SchlWerlmMung
mit amtlichem Kreisblatt Monalsbeilage: Landwirtschaftlicher Ratgeber.
Erscheint Mittwoch und Samstag. — Preis mit „Kreisblatt" vierteljährlich 1 Mk. — Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfg.
M 43. Mittwoch, den 29. Mai 1907. 58. Jahrgang.
Amtliches.
Ordnung für die Erhebung einer Kreissteuer von der Erlangung der Erlaubnis zum ständigen Betriebe der Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus, im Kreise Schlüchlern.
Auf Grund der §§ 6, 16 und 17 des Kreis- und Provinzialabgabengesetzes Vorn 23 April 1906 (Ge setzSammlung Seile 159) und des Kreistagsbeschusfes vom 27. März 1907 wird für den Kreis Schlüchlern nachstehende Steuerordnung erlassen.
8 1.
Die Erlangung der Erlaubnis zum ständigen Betriebe
einer Gastwirtschaft,
einer Schankwirtschaft,
eines Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus unterliegt nach näherer Vorschrift der §§ 2—4 einer Steuer.
Für die Steuer haftet derjenige, welchem die Erlaubnis erteilt worden ist.
§ 2.
Die Steuer beträgt, wenn dje Erlaubnis zur Errichtung einer neuen Wirtschaft oder eines neuen Kleinhandels erteilt ist und der Gewerbetreibende
a) wegen geringen Ertrages und Kapitals
von der Gewerbesteuer frei ist 300 Mk.
b) in der vierten Gewerbesteuerklasse veranlagt ist 500
c) in der dritten Gewerbesteuerklasse veranlagt ist 800 „
d) in den zweiten Gewerbesteuerklasse veranlagt ist _ 1100 „
e) in der ersten Gewerbesteuerklusse veranlagt ist 1500 „
§ 3.
Im Falle der Uebernahme einer bestehenden Wirtschaft oder eines bestehenden Kleinhandels durch einen anderen Gewerbetreibenden beträgt die Steuer 50 vom Hundert desjenigen Steuersatzes, welcher nach § 2 für den Fall der Errichtung einer neuen Wirtschaft oder eines neuen Kleinhandels zu berechnen wäre.
8 4.
Die Erlaubnis zur Konzessionserweiterung eines der im § 1 bezeichneten Betriebe ist nach dem Ermessen des Kreisausschusses mit einem Satze vonj25 bis 50 vom Hundert der nach ß 2 zu berechnenden Sätze zu versteuern.
§ 5.
Eine Steuer wird nicht erhoben:
1. wenn die Wirtschaft (der Kleinhandel) von dem bisherigen Inhaber auf einen direkten Abkömmling (Sohn, Tochter) übertragen wird,
2. wenn die Erlaubnis zum Betriebe der Wirtschaft (des Kleinhandels) der Witwe des bisherigen Inhabers oder nach deren Wiederverheiratung ihrem Ehemann erteilt wird.
8 6.
Der Kreisausschuß kann Steuerfreiheit gewähren:
1. wenn die Erlaubnis zum Betriebe der Gast- oder Schankwirtschaft auf den Ausschank alkoholfreier Getränke beschränkt wird.
2. wenn der Nachweis erbracht wird, daß der Wirt schaftsbetrieb für Rechnung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands, einer gemeinnützigen Vereinigung oder für einen wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck erfolgen soll.
Wird dem Inhaber einer Wirtschaft, welche gemäß Absatz 1 Ziffer 1 von der Steuer befreit geblieben ist, die Erlaubnis zum Ausschank von geistigen Getränken erteilt, so ist diese ebenso wie die Erlaubnis zur Errichtung einer neuen Wirtschaft zu versteuern.
8 ?.
Die Veranlagung der Steuer erfolgt durch den Kreisausschuß, dem hierbei die in § 16 Abs. 2 des Kreis- und Provinzialabgabengesetzes vom 23. April 1906 in Verbindung mit § 63 des Kommunalabgaben- gesetzes vorn 14. Juli 1893 geregelten Befugnisse zustehen. Ueber die Veranlagung ist dem Steuerpflichtigen ein schriftlicher Bescheid zuzufertigen.
