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Erscheint Mittwoch und Samstag. Preis mitKreisblatt" vierteljährlich 1 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfg.

Samstag, den 14. März 1903.

54. Jahrgang.

W Verzeichnis der an: 7. März 1903 der Körungs-Kommission in Schlächtern vorgeführten resp, angekörten Zuchtbullen

Standort.

Besitzer.

Abstammung.

Alter.

Farbe.

Haar.

Haut.

Kopf.

Horn.

Hals.

Bug.

Rumpf

Rücken­lage.

Schwanz­lage.

84®anj

Beine

Sfeffnng

Haftung

Ist angeköri mit Nr

SemerUng

Vollmerz

Gut Voikmerz

S.

Original

14 Mon.

gefEtoffifM

rauh

dick

gut

gut

gut

s. gut

gestr.

gut

gut

gut

f. gut

f. gut

gut

1

ff

ff

15 Mon.

ff

ff

fein

ff

ff

gut

ff

ff

ff

e. fi- ong.

z- gut

z- gut

1

Läwarzenfefs

Gtsb. Kohlhepp

S.

Reinzucht

15 Mon.

falb

fein

weich

etw. lang

ff

ff

s. gut

gut

ff

l. abg.

gut

gut

z- gut

1

Elm

Brgrm.Gärtner

S.

Original

14 Mon.

ff

rauh

schwer

gut

ff

ff

ff

gestr-

s- gut

gut

ff

z- gut

v. ausiD.

s. gut

1

Romsthal

Jos. Matheis

S.

Reinzucht

14 Mon.

falbbläß

ff

ff

s. gut

kurz

ff

gut

ff

z- gut

ff

hang.

gut

z- gut

gut

1

Sterbfritz

Conr. Gärtner

ff

ff

14 Mon.

falbschak

fein

weich

gut

gut

ff

ff

ff

s. gut

ff

//

1

Züntersbach

Jh. Peter Lang

ff

15 Mon.

gelbschak

rauh

dick

ff

ff

ff

z- gut

gut

gut

ff

gut

s. gut

gut

1

Vier vorgeführte Bullen wurden wegen noch zu

geringer Entwickelung zurückgesetzt.

Aufgestellt. Schlüchtern, den 7. März 1903.

Die Körungs-Kommission: Kohlhepp. Preiß

Siemon

auf dieSchlüchterner ^"^""g" werden noch

Bestellungen y...............

Postanstalten und Landbriefträgern, sowie von der Ex­

irenb von allen

pedition entgegengenomnien.

Arntliches.

Bekanntmachung der Grundsätze für die Ausbildung und Prüfung der von:

1. April 1903 ab im Schlachtvieh- und Fleisch­beschaudienst tätigen Fleischbeschauer.

Nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Schlacht­vieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 (R. G Bl. S. 547) sowie der in Ausführung dieses Gesetzes vom Bundesrat beschlossenen Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer (Bekanntmachung B des Reichskanzlers vom 30. Mai 1902 Beilage zu Nr. 22 des Zen- tralblattes für das Deutsche Reich) und des Preußi­schen Ausführungsgesetzes vom 28. Juni 1902 (G. S. S. 229) dürfen im Regierungsbezirk Caffel von: 1. April 1903 ab zur Ausübung der Fleisch­beschau außer approbierten Tierärzten nur solche Per­sonen amtlich verwendet werden, welche ihre Befähigung dafür gemäß den nachstehenden Vorschriften (Ziffer 1VI) nochgewiesen haben.

Die Vorschriften über die Prüfung und Anstellung von Personen zur amtlichen Ausübung der Trichinen­schau werden hierdurch nicht berührt.

1. Diejenigen Fleischbeschauer, welche zur Zeit im Regierungsbezirk Caffel bei der amtlichen Fleischbeschau tätig sind und über den 1 April 1903 hinaus im Fleischbeschaudienst weiter tätig zu sein beabsichtigen, haben sich bis spätestens zum 15. März 1903 bei dem zuständigen Landrat, in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern bei der Ortspolizeibehörde zu melden.

Der Landrat, in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern die Ortspolizeibehörde, entscheidet nach Maßgabe der bisherigen Dienstführung der Antrag« steller darüber, ob diese einstweilig ohne Prüfung zur ^eiteren Ausübung der Fleischbeschau zuzulasfen sind.

