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Kreisktatt

Juni.

1909

J.-Nr. 6347. Zur Erleichterung des Geschäftsver­kehrs sind bei dem Landratsamte, der Einkommensteuer- Veranlagungskommission und dem Kreisausschuß schon vor einigen Jahren Sprechstunden eingeführt und diese auf Dienstag und Freitag, vormittags 9 bis 12 Uhr, festgesetzt worden.

Da diese Anordnung von dem Publikum bisher nur wenig, ja fast gar nicht beachtet worden ist, sehe ich mich veranlaßt, die Kreiseingesessenen darauf auf­merksam zu machen, daß die Sprechstunden-Einrichtung zur Vermeidung der fortwährenden Störungen des Geschäftsbetriebes von jetzt ab streng durchgeführt werden muß.

Ich ersuche deshalb die Kreiseingesesfenen in ihrem eigenen Interesse dringend, die mir unterstellten Be­amten der obenerwähnten Behörden außerhalb der für die Sprechstunden festgesetzten Dienstzeit in Zukunft nicht mehr in Anspruch zu nehmen, es sei denn, daß es sich um besonders eilige Angelegenheiten handelt.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich, durch orts­übliche Bekanntmachung auf die Sprechstunden-Einrich- tung wiederholt hinzuweisen.

Schlüchtern, den 3 Juni 1909.

Der Kgl. Landrat: Valentiner.

J.-Nr. 209. Die Kreiseingesesfenen, einschließlich der Behörden und Beamten, ersuche ich, in Zukunft alle hierher einzusendenden amtlichen Schriftstücke, Gesuche, Berichte u. s. w. nur mit der Adresse:

An den Herrn Landrat in Schlüchtern" oder

An das Königliche Landratsamt in Schlüchtern" und zwar ohne die zweckwidrige Hinznfügung meines Namens, zu versehen.

Die an mich persönlich gerichteten (also mit Angabe meines Namens versehenen) Brief- rc. Sendungen bleiben im Falle meiner Abwesenheit entweder uneröff- net liegen oder müssen mir nachgesandt werden, wodurch für die Absender oder andere Beteiligte Unannehmlich­keiten, oder Nachteile entstehen können. Auch in den Adressen der Brief rc.-Sendungen vertraulichen Inhalts ist die Angabe meines Namens nicht erforderlich, wenn solche Adressen mit dem Vormerkvertraulich" oder persönlich" bezeichnet werden.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich, für möglichste Verbreitung des Inhalts dieser Bekanntmachung Sorge zu tragen.

Schlüchtern, den 10. Juni 1909. i-------

Der Kgl. Landrat: Valentiner. 'erforderlich sein.

Zum Schutz der Reichs-TelegraHenanlagen sind durch das Gesetz vom 13. Mai 1891, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, nachstehende Bestimmungen erlassen:

Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen- anlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile oder Zuhehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmr, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu 3 Jahren bestraft.

§ 318.

Wer fahrlässiger Weise durch eine der Vorbe- zeichneten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.

Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§ 317 und 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen.

Da die Reichs-Telegraphenanlagen in letzter Zeit häufig teils vorsätzlich (Zertrümmern der Isolatoren durch Steinwürfe rc), teils fahrlässig (namentlich beim Fällen von Bäumen) beschädigt worden sind, so werden die vorstehenden Bestimmungen hiermit warnend zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Zugleich wird demjenigen welcher vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen der Reichs-Telegraphenanlagen so zur Anzeige bringt, daß gegen den Täter mit Erfolg eingeschritten werden kann, in jedem einzelnen Falle eine Belohnung bis zur Höhe von Mk. hiermit zugesichert.

Cassel, am 13. Mai' 1909.

Kaiserliche Ober-Postdirektion. J. V.: Buchholz.

J.-Nr. 6326. Unter Hinweis auf das Vorstehende ersuche ich die Ortspolizeibehörden und die Herren Gendarmerie-Wachtmeister, diesem Gegenstände ihre be­sondere Aufmerksamkeit zu widmen und bei etwaigen Beschädigungen der Telegraphenanlagen unnachsichtlich einzuschreiten.

Schlüchtern, den 15. Juni 1909.

Der Königliche Landrat: Valentiner.

J.-Nr. 6702.

Infolge der Aufbesserungen der Beamtenbesoldungen wird in denjenigen Fällen, in denen Offiziere a. D- und invalide Mannschaften im Zivildienste verwendet

werden, eine Neuregelung ihrer Pensionen bezw- Renten