Lehrplaue für den Zeichenunterricht bekanni zu machen. £ l beschränkter Zahl können auch Lehrerinnen vorgeschlagen werden.
Die Kosten ihrer Stellvertretung haben die Teilnehmer selbst zu tragen. Dagegen bin ich bereit, ihnen, aber nur im Bedarfsfälle, zu den Kosten des Aufenthalts in Düsseldorf eine Beihilfe bis zum Höchstbetrage von 60 Mk. zu gewähren.
Außerdem werde ich jeden, Teilnehmer den Preis einer Fahrkarte dritter Klasse für die Reise von seinem Wohnorte nach Düsseldorf und zurück erstatten.
Berlin, W. 64, den 4. Mai 1907.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- u. Medizinal-Angelegenheit.
In Vertretung: gez.: Wever.
An die Königliche Regierung zu Cassel.
I. Nr. 5195. Den Vorstehenden Ministerial-Erlaß teile ich den Herren Lehrern zur Kenntnisnahme und unter dem Ersuchen mit, etwaige Anmeldungen sofort hierher einzureichen. Eine schriftliche Erklärung, daß der Betreffende unter den vorstehend erwähnten Bedingungen an dem Kursus teilnehmen will, ist mit vorzulegen.
Schlüchtern, den 25. Mai 1907.
Der Kgl. Landrat: Valentiner.
Bekanntmachung.
Zur Ablösung eines Teils der Schutztruppe für Südwestafrika werden freiwillige Mannschaften der Reserve angenommen.
Zum Eintritt bereite Mannschaften haben sich bis spätestens 8. Juni v. Js. beim zuständigen Bezirksfeldwebel zu melden, bei dem auch die näheren Bestimmungen eingesehen werden können.
Besonders erwünscht sind Handwerker aller Art, vornehmlich Beschlagschmiede, Schuhmacher, Maurer und Zimmerleute.
Gebührnisse wie Schutztruppe.
Dienstverpflichtung auf 3*/2 Jahr.
Bezirkskommando Hanau.
Deutsches Reich.
— Der Kaiser bestimmte, daß die Jacht „Hohenzollern" und die Begleitschiffe Kreuzer „Königsberg" und Schnellboot „Sleipner" am 12. Juni von Kiel nach der Elbe abgehen und am 13. Juni zu seiner Verfügung in Hamburg bereit liegen sollen.
— Acht chinesische Prinzen, die der kaiserlichen Familie angehören, sowie 20 andere Chinesen werden demnächst als Kadetten in die englische Marine ein- treten. Die britische Regierung hat bereits ihre Zustimmung gegeben. 12 weitere junge Leute sollen in Deutschland militärischen Studien obliegen. China geht mit Eifer daran, seine Flotte auszubauen. Ein empfindlicher Uebelstand ist der Mangel an brauchbaren Häfen in NordSina, da die besten (Makung, Port Arthur, Dalny, ^Weihaiwai und Kiauschou) in Den letzen Jahren in den Besitz fremder Mächte übergegangen sind.
— In Berlin und Charlottenburg haben Verhaftungen russischer Studenten stattgefunden. Es hat sich ergeben, daß ein anarchistischer Geheimbund unter Den russischen Studenten besteht. Unter den beschlagnahmten Schriften befinden sich Anleitungen zur Herstellung von Bomben. Sechs russische Studenten sind bereits aus Deutschland ausgewiesen. Dieses Vorgehen hat in allen national und sittlich empfindenden Kreisen Deutschlands lebhaften Beifall hervorgerufen. Es ist in der Tat höchste Zeit, das mit derartigem Gesindel endlich aufgeräumt werde.
— Bei der Landtagsersatzwahl im Wahlkreise Stettin 4 wurde mit sämtlichen abgegebenen 348 Stimmen Landgerichtsdirektor Boehmer (kons.) gewählt. Ein Gegenkandidat war nicht aufgestellt worden.
— In Zukunft sollen, gemäß einer Kaiserlichen Verfügung, nur solche Kriegervereine bei Kaiserparaden oder im Spalier vor dem Kaiser Ausstellung nehmen, die dem Landeskriegerverbande bezw. dem deutschen Kriegerbunde angehören.
