Nachrichten
über die Einstellung in Unteroffizierschulen.
1. Die Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, junge Leute, die das wehrpflichte Alter erreicht haben, und die sich dem Militärstande widmen wollen, zu Unteroffizieren heranzubilden.
2. Der Aufenthalt in der Unteroffizierschule dauert im allgemeinen drei Jahre, in welcher Zeit die jungen Leute gründliche militärische Ausbildung und Unterricht, der sie befähigt, bei sonstiger Tüchtigkeit auch die bevorzugteren Stellen des UnteroffizErstandes (Feldwebel rc.), und des Beamtenstandes (Zahlmeister rc.) zu erlangen.
Der Unterricht umfaßt: Lesen, Schreiben und Rechnen, deutsche Sprache, Anfertigung aller Arten von Dienstschreiben, Geschichte, Erdkunde, Raturlehre, Stenographie, Hand- und Planzeichnen, sowie Gesang
Die gymnastischen Uebungen bestehen in Turnen, Bajonettfechten und Schwimmen.
3. Der Aufenthalt in der Unteroffizierschule giebt den jungen Leuten keinen Anspruch auf die Beförderung zum Unteroffizier; sie hängt vielmehr lediglich von der guten Führung und der erlangten Dienstkenntnis des Einzelnen ab. Die vorzüglichsten Untcrosfizierschüler können in beschränktem Maße bereits auf den Unteroffizierschulen zu überzähligen Unteroffizieren befördert werden und treten bei ihrem Ausscheiden in das Heer sogleich in etatsmäßige Unteroffizierstellen.
4. Die Unteroffizierschüler werden in erster Linie der Infanterie überwiesen, können aber auch nach Ermessen des Kriegsministeriums den Maschinengcwehr- Mteiluugen, der Feld- und Fußartilleric, den Pionieren, den Bezirkskommandos und der Marine-Infanterie zugeteilt werden. Für die Verteilung ist in erster Reihe das dienstliche Bedürfnis maßgebend, indessen sollen die Wünsche der Einzelnen um Zuteilung an Bestimmte Truppenteile nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
5 Die Unteroffizierschüler gehören zu den Militär- personen des Friedensstandes, stehen daher wie jeder andere Soldat unter den militärischen Gesetzen und haben beim Eintritt den Fahneneid zu leisten.
6. Der in die Unteroffizierschule Einzustellende muß das wehrpflichtige Alter erreicht haben, also mindestens 17 Jahre alt sein, darf aber das 20. Jahr noch nicht vollendet haben.
Er muß mindestens 154 cm groß, vollkommen gesund, frei von körperlichen Gebrechen, sowie wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein und die Brauchbarkeit für den Friedensdienst der Infanterie besitzen.
7. Der Einzustellende muß sich tadellos geführt haben, lateinische und deutsche Schrift mit einiger Sicherheit lesen und schreiben können und in den vier Grundrechnungsarten bewandert sein.
8. Der Eintritt in einer Unteroffizierschule kann nur dann erfolgen, wenn sich deFreiwillige zuvor schriftlich verpflichtet, nach erfolgtet Ueberweisung aus der Unteroffizierschule an einen Truppenteil noch vier Jahre im aktiven Heere zu dienen. Heer, Kaiserl. Marine und Kaisers. Schutztruppe sind hier gleichbedeutend.
9. Der Einberufene muß mit ausreichendem Schuhzeug, zwei Hemden und mit 6 Mark zur Beschaffung des erforderlichen Putzzeuges versehen sein.
10. Wer in eine Unteroffizierschule ausgenommen zu [
werden wünscht, hat sich bei dem Bezirkskommandeur seines Aufenthaltsortes oder bei einer Unteroff zierschule (in Biebrich, Ettlingen, Jülich, Marienwerder Potsdam, Treptow a. R. und Weißenfels) oder Unterofsiziervor- schule (in Annaburg, Bartenstein, Greifenberg i. Pomm., Neubreisach, Weilburg und Wohlauf persönlich zu melden und hierbei folgende Schriftstücke vorzulegen:
a) einen von dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission seines Aushebungsbezirks ausgestellten Meldeschein,
b) den Konfirmationsschein bz. einen Ausweis über den Empfang der ersten Kommunion,
«) etwa vorhandene Schulzcugniste,
d) eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Be- schästigungsweise, über früher überstandene Kranke heiten und etwaige erbliche Belastung.
Eine Einstellung findet nur bei den Unteroffizierschulen in Biebrich, Ettlingen und Marienwerder statt nud nicht bei den Unteroffizierschulen in Jülich, Potsdam, Treptow a. R. und Weißenfels, da diese sich aus Unteroffiziervorschülern ergänzen.
11. Ist die Prüfung im Lesen, Schreiben und Rechnen sowie die ärztliche Untersuchung günstig ausgefallen, so wird zunächst die Berpflichtungs-Berbandtnug über die vorgeschriebene längere aktive Dienstzeit (Ziffer 8) ausgenommen.
Die Freiwilligen erhalten durch Vermittlung des Bezirkskommandos den Annahmeschein von der Unteroffizierschule, der sie zugeteilt sind.
Nach Erteilung des Annahmescheins tritt der Freiwillige in die Klasse der vorläufig in die Heimat beurlaubten Freiwilligen. Die Einberufung erfolgt von der Unteroffizierschule, die den Annahmeschein ausgestellt hat, durch Vermittelung des Bezirkskommandos.
Die Eintrittsverpfüchtung kann nur mit Genehmigung der Inspektion der Jusanterieschulen gelöst werden. Kosten dürfen der Militärverwaltung hi.rdurch nicht entstehen.
Wünsche der Freiwilligen um iZuteilung an eine der Unteroffizierschulen in Biebrich, .Ettlingen und Marienwerder werden soweit angängig, berücksichtigt.
12. Die Einstellung voll Freiwilligen in die Unteroffizierschulen in Biebrich und Marienwerder findet im Monat Oktober, in die Unteroffizierschule in Ettlingen im Monat April statt.
Wer zu diesen Zeitpunkten nicht einberufen werden kann, darf in freiwerdende Stellen der Unteroffizierschulen in Biebrich und Marienwerder bis Ende Dezember, in Ettlingen bis Ende Juni eingestellt werden, vorausgesetzt, daß dann noch allen Aufnahme- bedingungen genügt wird.
13. Unteroffizierschüler, die sich durch mangelhafte Führung oder durch zu geringe Leistungen als nicht geeignet für den Unterofsizierberuf erweisen, werden aus den Unterofsizierschulen entlasten.
14. Entlassenen Unteroffizierschülern wird bei späterer Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht die in der Unteroffizierschule zugebrachte Dienstzeit grundsätzlich nicht in Anrechnung gebracht (§ »7,0 der Wehrordnung.)
15. Während der Dienstzeit in der Unterofsizier- chule erhalten bei guter Führung Unteroffizierschüler, die in der Heimat beurlaubt werden, eine einmalige Reiseentschädigung; auch haben die Unteroffierschüler bei Beurlaubungen auf die den Kapitulanten zustehen- Bergünstigungen Anspruch,
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