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SchlüchternerMung

mit amtlichem Kreisblatt. Monatsbeilage: Landwirtschaftlicher Ratgeber.

Erscheint Mittwoch und Samstag. Preis mitKreisblatt" vierteljährlich 1 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfg.

32 96. Samstag, den 30. November 1907. 58. Jahrgang.

Erstes Blatt.

Schlachtungen von Rindern (mit 5 Unterabteilungen), Schafen, Schweinen und Ziegen.

Die Zählung wird mittelst einer besonderen (blauen) Zahlkarte bewirkt. Es ist streng darauf zu achten, daß in diese Karte lediglich die vorerwähnten Hausschlach­tungen eingetragen werden, da alle anderen Schlacht­ungen, die der amtlichen Schlachtvieh- und Fleischbeschau unterliegen, bereits regelmäßig vierteljährlich und jähr­lich nachgewiesen werden. Demzufolge dürfen in Ge­meinden, in denen Schlachthauszwang besteht, blaue Zählkarten überhaupt nicht oder höchstens für einzelne Abbauten, die vom Schlachthauszwange etwa ausge­nommen sind, ausgefüllt werden.

Die wichtigste Neuerung gegenüber allen früheren Zählungen ist aber bei der Viehzählung sowohl wie bei der Schlachtungszählung die Aenderung des Er­hebungsverfahrens ; es wird nämlich nicht wie bisher nach Gehöften, sondern nach Haushaltungen gezählt, ähnlich wie es bei der Volkszählung geschieht. Es hat also jeder Haushaltungsvorstand (oder sein Stellvertreter) das bei ihm stehende Vieh einzutragen, ebenso die Schlachtungen die bei ihm vorgekommen sind, letzteres auch in dem Falle, wenn kein Vieh bei ihm steht oder während der letzten 12 Monate gestanden hat. Dabei ist gleichgültig ob er Eigentümer des lebenden oder ge­schlachteten Viehes ist. Wenn also ein Viehbesitzer sein Vieh bei einem Nachbar eingestellt hat, so hat der Nach­bar, nicht der Eigentümer die Zählkarte auszufüllen. Ebenso ist es bei den Schlachtungen: wer nicht auf dem Gehöfte, in dem er wohnt oder in dem dazu gehörigen Hofraume, Stall usw. geschlachtet, sondern die Schlacht­ung an anderer Stelle hat vornehmen lassen, darf die blaue Zählkarte nicht ausfüllen; das hat vielmehr der­jenige zu besorgen, in dessen Wohnung (Hof Stall usw.) geschlachtet worden ist. Wer dagegen einen Schlächter in seine eigene Wohnung hat kommen lassen, um dort zu schlachten, muß die blaue Karte selbst ausfüllen und darf die Ausfüllung nicht dem Schlächter übertragen.

Die Erreichung des bedeutsamen Zweckes beider Zählungen hängt zum großen Teile von der Mithilfe der Bevölkerung ab. An diese wird daher die dringende Bitte gerichtet, das Zählgeschäft durch bereitwilliges Ent­gegenkommen den Zählern, Ortsbehörden usw. gegenüber zu erleichtern. Wenn auch die Zählkarten in erster Linie von den Haushaltungsvorständen oder deren Stellver­tretern selbst auszufüllen sind, so bedarf es doch außer­dem einer großen Zahl freiwilliger Zähler, die bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit die Eigenschaft von öffentlichen Beamten besitzen. Es steht zu erwarten, daß wie bei früheren Zählungen so auch diesmal sich in genügender Zahl Männer finden werden, die bereit sind, dieses Ehrenamt zu übernehmen; sie würden damit dem allgemeinen öffentlichen Interesse einen wesentlichen Dienst leisten

Endlich ist noch in geeigneter Weise, namentlich durch Besprechung in den Gemeindeversammlungen und in den Schulen sowie durch die amtlichen Blätter und die Tagcspresse, welch letztere sich durch Abdruck dieser Ansprache oder durch Verbreitung einer sonstigen ent­sprechenden Belehrung ihrer Leser ein großes Verdienst erwerben würde, der Zweck der bevorstehenden Zählung zur möglichst allgemeinen Kenntnis zu bringen. Na­mentlich würde darauf hinzuweisen sein, daß die in den Zählkarten enthaltenen Angaben lediglich zur Förderung wissenschaftlicher und gemeinnütziger Zwecke, in keinem Falle etwa zu Steuerzwecken dienen. Die Veröffent­lichung der Ergebnisse wird so gehalten werden, daß die Angaben des einzelnen Haushaltungsvorstandes darin in keinem Falle mehr erkennbar sind.

Die Aufbereitung der Ergebnisse der Zählung ist für das Königreich Preußen und die Fürstentümer Waldcck und Pyrmont dem Königlichen Statistischen Landesamte in Berlin SW. 68, Lindenstraße 28 über­tragen worden. Diese Behörde wird zur Behebung etwa auftauchender Zweifel bezüglich Einzelheiten der Zählung auf jede an sie gerichtete Anfrage bereitwilligst Auskunft erteilen.

