Bekanntmachung
Das Proviantamt setzt den freihändigen Ankauf von Hafer und Roggenrichtstroh diesjähriger Ernte zu den gangbaren Tagespreisen fort. Produzenten werden dabei bevorzugt. Es werden selbst die kleinsten Mengen gekauft.
Die Einlieferung der Naturalien kann an jedem Wochentage von 8—12 Uhr vormittags und von 2—4 Uhr nachmittags erfolgen.
Hanau, den 14. Januar 1904.
Königliches Proviant-Amt.
Nachrichten für Freiwillige, die in die Schiffsjungendivision eintreten wollen.
(Schluß.)
5. Einberufung.
1. Die von dem Bezirkskommando angemeldeten Jungen werden von der Schiffsjungendivision in eine Anwärterliste eingetragen. Das Bezirkskommando wird von der Notirung in der Anwärterliste behufs Mitteilung an die Angehörigen der Jungen benachrichtigt.
2. Die Inspektion des Bildungswesens der Marine verfügt auf Grund der Anwärterliste spätestens Anfang März, welche Jungen eingestellt werden sollen. Das Einstellungsverfahren nimmt lediglich auf das Interesse der Marine Rücksicht, indem unter den sämtlichen im Laufe des Jahres zur Anmeldung gelangten Jungen die geeignetsten und ältesten ausgewählt werden und daher eine große Zahl zurückgewiesen werden muß.
3. Termin und Ort der Gestellung — der erstere im Laufe des Monats April werden von der Inspektion des Bildungswesens bestimmt und durch die Schiffsjungendivision unter Namhaftmachung sowohl der ausgewählten wie auch der abgelehnten Jungen den Bezirkskommandos rechtzeitig mitgeteilt.
4. Sobald die letzteren Mitteilung über die Einstellung oder nichteinstellung empfangen haben, lassen sie den Angehörigen den Gestellungsbefehl oder die ablehnende Bescheinigung zugehen.
5. Die Angehörigen haben Veränderungen, welche in der Zeit nach der Anmeldung mit dem Jungen Vorgehen (Tod, Verzichtleistung, gerichtliche Bestrafungen usw.), dem Bezirkskommando sofort anzu- zeigen.
6. Die Einberufenen haben sich zunächst zum Bezirkskommando zu begeben. Hier werden sie nochmals untersucht und, wenn brauchbar, mittelst Militärfahrscheins nach Kiel befördert. Sie erhalten die einem Gemeinen bei Einberufungen zum Dienst, sowie bei 'Entlassungen zustehenden Gebührnisse. Für den Weg von Kiel nach Friedrichsort (Dampfschiffsverbindung) muß jeder 30 Pfg. Dampfergeld besitzen. Das Mitbringen von Uhren und Wertgegenständen ist nicht angebracht.
7. Vorstellungen wegen nicht erfolgtet Einberufung
oder Gesuche um sofortige Einberu'ung vor dem anbe- raumten Gestellungstermin werden nicht berücksichtigt.
6. Entlassung.
1. Wer auf eigenen Antrag mit Einwilligung seines Vaters oder Vormundes wieder entlassen zu werden wünscht, hat zuvor die auf ihn gewendeten Kosten im Betrage von 540 Mk. für das Jahr, oder 45 Mk. für den Monat, zurück zu erstatten. 14 Tage und weniger werden hierbei nicht gerechnet, mehr als 14 Tage gelten gleich einem vollen Monat. In Betracht kommt die Zeit von der Einstellung bis zur Entlassung. Hat sich letztere infolge besonderer Verhältnisse verzögert, so steht es der Inspektion des Bildungswesens frei, von der Bezahlung der Kosten für die Zeit zwischen Genehmigung des Entlassungsantrages und der tatsächlich erfolgten Entlastung Abstand zu nehmen. Die Rückbeförderung erfolgt unter Gewährung der unter V, 6 angegebenen Ge- bührnisse.
2. Jeder eingestellte Junge, welcher den Anforderungen des Marinedienstes geistig, moralisch oder körperlich nicht entspricht, kann als untauglich entlassen werden, jedoch findet in diesem Falle eine Zurückerstattung der Kosten nicht statt. Schiffsjungen, welche durch den Krieg oder lurch Dienstbeschädigung auf Seereisen zur Fortsetzung des Dienstes unfähig geworden sind, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen pensionirt. (Sie erhalten dieselben Pensionssätze wie die Gemeinen, jedoch nicht den Zivilversorgungsschein.) Für die Rücksendung sind Gebührnisse gemäß V, 6 zuständig.
3. Schiffsjungen, welche wegen einer strafbaren Handlung der Zivil-Gerichtsbehörde überwiesen werden müssen, werden aus der Schiffsjunaendivision entlasten.
7. Laufbahnen.
Den ehemaligen Schiffsjungen der Kaiserlichen Marine stehen folgende Deckoffizierlaufbahnen offen:
1. die Bootsmannslaufbahn,
2. die Stückmeisterlaufbahn,
3. die Steuermannslaufbahn,
4. die Feuerwerkerlaufbahn,
5. die Torpederlaufbahn,
6. die Torpedosteuermannslaufbahn,
7. die Materialienverwalterslaufbahn.
Nach dem Eintritt als Schiffsjunge braucht der Deckoffizier-Anwärter keinerlei Zuschuß von Hause — er wird wenigstens nicht verlangt —, wenngleich in den ersten Jahren als Schiffsjunge, Matrose und Obermatrose immerhin ein kleines Taschengeld von etwa 3 Mk. monatlich, je nachdem die Eltern es leisten können, erwünscht sein dürfte.
Die erste Kleiderausrüstung als Deckoffizier kostet 600 bis 800 Mk. Vor der Beförderung muß zur Bezahlung derselben ein jschuldenfreies Eigentum von 500 Mk. nachgewiesen werden, das von der Maaten- stellung ab als Darlehen bei dem zuständigen Marineteil nach und nach hinterlegt werden kann. Sei Deckoffizier-Unterstützuugsfonds gewährt in der Regel eine Beihülfe bis zu 120 Mk.
Druck von C. H o h m e i st e r in Schlächtern.