II. Schlachtviehbeschauer, welche zur einstweiligen Weiterschäftigung nach der Bestimmung der Ziffer I zugelasfen sind, müssen sich innerhalb sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Fleischbeschaugesetzes (also vor dem 1. Okt. 1903) bei dem zuständigen Landrat, in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern bei der Ortspolizeibehörde, zur nachträglichen Ableistung einer Prüfung (erleichterte Prüfung) schriftlich melden.

Der Landrat bezw. die Ortspolizeibehörde überweist die Meldungen dem für die jeweilige Prüfung zu­ständigen beamteten Tierarzt, der seinerseits die Prüfungstermine bestimmt und die Prüflinge zu den Terminen ladet.

Diese Prüfung, zu welcher auch Personen, die das fünfzigste Lebensjahr überschritten haben, zugelassen werden können, muß spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Fleischbeschaugesetzes (also vor dem 1. April 1904) mit Erfolg bestanden sein.

III. Fleischbeschauer, welche nicht gemäß Ziffer II zur einstweiligen Weiterbeschäftigung zugelafsen werden, und sonstige Personen, welche zur Ausübung der Fleischbeschau amtlich verwendet werden wollen, können von: 1. April 1903 ab zur Ausübung der Fleisch­beschau nur zugelassen werden, nachdem sie durch das Bestehen der vor einer Prüfungskommission abzulegen- den Prüfung (Hauptprüfung) genügende Kenntnisse nachgewiesen haben.

Zu dieser Prüfung werden nur Bewerber männ­lichen Geschlechts zugelassen, welche

1. das 23. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebens­jahr noch nicht überschritten haben;

2. körperlich tauglich, insbesondere im Vollbesitz ihrer Sinne sind;

3. mindestens vier Wochen lang einen regelmäßigen theoretischen und praktischen Unterricht in der Schlachtvieh- und Fleischbeschau in einem öffent­lichen Schlachthofe unter Leitung eines die Fleischbeschau dort amtlich ausübenden Tierarztes genossen haben.

Die Bezeichnung der Schlachthöfe, bei denen die Ausbildung erfolgen darf, sowie der Leiter des Unter­richts wird demnächst erfolgen.

Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den zuständigen Landrat, in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern an die Ortspolizeibehörde zu richten. Der Landrat bezw. die Ortspolizeibehörde überweist das Gesuch dem Departementstierarzt hierselbst als dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, welcher über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. Gegen die Ver- sagung kann von uem Znrückgewiesenen bei mir 93^ schwerde erhoben werden.

Dem Gesuch sind außer einem Altersnachweise, einem ärztlichen Zeugnis' über die erforderliche Körper­beschaffenheit und einer Bescheinigung über die vor­geschriebene Ausbildung ein kurzer selbstgeschriebener Lebenslauf und ein amtliches Führungszeugnis bei= zufügen.

Wer die Prüfung besteht, erhält einen von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission anszufertigenden Befähigungsansweis.

Im Falle Nichtbestehens der Prüfung hat der Vorsitzende einen entsprechenden Vermerk in die Be­scheinigung über die genossene Ausbildung einzutragen.

Die Wiederholung der Prüfung ohne Wiederholung der Ausbildung darf nur vor derjenigen Prüfungs­kommission erfolgen, welche die erste Prüfung abge­nommen hat und zwar frühestens vier Wochen nach der vorangegangenen Prüfung und höchstens zweimal.

IV. Die nach dem 1. April 1903 amtierenden Fleischbeschauer haben sich, sofern sie weiter amtlich tätig zu sein wünschen, alle drei Jahre einer Nach­prüfung vor einem hiermit beauftragten beamteten Tierarzte zu unterziehen.

Der Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Be- fühigungsausweise von dem prüfenden Tierarzte zu vermerken.

*V. Der Befähigungsausweis erlischt

1. wenn der Fleischbeschauer die Nachprüfung nicht bestanden hat; dies gilt auch dann, wenn er sich etwa der Nachprüfung schon vor Ablauf von drei Jahren unterzogen hat;

2. wenn sich der Fleischbeschauer nicht vor Ablauf von drei Jahren zur Nachprüfung gemeldet hat;

3. wenn der Inhaber des Befähigungsausweises zwei Jahre hindurch weder als Fleischbeschaue: amtlich tätig gewesen ist, noch während dieser Zeit einen Beruf ausgeübt hat, welcher ihn dauernd mit den für die Ausübung der Fleisch­beschau in Betracht kommenden Verhältnissen in nahe Beziehungen brächte.

