KreisNall
für die Stadt und den Kreis Schlüchtern.
M 33. Samstags dHH August 1909,
M. Nr. 12282 II. Bei einem tödlich verlaufenen Falle von Cholera hat die Benachrichtigung der Behörden nicht bestimmungsgemäß ftattgefunben
Da zur Zeit darauf gerechnet werden muß, daß sich Verschleppungen der Cholera auf dem Land- oder dem Seewege aus Rußland wiederholen, und da es unbedingt erforderlich ist, daß sowohl das Kaiserliche Gesundheitsamt als auch ich von jedem Falle von Cholera oder Choleraverdacht unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden, ersuche ich Euere Hochgeboren ergebend, gefälligst dafür Sorge zu tragen, daß eintretendenfalls die Bestimmung des 8 15 der Anweisung des Bundesrats zur Bekämpfung der Cholera vom 28. Januar 1904 nebst den bam erlassenen preußischen Ausführungsvorschriften chotst 12. September 1904 strenge Beachtung erfahren.
Ueberhaupt muß ich bestimmt erwarten, daß in Zeilen der Choleragefahr alle beteiligten Verwaltungsund Medizinalbehörden sich erneut mit der beregten Anweisung genau vertraut machen, damit sie erforderlichen Falls in der Lage sind, ohne jeden Zeitverlust die der Lage nach gebotenen Maßregeln zu ergreifen
Bezüglich der Choleraerkrankungen auf Eisenbahn- fahrten enthalten die der Anweisung vom 28. Januar 1904 als Anlage 10 beigegebene Grundsätze für Maß» nahmen im Eisenbahnverkehre beim Auftreten der Cholera das was seitens der Eisenbahnbehörden zu veranlassen ist. Die Befolgung dieser Vorschriften ist den Eisenbahnbehörden jedoch nur möglich, wenn sie von einer während einer Eisenbahnfahrt erfolgten Cholera- oder choleraverdächtigen Erkrankung unverzüglich Kenntnis erhalten.
Ich bestimme deshalb, daß falls eine mit der Eisenbahn zureisende Person kurz nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort unter choleraverdächtigen Erscheinungen erkrankt, seitens der Ortspolizeibehörde sofort nach amtsärztlicher Feststellung des Choleraverdachrs der Vorstand der betreffenden Eisenbahnstation sowie die zuständige Eisenbahndireklion auf kürzestem Wege benachrichtigt werden, damit sie wegen Ausschaltung und Desinfektion des betreffenden Eisenbahnwagens unverzüglich das Erforderliche veranlassen können.
Berlin W 64, den 28. Juli 1909;
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- u. Medizinal-Angelegenheiten gez. v. Trott zu Solz.
An den Herrn Regierungspräsidenten in Cassel rc.
J.-Nr. 9033. Den Ortspolizeibehörden wird vor
stehender Erlaß zur Kenntnis und genauen Beachtung mitgeteilt.
Schlächtern, den 17. August 1909.
Der Königliche Landrat: Valentiner.
I. Nr. 1350. L. U. Zufolge Anordnung des Genossenschaftsvorstandes ist die Wahl des Vertreters der Sektion Schlächtern und eines Ersatzmannes dieses Vertreters für die Genossenschaftsversammlung der Hess. Nass. landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vorzunehmen.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden deshalb unter Hinweis auf §§ 6 und 7 des Statuts der Hess. Nass. landwirtschaftlichen Be« russgenossenschaft vom 4 Dezember 1901 und des preußischen Landesgesetzes vom 20. Mai 1887 (Amtsblatt 1887 Seite 167) hierdurch veranlaßt, vjn der Gemeindevertretung aus der Mitte der der Gemeinde angehörenden unter das landwirtschaftliche Unfallversicherungsgesetz fallenden Unternehmer oder bevollmächtigten Betriebsleiter einen Wahlmann bestimmen zu lassen und mir denselben unter genauer Angabe des Vor» und Zunamens, namentlich, daß der Wahlmann land- und forstwirtschaftlicher Betriebsunternehmer oder bevollmächtigter Betriebsleiter ist, Standes, Berufes und Wohnortes bis spätestens 15. September 1909 zu bezeichnen.
Königliche oder Kommunalbeamte mit festem Gehalt oder Pensionsberechtigung können zu Wahlmännern nicht bestellt werden.
In selbständigen Gutsbezirken hat der Gutsvorsteher unter Beachtung obiger Bestimmungen den Wahlmann zu bezeichnen.
Ich mache ausdrücklich darauf aufmerksam, daß Gemeinden und Gutsbezirke, welche die Frist versäumen oder einen der vorgenannten Bestimmungen nicht entsprechenden Wahlmann bezeichnen, bei der Wahl zur Genossenschaftsversammlung unvertreten bleiben.
Schlüchtern, den 12. August 1909.
Der Vorsitzende
des Sektionsvorstandes der Hessen-Nassauischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
Va l e n ti n er.
J.-Nr. 8577. Die Herren Bürgermeister mache ich darauf aufmerksam, daß zu den Gesuchen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes um Befreiung von Friedensübungen eine eingehende Aeußerung