für die Stadt und den Kreis Schlüchtern.
Jä 1.
Samstag, den 7. Januar.
Zur Vermeidung von Nachteilen, welche den auf die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst reflektierenden Militärpflichtigen dadurch entstehen, daß ihre desfallsigen Aniräge zu spät eingehen und hierdurch die Berechtigung verloren geht, mache ich die betreff. Eltern und Vormünder auf folgende Bestimmungen der Wehrordnung aufmerksam:
1. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf nicht vor dem 17. Lebensjahr nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres zu erbringen.
2. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres bei derjenigen Prüfungskommission, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, schriftlich zu melden.
Dieser Meldung ist beizufügen:
a) ein Geburtszeugnis;
b) ein Einwilligungsattest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit, den Freiwilligen, während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen;
c) ein Unbescholtenheitsattest, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Real-Progym- nasien, höhere Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Anstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. Sämtliche Papiere sind im Originale einzureichen.
3. Für diejenigen Militärpflichtigen, welche die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst durch eine Prüfung nachweisen wollen, finden alljährlich zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1, Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
Schlüchtern, den 2. Januar 1905.
Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission: Graf zu Solms.
J.-Nr. 2024 L. U. Nach Mitteilung des Genossen- schaftsvorstandes sind die Gemeindediener, wie Feldhüter, Schäfer, Schweinehirten, Kuhhirten, Gänse- und Ziegen-
1W5.
Hirten rc. fortab nicht mehr als Betriebsbeamten in die Lohnnachweisungen der betreffenden Gemeinden aufzunehmen.
Die Versicherung bei der landwirtschaftlichen Berufs- genossenschaft soll vielmehr von jetzt ab in der Weise erfolgen, daß die von den genannten Personen ausgewendete Arbeitszeit lediglich nach Arbeitstagen abgeschätzt und in das Unternehmer-Verzeichnis ausgenommen wird.
Die Herren Bürgermeister der Stadt- und Landgemeinden sowie die Herren Gutsvorsteher werden daher ersucht, die Abschätzung der Arbeitszeit nach Tagen für fragliche Personen vornehmen und bis zum 1. Februar cr. hierher mitteilen zu wollen.
Bemerkt wird, daß Schäfereimeister von Vorstehendem nicht berührt werden.. Diese gelten auch sernerhin als Betriebsbeamten.
Schlüchtern, den 4. Januar 1905.
Der Sektions-Vorstand: Graf zu Solms.
Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises, welche mit der Erledigung der Verfügung vom 15. Februar v. I. — Kreisblatt Nr. 9 für 1904 — die Rücksendung der Merkblätter über die im Jahre 1904 vorgekommenen Hagelwetter rc. betreffend, noch im Rückstände sind, werden mit 24 Stunden Frist an deren Erledigung erinnert.
Schlüchtern, den 4. Januar 1905.
Der Kgl. Landrat: Graf zu Solms.
J.-Nr. 56 K.-A. Die Herren Standesbeamten (ausschl. diejenigen der 4 Städte) werden ersucht, die Liquidationen über die den Standesbeamten-Stell- Vertretern aus der Staatskasse zu gewährenden Remunerationen pro 1904 bis zum 25. Januar d. I. mit Erläuterungsbericht hierher einzureichen.
Schlüchtern, den 5. Januar 1905.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses: Graf zu Solms.
J.-Nr. 22 K--A. Für das Jahr 1905 werden die ordentlichen Körungstermine wie folgt festgesetzt:
4. Februar Vormittags 11 Uhr in — 15. April „ „ „ „ 24. Juni „ „ „ ,, 2. September „ „ „ „ 18. November „ „ „ „
Schlüchtern, den 3. Januar 1905.
Sterdfritz, Steinau, Schlüchtern.
Der Königl. Landrat: Graf zu Solms.