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mit amtlichem Kreisblatt Monatsbeilage: Landwirtschaftlicher Ratgeber.

Erscheint Mittwoch und Samstag. Preis mitKreisblatt" vierteljährlich 1 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfg.

M 55. Mittwoch, den 10. Juli 1907. 58. Jahrgang.

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Amtliches.

J.-Nr. 3240 K.-A.

Kreispferdeverstcherung

Am Ureltag, den 19. Juli, nachmittags 2 Uhr findet in Schlächtern an der landwirtschaft­lichen Halle am linierter die Ausnahme derjenigen Pferde statt, welche aus der Stadt Schlichtern und den Gemeinden Niederzell und Elm zur Kreispferdeversicherung angemeldet worden sind. Die Pserdebesitzer werden hierinit ersucht, ihre Pferde alsdann vorzuführen.

Aber auch Pferdebesitzern, welche nach Nicht an- gemeldet haben, steht es frei, ihre Pferde mitzubringen und an Ort und Stelle anzumelden.

Schlüchtern, den 8. Juli 1907.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses: _ __Valentiner.______

O rduuug

für Erhebung einer Kreissteuer (Umsatzsteuer)^ vom Er­werbe von Grundstücken und von Rechten, für welche die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften gelten im Landkreise Schlüchtern.

Auf Grund der §§ 13, 18, 69, 70 und 82 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz- Sammlung S. 152) (der §§ 6, 16 und 17 des Kreis- und Provinzial-AbgabengesetzeS vom 23. April 1906 (Gesetz-Samml S. 159) und des Beschlusses des Kreistages vom 27. März 1907 wird für den Landkreis Schlächtern nachstehende Steuerordnung erlassen.

§ 1.

Jeder abgeleitete Eigentumserwerb eines im Land­kreise Schlüchtern belesenen, Grundstücks oder Erwerb eines Rechtes, für welches die auf Grundstücke bezüg­lichen Vorschriften gelten (Bergwerkseigentums, Erdbau- rechts), unterliegt einer Steuer von 1 vom Hundert des Wertes des erworbenen Grundstücks oder Rechtes. In Gemeinden, in welchen eine entsprechende Steuer bereits eingeführt ist, ermäßigt sich die Steuer auf '/, vom Hundert des Wertes.

Erfolgt eine Auflassung auf Grund mehrerer, das Recht auf Auflassung begründender lästiger Rechtsge­schäfte von dem ersten Veräußerer an den letzten Er- Werber, so werden die Erwerbspreise dieser sämtlichen Rechtsgeschäfte zusammengerechnet und ist die Steuer von diesem Gesamtbetrage zu entrichten. Nebertragungen der Rechte eines Erwerbers aus dem Veräußerungs­geschäfte oder nachträgliche Erklärungen eines aus dem Veräußerungsgeschäfte berechtigten Erwerbers, die Rechte für einen Dritten erworben beziehungsweise die Pflichten für einen Dritten übernommen zu haben, werden wie Veräußerungen behandelt. Hat jedoch ein Erwerber das VeräußerungSgeschäft nachweislich auf Grund eines Vollmachtvertrages oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Dritten abgeschlossen, so bleibt die llebertragung seiner Rechte an den Dritten bei der Berechnung des zu versteuernden Betrages außer Betracht.

In Fällen, in welchen auf Grund gesetzlichen An­spruchs auf RückgängigmachungS des VeräußerungSge- fchäfts ein Rückerwerb von Grundstücken oder Rechten stattgesunden hat, kommt die Steuer nicht zur Erhebung. In anderen Fällen eines Rückerwerbes kann der Kreis­ausschuß die zu entrichtende Steuer aus Billigkeitsrück­sichten bis auf 7a» ihres Betrages ermäßigen.

Zur Zahlung der Steuer sind der Erwerber und der Veräußerer, im Falle des Absatzes 2 der letzte Er­werber und der erste Veräußerer gesamtschuldnerisch verpflichtet. Steht einem der Beteiligten nach den landesstempelgesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Befreiung von der Abgabe zu (§ 6), so ist von dem anderen Teile die Hälfte der Steuer zu entrichten.

