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Krersmatt

für die Stadt und den Kreis Schlächtern.

M 9. Samstag, den 24. Februar. 1906*

St. 168. Die Herrn Vorsteher der Landgemeinden und Gutsbezirke werden hierdurch ersucht, die Orts- steuererheber zur Einhaltung der im Kreisblatt 19 vom 6. Mai 1905 bekannt gegebenen Termine (6. 7. 8. 9. und 12. März) zur Ablieferung der Staats­steuern u. s. w. für das 4. Quartal des Rechnungs­jahres 1905 an die hiesige Königliche Kreiskasse anzuhalten.

Die Vorschriften in den Artikeln 13, 14, 15, 16 und 17a der Anweisung zur örtlichen Erhebung der Staatssteuern vom 30. November 1895 sind auf das Genaueste zu beachten. Vor Ausfertigung der an die Königliche Kreiskasse abzugebenden Liefer­zettel (zweifach) muß Spalte 18 des Hebebuches aufgerechnet und der Ablieferungsvermerk über die einzelnen Steuerarteu am Schluß des Hebe­buches unter Eintragung der abzuliefernden Beträge in Spalte 18 gefertigt fein.

Schlüchtern, den 22. Februar 1906.

Der com. Königl. Landrat: Valentiner.

J.-Nr. 1356. Die Königlichen Beschäler treffen am 28. d. Mts. auf Station Schlüchtern ein. Die Herren Bürgermeister werden darauf aufmerksam ge­macht, daß die Abfohlungsergebnisse in die ihnen demnächst zugehenden Deckregister recht genau einzu- tragen und letztere bis spätestens 20. Juni an den betreffenden Stationswärter zurückzusenden sind; auch sind die Züchter darauf aufmerksam zu machen, daß die fälligen Deck- und Füllengelder ungesäumt an den Stationswärter zu zahlen sind.

Schlüchtern, den 20. Februar 1906.

Der com. Königliche Landrat: Valentiner.

J.-Nr. 1500. Die Schweineseuche in Lützelhausen Kreis Gelnhausen, ist erloschen.

Schlüchtern, den 21. Februar 1906.

Der com Königliche Landrat: Valentiner.

Der Plan über die Errichtung einer oberirdischen Telegraphenlinie von km 53,0/0,0 der Hanau-Vachaer Landstraße nach dem Klostergut Lindenberg liegt bei dem Postamt in Schlüchtern (Bez. Cassel.)

Lassel, den 16. Februar 1906.

Kaiserliche Oberpostdirektion.

Dar diesjährige Musterungsgeschäft für den Kreis Schlüchtern wird an den folgenden Tagen, jedesmal

von vormittags 874 Uhr ab, im SaaleZum Deutschen Kaiser" hierselbst vorgenommen werden und zwar:

Am Donnerstag, den 8. März d. Js.

für die Stadt Schlüchtern und die Gemeinden Ahl, Ahlersbach, Altengronau, Bellings, Breitenbach, Breunings, Eckardroth, Elm und Gundhelm.

Am Freitag, den 9. März d. I.

für die Gemeinden bezw. Gutsbezirke Herolz, Heubach, Hintersteinau, Hohenzell, Hundsrück, Hütten, Jossa, Kerbersdorf, Klosterhöfe, Kressenbach, Lindenberg, Mar- born, Marjoß, Mottgers, Neuengronau, Neustall, Niederzell und Oberkalbach.

Am Sonnabend, den 10. März d. Js. für die Gemeinden bezw. Städte Oberzell, Reinhards, Romsthal, Salmünster, Sannerz, Sarrod mit^Rabenstein und Rebsdorf, Schwarzenfels, Seidenroth, Soden und Steinau.

Am Montag, den 12. März d. Js. für die Gemeinden Sterbfritz einschl. des Gutsbezirkes Oberförsterei Sterbfritz, Uerzell mit Klesberg, Ulmbach, Uttrichshausen, Vollmerz mit Ramholz und Hinkelhof, einschl. des Gutsbezirkes Ramholz, Mahlert, Wallroth, Weichersbach, Weiperz und Züntersbach.

Das Zurückstellungsgeschäft (§ 123 d. Wehrordnung) und die Losung finden am Dienstag, den 13. März d. Js. vormittags 87« Uhr statt.

In den Musterungsterminen haben sich zugestellen:

a. die im hiesigen Kreise geborenen Militärpflich­tigen, sofern sie nicht außerhalb desselben ihren dauernden Aufenthalt genommen haben:

b. die nicht im hiesigen Kreise geborenen aber in demselben sich dauernd aufhaltenden Militärpflich­tigen und zwar:

1. alle die im Jahre 1886 geborenen männlichen Personen, soweit sie nicht schon in den Militärdienst eingetreten sind oder Ausstand erhalten haben;

2. diejenigen, welche in früheren Jahren zurückge­stellt oder überzählig geblieben sind und eine endgül­tige Entscheidung über ihr Militärverhältnis noch nicht erhalten haben.

Die unter Ziffer 2 bezeichneten Militärpflichtigen haben ihre Losungsscheine mit zur Stelle zu bringen, welche von den Herren Bürgermeistern zu sammeln und vor Beginn des Geschäfts im Musterungszimmer abzugeben sind.

Militärpflichtige, welche in den Musterungsterminen ohne genügende Entschuldigung fehlen, haben eine Geld­strafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tage»