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Kretsvlatt

für die Stadt und den Kreis Schlüchtern.

H^ Samstag, den 17. Februar. 1906«

^Bekanntmachung.

2111t 1. März wird in dem zum Landbestellbezirke der Kaiserlichen Postagentur in Ulmbach gehörenden Orte Sarrod in Verbindung mit der daselbst bereits bestehenden Telegraphenhilsstelle eine Posthilfstelle er­öffnet, deren Verwaltung dem Telegraphenhilfstellen- inhaber, Bürgermeister Link, übertragen ist.

Cassel, den 3. Februar 1906.

Kaiserl. Oberpostdirektion: Hoffmann.

Das diesjährige Musterungsgeschäft für den Kreis Schlüchtern wird an den folgenden Tagen, jedesmal von vormittags 8'/^ Uhr ah, im SaaleZum Deutschen Kaiser" hierselbst vorgenommen werden und zwar:

Am Donnerstag, den 8. März d. Js. für die Stadt Schlüchtern und die Gemeinden Ahl, Ahlersbach, Altengronau, Bellings, Breitenbach, Breunings, Eckardroth, Elm und Gundhelm.

Am Freitag, den 9. März d. I für die Gemeinden bezw. Gutsbezirke Herolz, Heubach, Hintersteinau, Hohenzell, Hundsrück, Hütten, Josfa, Kerbersdors, Klosterhöfe, Kressenbach, Lindenberg, Mar- born, Marjoß, Mottgers, Neuengronau, Neustall, Niederzell und Oberkalbach.

Am Sonnabend, den 10. März d. Js. für die Gemeinden bezw. Städte Oberzell, Reinhards, Romsthal, Salmünster, Sannerz, Sarrod mit Rabenstein nnd Rebsdorf, Schwarzenfels, Seidenroth, Soden und Steinau.

Am Montag, den 12. März d. Js. für die Gemeinden Sterbfritz einschl. des Gutsbezirkes Oberförsterei Sterbfritz, Uerzell mit Klesberg, Ulmbach, Uttrichshausen, Vollmerz mit Ramholz und Hinkelhof, einschl. des Gutsbezirkes Ramholz, Mahlert, Wallroth, Weichersbach, Weiperz und Züntersbach.

Das Zurückstellungsgescbäft (§ 123 d. Wehrordnung) und die Losung finden am Dienstag, den 13. März d. Js. vormittags 8% Uhr statt.

In den Musterungsterminen haben sich zugestellen:

a. die im hiesigen Kreise geborenen Militärpflich­tigen, sofern sie nicht außerhalb desselben ihren dauernden Aufenthalt genommen haben;

b. die nicht im hiesigen Kreise geborenen aber in demselben sich dauernd aufhaltenden Militärpflich­tigen und zwar:

1 . alle die im Jahre 1886 geborenen männlichen Personen, soweit sie nicht schon in den Militärdienst eingetreten sind oder Ausstand erhalten haben;

2 .' diejenigen, welche in früheren Jahren zurückge­stellt oder überzählig geblieben sind und eine endgül­tige Entscheidung über ihr Militärverhältnis »och nicht erhalten haben.

Die unter Ziffer 2 bezeichneten Militärpflichtigen haben ihre Losungsscheine jmit zur Stelle zu bringen, welche von den Herren Bürgermeistern zu sammeln und vor Beginn des Geschäfts im Musterungszimmer abzugeben sind.

Militärpflichtige, welche in den Musterungsterminen ohne genügende Entschuldigung fehlen, haben eine Geld­strafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen und außerdem die im § 26,-7 der Wehrordnung an­gedrohten Nachteile zu gewärtigen.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher wer­den veranlaßt, die Musterungstermine wiederholt be­kannt zu machen und den sie angehenden Terminen persönlich beizuwohnen.

Gemäß der einschlägige« gesetzliche« Be­stimmung sind zur Feststellung eines «»ge­gebene« Fehlers, wie Epilepsie (Fallsucht), Schwerhörigkeit, Kurzsichtigkeit, Stottern, Taubheit u. s. W. drei glaubhafte Zeugen protokollarisch darüber zu vernehme«, ob und i« welcher Weise sie selbst die Fehler an den Militärpflichtigen wahrgenomme« haben. Außerdem aber sind darüber ärzt« liche Zeugnisse Zeugnisse der Ortsvorstände der Geistlichen und Lehrer vorzulege«.

Wer an Epilepsie (Fallsucht) zu leiden behauptet, hat drei glaubhafte Zeugen hier« für zu stelle«, oder ein Zeugnis eines be­amteten Arztes beizubringe«. Auch !ka«u das Vorhandensein des Leidens angenom- men werden, wenn der Nachweis desselben in anderer glaubwürdiger Weise geführt ist.

Die Gesuche um Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst (Reklamationen) sind nach dem vor­geschriebenen Formular aufzustellen bezw. die der früheren Jahrgänge - welche den Herren Bürgermeistern bereits übersandt worden sind ev. zu erneuern und spätestens bis zum 20. Februar d. Js. hierher einzureichen. Im letzteren Falle bedarf es also einer Neuaufstellung nicht, nur die vorgekommenen Ver­änderungen sind in den betreffenden Spalten des Frage­bogens genau zu wahren. Die zugehörigen Anlagen ind ordnungsgemäß zu nummeriren und zu heften, andernfalls sie zur Vervollständigung zurückgegeben