Bei Erwerbungen im ZwangsversteigerungSverfahren ist bie, Steuer von demjenigen zu entrichten, welchem der Zuschlag erteilt ist. Wenn der Ersteher Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger ist, so wird die Steuer nur von dem Betrage des Meistgebotes erhoben, welcher den Gesamtbetrag seiner Hypotheken oder Grundschuld­forderung und der dieser vorgehenden Forderungen übersteigt. Ist der Ersteher eine von der Zahlung des Stempels befreite Person (§ 6), so kommt einer Steuer nicht zur Erhebung.

Zeiten wiederkehrende Leistungen werden nach den Vor­schriften des Reichs Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 § 17 ff. und der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen kapitalisiert.

Wird ein Grundstück oder Recht im Zwangsver­steigerungsverfahren erworben, so ist die Steuer von dem Betrage des Meistgebots zu berechnen, zu welchem der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung des Wertes der von dem Ersteher übernommenen Leistungen.

8 8.

Die Veranlagung der Steuer geschieht durch den Kreisausschuß.

§ 9.

Die zur Entrichtung der Steuer Verpflichteten haben innerhalb zwei Wochen nach dem Erwerbe dem Magistrate (Gemeiude-sGuts-jVorstande) hiervon sowie von allen sonstigen für die Festsetzung der Steuer in Betracht kommenden Verhältnissen schriftliche oder protokollarische Mitteilung zu machen, auch auf Erfordern die die Steuerpflichtigkeit betreffenden Urkunden vorzulegen.

Auf Verlangen des Magistrats des Gemeinde­vorstandes, Kreisausschusses oder des Gemeinde- (Guts-)Vorstandes sind die Steuerpflichtigen verbunden, über bestimmte, für die Veranlagung der Steuer erheb­liche Tatsachen innerhal Frist schriftlich oder zu

Der Kreisausschuß

Die Errichtung eines Familienfideikommisses oder einer Familienstiftung unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

§ 2.

Ein Erwerb von Todeswegen oder auf Grund einer Schenkung unter Lebenden im Sinne des Reichs- Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs- Gesetzbl. S. 654) bleibt frei von der im § 1 bezeich­neten Steuer.

§ 3.

Die Steuer wird nicht erhoben, wenn ein Grund­stück oder Recht von einem Veräußerer auf einen Abkömmling auf Grund eines lästigen Vertrages über­tragen wird oder wenn einer oder mehrere von den Teilnehmern an einer Erbschaft ein zu dem gemeinsamen Nachlasse gehöriges Grundstück oder Recht erwerben. Zu den Teilnehmern an einer Erbschaft wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben .des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Ver­mögen zu teilen hat.

§ 4.

Bei Eigentumserwerbungen, die zum Zwecke der Teilung der von Miteigentümern gemeinschaftlich be­sessenen Grundstücke bezw. Rechte außer dem Falle der Erbgemeinschaft (vgl. § '3) erfolgen, kommt die Steuer nur insoweit zur Erhebung, als der Wert des dem bis­herigen Miteigentümer übertragenen Eigentums mehr beträgt, als der Wert des bisherigen ideellen Anteils dieses Miteigentümers an der ganzen zur Teilung ge­langten gemeinschaftlichen Vermögensmasse.

§ 5.

Erfolgt der Erwerb auf Grund von Tauschver­trägen, so berechnet sich die Steuer nach bem Werte der von einem der Vertragschließenden in Tausch ge­gebenen Grundstücke oder Rechte und zwar nach den jenigen, welche den höheren Wert haben, bei dem Tausche im Kreise - belesener Grundstücke oder Rechte gegen außerhalb desselben belegene nach bem Werte der ersteren.

§ 6.

