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Im Monat Dezember 1904 sind an folgende Per­sonen Jagdscheine erteilt worden:

a. Jahresjagdscheine.

1. Zipf Hermann, Apotheker, Salmünster.

2. Hadermann, Amtsrichter, Schwarzenfels.

3. Reineck Otto, Revierförster, Ramholz.

4. Kohlhepp, Amtsgerichtssekretär, Stein au.

5. Schnetzer, Obergärtner, Ramholz.

6V Lotz Georg, Arbeiter, Hintersteinau.

b. Unentgeltliche Jagdscheine.

1. Ditzel Cornelius, Forsthilfsjäger, Züntersbach.

2. Taggeselle, Förster, Mottgers.

3. Löffert, Förster, Forsthaus Häuserdick.

4. Quehl, Forstaufseher, Neuengronau.

5. Teschauer, Oberförster, Romsthal.

Schlüchtern, den 4. Januar 1905.

Der Kgl. Landrat: Graf zu Solms'

J.-Nr. 8400. Der Kaufmann Samuel Münz zu Altengronau ist zum Vorsitzenden des Vorstandes des israelitischen Totenhofsverbandes Altengronau gewählt und bestätigt worden.

Schlüchtern, den 29. Dezember 1904.

Der Königl. Landrat: J. V. Schult heis.

Königl. Fachschule für die Kleineisen- und Stahlwaren- Jndustrie in Schmalkalden.

Die Anstalt beginnt zu Ostern 1905 einen neuen Unterrichtskursus und nimmt hierzu Schüler auf.

Sie bietet befähigten jungen Leuten Gelegenheit in Musterwerkstätten eine sorgfältige und vielseitige prak­tische Ausbildung in der Eisen- und Stahlbearbeitung zu erlangen, und durch einen geordneten Unterricht jene fachteoretischen und wirtschaftlichen Kenntnisse zu er­werben, welche unter den heutigen Anforderungen des Gewerbebetriebes für zukünftige technische Hilfskräfte und Werkmeister oder für selbständige Gewerbetreibende in der Kleineisenwaren- und Werkzeugindustrie, in Schlossereien u. s. w unbedingt erforderlich sind.

Aufnahmefähig sind junge Leute mit guter Ele­mentarbildung nach erfüllter Schulpflicht. Vorherige praktische Fähigkeit ist nicht Bedingung, aber erwünscht.

Die Kursusdauer beträgt mindestens 2 Jahre.

Absolventen, welche die Reifeprüfung abgelegt haben sind von der Gesellenprüfung befreit. (Min.-Erl. vom 16. März 1904 II. C. 8497 und II. a. 1111.)

Minder bemittelte und würdigen Schülern preuß. Staatsangehörigkeit können Stipendien gewährt werden.

Nähere Auskunft giebt das Programm der Anstalt, welches anf Verlangen von dem Unterzeichneten unent­geltlich zugesandt wird.

Der Direktor der Königlichen Fachschule: Beil.

Nachrichten für Freiwillige, die in die Schiffsjungendivision eintreten wollen. (Fortsetzung)

5. Die Angehörigen haben Veränderungen, welche in der Zeit nach der Anmeldung mit dem Jungen vor­gehen (Tod, Verzichtleistung, gerichtliche Bestrafungen usw.), dem Bezirkskommando sofort anzuzeigen.

6. Die Einberufenen haben sich zunächst zum Be­zirkskommando zu begeben. Hier werden sie nochmals

untersucht und, wenn brauchbar, mittelst Militärfahr­scheins nach Kiel befördert. Sie erhalten die einem Gemeinen bei Einberufungen zum Dienst, sowie bei Ent­lassungen zustehenden Gebührnisse. Für den Weg von Kiel nach Friedrichsort (Dampfschiffsverbindung) muß jeder 30 Pfg. Dampfergeld besitzen. Das Mitbringen von Uhren und Wertgegenständen ist nicht angebracht.

7. Vorstellungen wegen nicht erfolgter Einberufung oder Gesucbe um sofortige Einberufung vor dem an- beraumten Gestellungstermin werden nicht berücksichtigt.

VI. Entlassung.

1. Wer auf eigenen Antrag mitjEinwilligung seines Vaters oder Vormundes wieder entlassen zn werden wünscht, hat zuvor die auf ihn gewendeten Kosten im Betrage von 540 Mk. für das Jahr, oder 45 Mk. für den Monat, zurück zu erstatten, t 4 Tage und weniger werden hierbei nicht gerechnet, mehr als 14 Tage gelten gleich einem vollen Monat. In Betracht kommt die Zeit von der Einstellung bis zur Entlassung. Hat sich letztere infolge besonderer Verhältnisse verzögert, so steht es der Inspektion des Bildungswesens frei, von der Bezahlung der Kosten für die Zeit zwischen Genehmi­gung des Entlassungsantrages und der tatsächlich er­folgten Entlassung Abstand zu nehmen. Die Rück­beförderung erfolgt unter Gewährung der unter V, 6 angegebenen Gebührnisse.

2. Jeder eingestellte Junge, welcher den Anforder­ungen des Marinedienstes geistig, moralisch oder körper­lich nicht entspricht, kann als untauglich entlasten werden, jedoch findet in diesen: Falle eine Zurückerstattung der Kosten nicht statt. Schiffsjungen, welche durch den Krieg oder durch Dienstbeschädigung auf Seereisen zur Fortsetzung des Dienstes unfähig geworden sind, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen pensioniert. (Sie erhalten dieselben Pensionssätze wie die Gemeinen, jedoch nicht den Zivilversorgungsschein.) Für die Rück­sendung sind Gebührnisse gemäß V, 6 zuständig.

3. Schiffsjungen, welche wegen einer strafbaren Handlung der Zivilgerichtsbehörde überwiesen werden müssen, werden aus der Schiffsjungendivision entlassen.

VII. Laufbahnen.

Den ehemaligen Schiffsjungen der Kaiser!. Marine stehen folgende Deckoffizierlaufbahnen offen:

1. die Bootsmannslauibahn,

2. die Stückmeisterlaufbahn,

3. die Steuermannslaufbahn,

4. die Feuerwerkerlaufbahn,

5. die Torpederlaufbahn,

6. Torpedosteuermannslaufbahn,

7. die Matkrialienverwalterslaufbahn.

Nach dem Eintritt als Schiffsjunge braucht der Deckoffizieranwärter keinerlei Zuschuß von Hause er wird wenigsteus nicht verlangt -, wenngleich in den ersten Jahren als Schiffsjunge, Matrose und Ober­matrose immerhin ein kleines Taschengeld von etwa 3 Mark monatlich, je nachdem die Eltern es leisten können, erwünscht sein dürfte.

Die erste Kleiderausrüstung als Deckoffizier kostet 600 bis 800 Mark. Vor der Beförderung muß zur Bezahlung derselben ein schuldenfreies Eigentum von 500 Mark nachgewiesen werden, das von der Maaten- stellung ab als Darlehen bei dem zuständigen Marine-