Berlin im Oktober 1907.

Königlich Preußisches Statistisches Landesamt. In Vertretung:

Evert, Oberregierungsrat.

Amtliches.

Ansprache an die Bevölkerung über die Bedeutung und die Ausführung der Viehzählung am 2. Dezember 1907.

Durch Bundesratsbeschluß ist die siebente allgemeine Viehzählung im Deutschen Reiche auf den 2. Dezember d. Js. festgesetzt worden. Diese Zählung wird wieder­um eine solch großen Umfanges sein, ähnlich wie die des Jahres 1900.

Folgende Viehgattungen werden gezählt:

1. Die Pferde, und zwar gesondert nachstehende Alterklassen: a) die unter 1 Jahr alten Fohlen, b) die 1 bis noch nicht 2 Jahre alten, c) die 2 bis noch nicht 3 Jahre alten Pferde, d) die 3 bis noch nicht 4 Jahre alten Militärpferde, e alle anderen 3 bis noch nicht 4 Jahre alten Pferde, f) die 4 Jahre alten und älteren Zuchthengste, g) die 4 Jahre alten und älteren Pferde, die ausschließlich oder vorzugsweise zu landwirtschaft­licher Arbeit benutzt werden, h) die 4 Jahre alten und älteren Militärpferde, i) alle anderen 4 Jahre alten und älteren Pferde. Außerdem muß angegeben werden, wie­viele Fohlen in den letzten 12 Monaten vor der Zah­lung in der Haushaltung überhaupt lebend geboren worden sind, gleichviel ob noch vorhanden oder nicht.

2. Die Maultiere und Maulesel,

3. die Esel,

4. das Rindvieh, und zwar mit folgenden Unter­abteilungen: a) Kälber bis 6 Wochen alt, b) Kälber von 6 Wochen bis 3 Monate alt, c) Jungvieh über 3 Monate bis unter 1 Jahr alt, d) 1 bis unter 2 Jahr altes zur Zeit auf Mast gestelltes Jungvieh, e) alles andere 1 bis unter 2 Jahre alte Jungvieh, f) 2 Jahre alte und ältere Bullen (Zuchtstiere), g) 2 Jahre alte und ältere zur Zeit auf Blast gestellte Stiere und Ochsen, h) alle anderen 2 Jahre alten und älteren Stiere und Ochsen, i) 2 Jahre alte und ältere Milch­kühe, k) alle anderen 2 Jahre alten und älteren Kühe (auch Färsen und Kalbinnen). Ferner ist anzugeben, wieviele Kälber in den letzten 12 Monaten vor der Zählung in der Haushaltung überhaupt lebend geboren worden sind, gleichviel ob noch vorhanden oder nicht;

5. die Schafe und zwar: a) unter 1 Jahre alte Schafe (auch Lämmer), b) 1 Jahr alte und ältere Böcke, c) 1 Jahr alte und ältere Mutterschafe (Zibben), d) 1 Jahr alte und ältere Hammel (Schöpse);

6. die Schweine, und zwar: a) unter '/» Jahr alte Schweine, einschließlich Ferkel, b) V- bis noch nicht 1 Jahr alte Schweine, c) 1 Jahr alte und ältere Zucht­eber, d) 1 Jahr alte und ältere Zuchtsäue, e) alle an­deren 1 Jahr alten und älteren Schweine;

7. die Ziegen, und zwar: a) unter 1 Jahr alte Ziegen (auch Lämmer), b) 1 Jahr alte und ältere Böcke, c) 1 Jahr alte und ältere Ziegen (Gaißen);

8. das Federvieh, und zwar: a) Gänse, b) Enten, c) Hühner, d) Truthühner (Puten, Kalekuten, Kurren);

9. die Bienenstöcke, unterschieden nach solchen mit beweglichen und solchen mit unbeweglichen Waben.

Auf die genaueste Beantwortung der Fragen nach en Unterabteilungen der einzelnen Viehgattungen muß besondere Sorgfalt verwendet werden, da nur hierdurch eine ausreichende Kenntnis der Zusammensetzung und der vor- oder rückwärts schreitenden Entwickelung des Viehstandes gewonnen werden kann. Diese Kenntnis ist für viele wirtschaftliche Zwecke, so u. a. für alle Maßnahmen zur Förderung der Viehzucht, unentbehr- lich, die Angabe der Gesamtzahl für die einzelnen Vieh­gattungen genügt zu derartigen Zwecken niemals.

Mit der Viehzählung wird ferner, ähnlich wie es im Jahre 1904 zum ersten Male geschehen ist, eine Er­mittelung der sogenannten Hausschlachtungen verbunden, d. h. diejenigen Schlachtungen, bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine Schlachtvieh- und Fleisch­beschau nicht vorzunehmen war. Die Zählung erstreckt sich auf alle derartigen Schlachtungen, die während der Zeit vom 1. Dezember 1906 bis zum 30. November

1907 vorgek ommen sind; gezählt werden nur die

Eröffnung des preußischen Landtages.