Wegen der sachlichen und persönlichen Steuerbe­freiungen und Steuerermäßigungen, insoweit sie nicht bereits durch die vorangegangenen Bestimmungen geregelt worden sind, finden die §§ 4 und 5 des Stempel­steuergesetzes vom 31. Juli 1895 mit folgenden Maß­gaben entsprechende Anwendung:

1. Gemeinden (Gutsbezirke) und Verbände von solchen bleiben wegen aller Erwerbsgeschäfte von der Steuer befreit;

2, Dem Staatsoberhaupte und bem Fiskus anderer Staaten als des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates, den öffentlichen Anstalten und Kassen, die für Rechnung eines solchen anderen Staates verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, den Chefs der bei dem Deutschen Reiche oder bei Preußen beglaubigten Missionen sowie den ausländischen Anstalten, Stiftungen und Ver­einen usw. (§ 5 Abs. 1 dg, Abs. 3 a. a. O.) wird Steuerbefreiung gewährt, wenn nach ber Erklärung des Ministers der auswärtigen Ange­legenheiten in dem betreffenden Staat Preußen gegenüber die gleiche Rücksicht geübt wird. Von der Steuer bleiben ferner die Käufe und Verkäufe folcher Körperschäften und Gesellschaften frei, diel sich in gemeinnütziger Weise mit den Aufgaben der inneren Kolonisation und der Grundent schuldigung befassen, und für die dies seitens des Finanzministers mit der Erklärung bescheinigt wirb, daß der Körperschaft oder Gesellschaft auch staatsseitig Stempelerleichterungen zuteil geworden sind oder werden sollen.

§ 7.

Die Wertermittelung ist in denjenigen Fällen, in welchen die Steuer von dem Werte zu berechnen ist, auf den gemeinen Wert des Gegenstandes zur Zeit des Erwerbsaltes zu richten.

In keinem Falle darf ein geringerer Wert versteuert werden, als der zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bedungene Preis mit Einschluß der vom Erwerber übernommenen Lasten und Leistungen und unter Zurechnung der vorbehaltenen Nutzungen. Die auf dem Gegenstände haftenden gemeinen Lasten werden hierbei nicht mitgerechnet; Renten und andere zu gewissen

> einer ihnen zu bestimmenden Protokoll Auskunft zu erteilen. 8 10.

ist bei der Veranlagung der

Steuer an die Angaben der Steuerpflichtigen nicht gebunden

Wird die erteilte Auskunft beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen vor der Veranlagung die Gründe der Beanstandung mit dem Anheimstellen mitzuteilen, hier­über binnen einer angemessenen Frist eine weitere Er­klärung abzugeben. Findet eine Einigung mit dem Steuerpflichtigen nicht statt, so kann der Kreisausschuß- die zu entrichtende Steuer, nötigenfalls nach dem Gut­achten Sachverständiger festsetzen.

§ 11.

Nach bewirkter Prüfung erfolgt die Veranlagung durch den Kreisausschuß, worüber dem Steuerpflichtigen eine schriftliche Mitteilung (Veranlagung) zuzustellen ist.

Die Steuer ist innerhalb drei Wochen an die Stadt- kasse Gemeinde-(Guts-)Kasse zu entrichten, welche den Betrag der Kreiskommunalkasse überweist. Nach vergeblicher Aufforderung zur Zahlung erfolgt die Ein­ziehung der Steuer im VermaltungSzwangsverfahren.

§ 12.

Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Ver­anlagung beim Kreisausschuß schriftlich oder protokollarisch anzubringen.

Ueber den Einspruch beschließt der Magistrat KreiSausschuß. Gegen dessen Beschluß steht dem Steuer­pflichtigen binnen einer mit dem ersten Tage nach er- folgter Zustellung beginnenden Frist von zwei Wochen die Klage im VerwaltungSstreitverfahren an den Be­zirksausschuß offen.

Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur Abführung der Steuer nicht aufgeschoben.

§ 13.

Wer eine ihm nach § 9 dieser Ordnung obliegende Anzeige oder Auskunft nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet, wird, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Straft ver­wirkt ist, mit einer Geldstrafe von einer bis dreißig Mark bestraft.

§ 1a.

Diese Ordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver­kündigung in Kraft.

Schlüchtern, 27. März 1907.

Der Kreistag des Kreises Schlüchtern:

Valentiner. Albrecht. Wiedemann. Schäfer.

Vorsitzender. Mitglieder.

I -Nr. 3068 K. A. Vorstehende Steuerordnung wird hierdurch mit dem Hinzufügen veröffentlicht, daß der. Bezirksausschuß zu Cassel unterm 14. Juni 1907 B. A. Nr. 976/07 die Genehmigung erteilt hat.

Schlüchtern, den 1. Juli 1907.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses; Valentiner.