Der Befähigungsausweis kann wieder gewonnen Werden

im Falle unter 1 durch Bestehen der wieder­holten Nachprüfung innerhalb sechs Monaten, im Falle unter 2 durch Bestehen der Nach­prüfung, falls sich der Prüfling vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Bestehen der ersten Prüfung meldet; erfolgt die Meldung später, so kann der Befähigungsausweis nur durch Ablegung der

Hauptprüfung vor der Prüfungskonimission wieder erworben werden,

im Falle unter 3 nur durch Wiederholung der Hauptprüfung vor der Prüfungskommission'.

VI. Die Prüfungsgebühren werden widerruflich

1. für jede Hauptprüfung (Ziffer III) aus 10 Mk.,

2. für jede erleichterte Prüfung (Ziffer II) und für jede Nachprüfung (Ziffer 1V) auf 3 Mk. festgesetzt.

Dieselben Lätze gelten für Wiederholungen nicht bestandener Prüfungen.

Die Gebühren sind bei Einreichung des Gesuchs um Zulassung zur Prüfung einzuzahlen.'

Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen und über die Orte, an denen die Prüfungen abzuhalten sind, werden demnächst ergehen. (A. II. 17o2)

Caffel am 27. Februar 1903.

Der Regierungspräsident.

____Trott zu Solz.

Deutsches Reich."

Der Kaiser empfing am 11. März den Erz­bischof von Köln, Fischer, zur Eidesleistung.

Nach der Mittagstafel am 11. März unter­nahm der Kaiser einen Spaziergang im Tiergarten und folgte abends einer Einladung zum Diner beim Generalobersten von Hahnke. Am 12. März morgens machte der Kaiser den gewohnten Spaziergang und hatte eine Konferenz mit dem Reichskanzler Grafen von Bülow, hörte von 10 Uhr ab die Verträge des Kriegsminister, des Chefs des Militärkabinets.

Wie verlautet, steht demnächst eine Wiederver- söhnung des deutschen Kaisers mit dem Herzog von Cumberland bevor. Der dänische Hof und die Ge­mahlin des Herzogs rieten denselben, auf die deutschen Bedingungen einzugehen und auf Hannover formell zu verzichten. Der Herzog von Cumberland ist der Sohn des 1866 entthronten Königs Georg von Han­nover und ist auch Erbe des braunschweigischen Thrones; sobald er auf Hannover verzichtet, wird er Herzog von Braunschweig.

Am 9. März abends fand in der Kaiser Ml- helm Gedüchtniskirche in Berlin eine Gedenkfeier für Kaiser Wilhelm den Großen statt, an der u. a. auch di.e Prinzen Friedrich Heinrich und Ernst von Sachsen- Altenburg teilnahmen. Die Feier war von dem Hauptverband der Berliner Kriegervereine veranstaltet worden.

Leider hat die Orientfahrt der beiden Prinzen in Kairo eine unerfreuliche Störung erfahren. Wie am Mittwoch von dort gemeldet wird, ist Prinz Eitel Friedrich an den Masern erkrankt.

Am 10. März wurde die 2. Beratung des Etats Verwaltung des Reichsheeres im Reichstag fortgesetzt. Nach einer Erörterung wurde das Kapitel bewilligt. Am 11. März wurde nach Erledigung einiger Nechnungssachen die Beratung des Militäretats beim Kapuel, Technische Institute und Artillerie fortgesetzt. Eine Reihe weiterer Titel wurde ohne Debatte erledigt.

Ausland.

Der, englische Marinevoranschlag sieht insge­samt 836 841 Pfd. Sterl. vor, das ist eine Zunahme von 3 202 000 gegen das Vorjahr. Das hauptsächlich für Neubauten, Ausbesserungen und Unterhalt aus­gestellte Programm schließt den Baubeginn dreier neuer Schlachtschiffe, 4 Kreuzer erster Klasse, 3 geschützte Kreuzer, 4 Aufklärungsschiffe, 15 Torpedobootszerstörer und 10 Unterseeboote vor. Die Zahl der Offiziere und Mannschaften ist auf 127 100 festgesetzt, also eine Zu-