Der preußische Landtag ist am Dienstag, den 26. November, vormittags 11 Uhr vom Ministerpräsidenten Fürsten von Bülow eröffnet worden. Die Thronrede bringt keinerlei Ueberraschungen, wird aber allenthalben im Lande mit großer Befriedigung ausgenommen werden, weil sie die Ankündigung der in allen patriotischen Kreisen sehnlichst erwarteten Vorlagen enthält. Dies gilt in erster Linie von der Polenvorlage. Die Thron­rede sagt über diesen Gegenstand:Wie die Entwickel­ung der Verhältnisse in den östlichen Provinzen der Monarchie zeigt, sind die gesetzlichen Befugnisse der Regierung nicht ausreichend, um die deutsche Bevölker­ung in diesen Landesteilen wirksam zu schützen und zu stärken. Die Regierung ist deshalb gezwungen, eine Erweiterung ihrer Vollmachten in Anspruch zu nehmen und wird die entsprechenden, bereits in Ihrer vorigen Tagung angekündigten Gesetzesvorschläge als­bald Ihrer Beschlußfassung unterbreiten. Sie ist überzeugt, daß sie in dieser so ernsten nationalen Frage die tatkräftige Mitwirkung beider Häuser des Landtags finden wird." Wir hoffen zuversichtlich, daß diese Ueberzeugung keine trügerische sein wird.

Mit großer Befriedigung wird allseitig auch die Ankündigung einer Erhöhung der Beamten-, Lehrer­und Geistlichen»Gehälter ausgenommen werden. Nach­dem in der Thronrede vorher auf die weniger günstige Gestaltung der Finanzlage des preußischen Staates hingewiesen worden ist, heißt es alsdann weiter: Gleichwohl hält die Staatsregierung es für notwen­dig in der gern betätigten Fürsorge für ihre Beamten die durch den Staatshaushaltsetat für 1907 begonnene Aufbesserung der Beamtengehälter durchzuführen und Ihnen zugleich eine Neuregelung der Vorschriften über den Wohnungsgeldzuschuß vorzuschlagen. Behufs an­gemessener Erhöhung der vielfach unzureichenden Ge­hälter der Volksschullehrer wird eine Novelle zum Lehrerbesoldungsgesetz vorgelegt werden. Auf kirch­lichem Gebiete sind gesetzgeberische Vorlagen zur Ver­besserung der wirtschaftlichen Lage der evangelischen und katholischen Geistlichen im Einvernehmen mit den Zuständen kirchlichen Körperschaften in Aussicht genommen. Diese Maßnahmen werden eine dauernde Mehrbelastung des Staatshaushalts um einen Betrag von mehr als 100 Millionen Mark zur Folge haben, dessen Bereit­stellung nicht unerhebliche Schwierigkeiten bietet. Die Königliche Staatsregierung wird Ihnen deshalb ent­sprechende Vorschläge zur Beschaffung der erforderlichen Deckungsmittel machen. Zugleich ist es aber auch ge­boten, bei der Aufstellung des Etatentwurfs für 1908 größte Sparsamkeit in allen Verwaltungszweigen walten zu lassen, indem alle nicht durchaus erforderlichen Mehrausgaben zurückzustellen und auf die Erträge der vorhandenen Einnahmequellen in den nächsten Jahren zu verweisen sein werden. Auch soll zur Entlastung des Etats im Anschluß an den Vorgang des Jahres 1906 zur Beschaffung von Betriebsmitteln und zur Ausstattung der Eisenbahnen mit weiteren Gleisen der Anleiheweg beschritten werden, um die Eisenbahnan­lagen wieder auf eine der staatgehabten außergewöhn­lichen Steigerung des Verkehrs entsprechende Höhe zu bringen." Man ersieht hieraus, daß die preußische Regierung vom regsten Fürsorgeeifer für ihre Beamten beseelt ist, und daß sie sich anderseits aber auch der Verantwortlichkeit bewußt ist, für die erhöhten Aus­gaben alsbald auch durch vermehrte Sparsamkeit und Erschließung neuer Einnahmequellen Deckung zu schaffen. Wir wünschen von Herzen, daß alle Parteien des Landtages sich von dem gleichen Verantwortlichkeits­gefühl leiten lassen und der Regierung bei Deckung des Ausgabebedarfs tatkräftig zur Seite stehen möchten. Der Ruf nach vermehrten Ausgaben ist unsinnig und leeres Getön, wenn er nicht von dem Streben nach entsprechenden Einnahmen gestützt und getragen wird. Demagogische Forderungen ins Blaue hinein, die ein- zig und allein der Popularitätshascherei entspringen, gehören nicht in ein Parlament, das sich auf einem Besitz und Bildung zur Geltung bringenden Wahl­rechte aufbaut, wie es der preußische Landtag zurzeit Gott sei dank doch noch ist.

Die Thronrede kündigt schließlich auch noch eine Reihe kleinerer Vorlagen wie einen Gesetzentwurf über