— Die Anwendung des Erbbaurechts nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist aus
Die Entrichtung der Steuer hat bei Aushändigung der Konzessionsurkunde zu erfolgen. Stundung bis zu 2 Monaten kann vom Kreisausschuß gewährt werden; nach vergeblicher Aufforderung zur Zahlung erfolgt die Einziehung der Steuer im Verwaltungszwangsverfahren.
8 8.
Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Veranlagungsbescheides beim Kreisausschuß schriftlich an- zubringen. Ueber den Einspruch beschließt der Kreis« ausschuß; gegen dessen Beschluß steht dem Steuerpflichtigen binnen einer mit dem ersten Tage nach ersolgter Zustellung beginnenden Frist von 2 Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren an den Bezirksausschuß offen.
8 9.
Wer eine ihm gemäß § 7 obliegende Auskunft nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet, wird, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe von einer bis dreißig Mark bestraft.
8 io.
Diese Ordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver- kündigung in Kraft.
Schlüchtern, den 27. März 1907.
Der Kreistag des Kreises Schlüchtern: Valentiner, Albrecht, Wiedemann, L. Schäfer, Vorsitzender. Mitglieder.
J.-Nr. 2535. Vorstehende Steuerordnung wird hierdurch mit dem Hinzufügen veröffentlicht, daß die Genehmigung des Bezirksausschusses unterm 19. 4. 07 — B. A. 621 —, die ministerielle Genehmigung unterm 15. 5. 07 — Nr. 4831 — erteilt ist.
Schlüchlern, den 25. Mai 1907.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses: Valentiner.
"v7H. Nr -l29!^^7sv7-'Ich" beabsichtige an der hiesigen Königlichen Kunstschule in der Zeit vom 29. Juli bis 24. August d. Js. für Lehrer an Volksund Mittelschulen, Seminaren und Präparandenanstalten einen Kursus für leichte Holzarbeit in Verbindung mit dem Linearzeichnen nach der Frankelschen Methode abhalten zu lassen.
Die Königliche Regierung veranlasse ich bis zum 15. Juni d Js. aus Ihrem Bezirke geeignete Teilnehmer an den Kursus in Vorschlag zu bringen.
Die Kosten ihrer Stellvertretung haben die Teilnehmer selbst zu tragen. Dagegen bin ich bereit, jedem Teilnehmer zu den Kosten seines hiesigen Aufenthalts eine Beihilfe von 120 Mk. zu bewilligen und ihnen den Preis einer Fahrkarte dritter Klaffe für die Her- und Rückreise zu erstatten. Ein Hornorar für den Unterricht haben die Teilnehmer nicht zu zahlen. Das erforderliche Material und Handwerkszeug wird ihnen frei geliefert.
Berlin, W. 64, den 7. April 1907.
Der Minister
der geistlichen, Unterrichts- u. Medizinal-Angelegenheit. In Vertretung: gez.: Wever.
An sämtliche Königlichen Regierungen.
J.-Nr. 5194. Den vorstehenden Ministerial-Erlaß bringe ich zur Kenntnis der betreffenden Lehrpersonen mit dem Ersuchen, etwaige Anmeldungen sofort hierher einzureichen. Der Anmeldung ist eine schriftliche Erklärung beizufügen, daß der Betreffende unter den vorstehend erwähnten Bedingungen an dem Kursus teilnehmen will.
Schlüchtern, den 25. Mai 1907.
Der Kgl. Landrat: Valentiner.
U. III. A. Nr. 1377 U. IV. In der Zeit vom 29. Juli bis 24. August d. Js. wird in Düsseldorf ein Zeichenkursus für Volks- und Mittelschullehrer abgehalten werden.
Die Königliche Regierung veranlasse ich bis zum 15. Juni d. Js. aus Ihrem Bezirke geeignete Teilnehmer an dem Kursus in Vorschlag zu bringen, und zwar vorzugsweise aus solchen Ortem wo sich sonst keine Möglichkeit bietet, die Lehrkräfte mit dem neuen