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Ziegeunerbanden für Rechnung der Staatskasse nur dann gemacht werden dürfen, wenn ihre Mittellosigkeit zweifelsfrei festgestellt ist. Ich bemerke ferner, daß jene Aufwendungen auf das Allernotwendigste zu be­schränken sind.

Schlüchtern, den 28. Februar 1906..

Der com. Königl. Landrat: Valentiner.

J. Nr. 1537. Die Herren Synagogenältesten des Kreises werden hiermit veranlaßt, die ihnen von hier­aus zugehenden Klassensteuerrollen für die Steuerperiode 1906 08 vor den versammelten Gemeindemitgliedern zu verlesen und jedem Steuerpflichtigen den ihn be­treffenden Steuersatz besonders bekannt zu machen, auch die geschehene Bekanntmachung durch Namensunter- schrift mit Beisetzung des Tages, an welchem sie erfolgt ist, anerkennen zu lassen. Der Tag, an welchem die die Bekanntmachung stattgefunden hat, ist binnen 14 Tagen hierher anzuzeigem

Einsprüche gegen die Veranlagung sind nur inner­halb 14 Tagen nach erfolgter Bekanntmachung zu­lässig.

Schlüchtern, den 1. März 1906.

Der com. Kgl. Landrat: Valentiner.

Im Monat Februar d. Js. sind folgenden Personen Jahresjagdscheine erteilt worden:

1. Preßberger Wilhelm, Unterförster, Romsthal.

2. Erhard Julius, Gastwirt, Ahl.

3. Rosenthal Louis, Kaufmann, Frankfurt a. M.

Schlüchtern, den 1. März 1906.

Der com. Kgl. Landrat: Valentiner.

Das diesjährige Musterungsgeschäft für den Kreis Schlüchtern wird an den folgenden Tagen, jedesmal von vormittags 8^/, Uhr ab, im SaaleZum Deutschen Kaiser" hierselbst vorgenommen werden und zwar:

Am Donnerstag, den 8. März d. Js. für die Stadt Schlüchtern und die Gemeinden Ahl, Ahlersbach, Altengronau, Bellings, Breitenbach, Breunings, Eckardroth, Elm und Gundhelm.

Am Freitag, den 9. März d. J. für die Gemeinden bezw. Gutsbezirke Herolz, Heubach, Hintersteinau, Hohenzell, Hundsrück, Hütten, Jossa, Kerbersdorf, Klosterhöfe, Kresfenbäch, Lindenberg, Mar- born, Marjoß, Mottgers, Neuengronau, Neustall, Niederzell und Oberkalbach.

Am Sonnabend, den 10. März d. Js. für die Gemeinden bezw. Städte Oberzell, Reinhards, Romsthal, Salmünster, Sannerz, Sarrod mit Rabenstein und Rebsdorf, Schwarzenfels, Seidenroth, Soden und Steinau.

Am Montag, den 12. März d. Js. für die Gemeinden Sterbfritz einschl. des Gutsbezirkes Oberförsterei Sterbfritz, Uerzell mit Klesberg, Ulmbach, Uttrichshausen, Vollmerz mit Ramholz und Hinkelhof, einschl. des Gutsbezirkes Ramholz, Mahlert, Mallroth, Meichersbach, Weiperz und Züntersbach.

Das Zurückstellungsgeschäft (§ 123 d. Wehrordnung) und die Losung finden am Dienstag, den 13. März d. Js. vormittags 8% Uhr statt.

In den Musterungsterminen haben sich zugestellen:

a. die im hiesigen Kreise geborenen Militärpflich­

tigen, sofern sie nicht außerhalb desselben ihren dauernden Aufenthalt genommen haben:

b. die nicht im hiesigen Kreise geborenen aber in demselben sich dauernd aufhaltenden Militärpflich­tigen und zwar:

1. alle die im Jahre 1886 geborenen männlichen Personen, soweit sie nicht schon in den Militärdienst eingetreten sind oder Ausstand erhalten haben;

2. diejenigen, welche in früheren Jahren zurückge- stellt oder überzählig geblieben sind und eine endgül­tige Entscheidung über ihr Militärverhältnis noch nicht erhalten haben.

Die unter Ziffer 2 bezeichneten Militärpflichtigen haben ihre Losungsscheine mit zur Stelle zu bringen, welche von den Herren Bürgermeistern zu sammeln und vor Beginn des Geschäfts im Musterungszimmer abzugeben sind.

Militärpflichtige, welche in den Musterungsterminen ohne genügende Entschuldigung fehlen, haben eine Geld­strafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen und außerdem die im § 26,-7 der Wehrordnung an­gedrohten Nachteile zu gewärtigen.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher wer­den veranlaßt, die Musterungstermine wiederholt be­kannt zu machen und den sie angehenden Terminen persönlich beizuwohnen.

Gemäß der einschlägige« gesetzliche« Be­stimmung find z«r Feststellung eines ange­gebenen Fehlers, wie Epilepste (Fallsucht), Schwerhörigkeit, Kurzsichtigkeit, Stottern, Taubheit usw. drei glaubhafte Zeuge« protokollarisch darüber zu vernehme«, ob und i« welcher Weise fie selbst die Fehler an den Militärpflichtige« wahrgenommen habe«. Außerdem aber find darüber ärzt­liche Zeugnisse, Zeugnisse der Ortsvorstände der Geistlichen und Lehrer vorzulege«.

Wer an Epilepste (Fallsucht) zu leiden behauptet, hat drei glaubhafte Zeugen hier, für zu stelle«, oder ein Zeugnis eines be­amteten Arztes beizubringen. Auch kann das Vorhandensein des Leidens angenom­men werden, wenn der Nachweis desselben in anderer glaubwürdiger Weise geführt ist.

Die Gesuche um Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst (Reklamationen) sind nach dem vor­geschriebenen Formular auszustellen bezw. die der früheren Jahrgänge welche den Herren Bürgermeistern bereits übersandt worden sind ev. zu erneuern und spätestens bis zum 20. Februar d. Js. hierher einzureichen. Im letzteren Falle bedarf es also einer Neuaufstellung nicht, nur die vorgekommenen Ver­änderungen sind in den betreffenden Spalten des Frage­bogens genau zu wahren. Die zugehörigen Anlagen sind ordnungsgemäß zu nummeriren und zu heften, andernfalls sie zur Vervollständigung zurückgegeben werden müssen. Bei Aufstellung der Reklamationen sind die §§ 32 und 33 der Wehrordnung (Beilage zum Amtsblatt Nr. 35 für 1901) genau zu beachten.

Zur Vermeidung von Nachteilen bringe ich noch Folgendes zur Kenntnis:

1. Diejenigen Personen, zu deren.Gunsten reklamirt