekennzeichneter Leichenschauschein dem Kreisarzt einzu- senden. Die Einreichung des Originalscheines hat sofort nach Ergänzung zu erfolgen.
2) Allmonatlich gesammelt, wenn Kinder im ersten oder zweiten Lebensjahre verstorben sind.
3) Vierteljährlich gesammelt alle übrigen Leichenschauscheine.
§ 11.
Unberührt durch die Bestimmungen dieser Verordnung bleiben die Vorschriften des § 157 der Reichsstrafprozeßordnung sowie die Polizeiverordnung, betreffend das Zurschaustellen und Aufbewahren der Leichen vom 21. November 1908 (A. Bl. S. 338).
§ 12.
Fälle, auf die der § 157 der Reichsstrafprozeßordnung Anwendung findet, hat der Leichenschauer sofort zur Kenntnis der Ortspolizeibehörde zu bringen und dieser den Leichenschauschein unmittelbar zuzustellen.
Eine Leichenschau durch den Leichenschauer findet nicht statt, wenn die Ortspolizei- oder Gerichtsbehörde bereits eine Untersuchung über den Todesfall eingeleitet hat. In diesem Falle trägt die Ortspolizeibehörde in ein Muster zum Leichenschauschein die ihr bekannten Nachrichten ein und fügt das ausgefüllte Muster den übrigen dem Kreisarzt zuzustellenden Leichenschauscheinen bei.
§ 13.
Uebertretungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
§ 14.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung vom 9. August 1902 (A. Bl. S. 293) außer Kraft. (A II. 3851).
Casfel, am 2. Mai 1910.
Der Regierungspräsident.
Graf v. Bernstorff.