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für die Stadt und den Kreis Schlüchtern.

M 38. Samstag, den 8. August. 1908.

Bekanntmachung.

J.-Nr. 10413 L. A. Die Zinsscheine Reihe VI Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen der preuß­ischen konsolidierten 3 72 vormals 4%igen Staats­anleihe von 1876 1879 über die Zinsen für die zehn Jahre vom 1. Juli 1908 bis 30, Juni 1918 nebst den Erneuerungsscheinen für die folgende Reihe werden vom 6. Juni d. Js. ab ausgereicht, und zwar:

durch die Kontrolle der Staatspapiers in Berlin 8. W. 68, Oranienftr. 92/94,

durch die Königliche Seehandlung (Preußische Staats­bank) in Berlin W. 56, Markgrafenstr. 46a,

durch die Preußische Zentralgenossenschaftskasse in Berlin C 2, am Zeughause 2,

durch sämtliche preußische Regierungshauptkassen, Kreiskassen Oberzollkassen, Zolikassen und hauptamt­lich verwaltete Forstkassen,

durch sämtliche Reichsbankhaupt- und Reichsbank- stellen und sämtliche mit Kasseneinrichtung versehene Reichsbanknebenstellen, sowie

durch diejenigen Oberpostkassen, an deren Sitz sich keine Reichsbankanstalt befindet.

Formulare zu den Verzeichnissen, mit welchen die zur Abhebung der neuen Zinsscheinreihe berechtigenden Erneuerungsscheine (Anweisungen, Talons) den Aus­reichungsstellen einzuliefern sind, werden von diesen unentgeltlich abgegeben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung- der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Erneuerungsscheine abhanden geksmmen sind.

Berlin, den 26. Mai 1908.

Hauptverwaltung der Staatsschulden, gez. v. Bischoffshausen.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die erforder­lichen Formulare von der hiesigen Regierungs- Hauptkasse, den Kreiskassen und hauptamtlich verwal­teten Forstkassen des Bezirks verabreicht werden.

Cassel am 1. Juni 1908.

________ Königliche Regierung: gez. Lücke.

Bekanntmachung über die Einlösung der Zinsscheine und den Bezug neuer Zinsscheinbogen der preußischen Staatsanleihen und der Reichsschuld­verschreibungen.

I. 1. Die Zinsscheine der preußischen Staatsschuld und der Reichsschuld werden bis auf weiteres vom 21.

des den: Fälligkeitstage vorangehenden Monats eingelöst, durch die Staatsschulden-Tilgungskasse in Berlin W 8, Taubenstraße 29,

durch die Königliche Seehandlung (Preußische Staats­bank) in Berlin, W. 56, Markgrafenstraße 46a, durch die Preußische Zentralgenossenschaftskasse in Berlin C. 2, am Zeughause 2,

durch die Reichsbankhauptkasse in Berlin W 56, Jägerstr. 34, alle Reichsbankhaupt- und Reichsbank­stellen und alle mit Kasseneinrichtung versehenen Reichsbanknebenstellen,

durch alle preußischen Regierungshauptkassen, Kreis- kassen und hauptamtlich verwalteten Forstkassen, durch die preußischen Oberzollkassen,

durch alle preußischen Zollkassen, sofern die vorhande­nen Barmittel die Einlösung gestatten, sowie durch diejenigen Oberpostkassen, an deren Sitz sich keine Reichsbankanstalt befindet.

2. Die Zinsscheine der Reichsschuld werden ferner eingelöst in Bayern von der Königlichen Hauptbank in

Nürnberg und ihren sämtlichen Filialen, an Orten ohne Reichsbankanstalten in Sachsen von den Königlichen Bezirkssteuereinnahmen, in Württemberg von den Königlichen Kameralämtern, in Baden von der Mehrzahl der Großherzoglichen Finanz- und Hauptsteuerämter, in Hessen von den Großherzoglichen Bezirkskassen und Steuerämtern,

in Sachsen-Weimar von den Großherzoglichen Rechnungsämtern,

in Elsaß Lothringen von den Kaiserlichen Steuerlasten, in den übrigen Bundesstaaten von verschiedenen von ihnen bekannt gegebenen Kassen

3. Die Zinsscheine der preußischen Staatsschuld und der Reichsschuld können in Preußen allgemein statt baren Geldes in Zahlung gegeben werden bei allen hauptamtlich verwalteten staatlichen Kassen, mit Aus- nahme der Kassen der Staatseisenbahnverwaltung, sowie bei Entrichtung der durch die Gemeinden zur Hebung gelangenden direkten Staatssteuern. Ermächtigt aber nicht verpflichtet zur Annahme an Zahlungsstatt sind die Reichspostanstalten.

4. Die Zinsscheine sind den Kassen nach Wertab­schnitten geordnet mit einem Verzeichnisse vorzulegen, in welchem Stückzahl und Betrag für jeden Wertab­schnitt, Gesamtsumme sowie Namen und Wohnung des Einlieferes angegeben sind Von Vorlegung eines Verzeichnisses wird abgesehen, wenn es sich um eine