für die Stadt und den Kreis Schlüchtern.
^ 14. Samstag, den 4. April 1903.
Polizei-Verord««ng
betreffend das Verfahren beim Viehschlachten.
Auf Grund der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (Gesetzsamml. S. 1529), sowie des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli l 883 (Gesetzsamml. S. 195 ff.) verordne ich unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Gaffel folgendes:
§ 1. Das Schlachten sämtlichen Viehes mit Ausnahme des Federviehes darf nur nach vorhergegangener Betäubung durch Kopfschlag oder mit Anwendung von Apparaten, welche den sofortigen Tod des Tieres Her- beizuführen geeignet find, stattfinden.
Der Genickstich ist verboten. Die Betäubung von Großvieh ist nur von kräftigen, darin geübten Personen und zwar erst dann vorzunehmen, wenn das zu tötende Tier gehörig festgebunden ist und seine Augen verbunden worden sind.
Von Metzgerlehrlingen allein darf die Betäubung niemals ausgeführt werden. Auf diejenigen Fälle (Unglücksfälle und plötzliche Erkrankungen), in denen die Notschlachtung erforderlich wird und die Betäubung sich nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht ausführen läßt, findet dieser § keine Anwendung, ebensowenig auf das nach jüdischem Ritus übliche Schlachten (Schächten).
§ 2. Vor eingetretenem Tode ist das Aufhängen, Abhäuten, sowie Abbrühen des sämtlichen Schlachtviehes und das Rupfen des Federviehes verboten.
§ 3. Die Tötung der Schlachttiere muß stets unmittelbar nach Beendigung der dazu bewirkten Vorbereitungen (Niederlegen, Knebeln, Verbinden der Augen usw.) geschehen.
§ 4. Das Schlachten (Töten) sämtlichen Viehes einschließlich des Federviehes, darf nur in geschlossenen, dem Publikum nicht zugänglichen Räumen stattfinden. Nur wo solche nicht in geeigneter Weise zur Verfügung siegen, darf das nicht gewerbsmäßige Schlachten im Freien geschehen, jedoch muß der Schlachtplatz möglichst so gelegen sein, daß er nicht von öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen aus zu übersehen ist.
§ 5. Die Anwesenheit von Personen unter 14 Jahren, mit Ausnahme der Metzgerlehrlinge und Gehülfen, beim Schlachten (Töten) der Tiere ist verboten.
§ 6. Das Schlachten (Schächten) nach jüdischem Ritus darf nur durch erprobte Schächter, deren Befähigung von dem zuständigen Rabbiner festgestellt ist,
ausgeführt werden. Außerdem gelten dafür neben den §§ 2 bis 5 folgende besondere Bestimmungen:
1. Das Niederlegen von Großvieh darf nur durch Vorrichtungen bewirkt werden, welche jedes plötzliche Umwerfen, sowie jede schmerzhafte Beschädigung des Körpers verhindern. Die dabei gebrauchten Seile müssen fest und geschmeidig sein.
2. Während des Niederlegens muß der Kopf des Tieres gehörig unterstützt und so geführt werden, daß ein Aufschlagen desselben auf den Fußboden und ein Bruch der Hörner vermieden wird.
3. Beim Niederlegen des Tieres muß der Schächter bereits zugegen sein und unmittelbar darauf die Schächtung vornehmen; diese muß schnell und sicher ausgeführt werden.
4. Während des Schächtungsaktes und der ganzen Dauer der nach dem Halsschnitte eintretenden Muskelkrämpfe bis zum Eintreten des Todes muß der Kopf des Tieres festgelegt werden.
§ 7. Für die Befolgung der Vorschriften dieser Polizei-Verordnung ist sowohl der Eigentümer des zu schlachtenden Tieres, wenn er an Ort und Stelle ist, als auch derjenige verantwortlich, welcher die Schlachthandlung vornimmt oder leitet.
§ 8. Die Polizei-Verordnung findet auf öffentliche Schlachthäuser, für welche die gleichen oder weitergehende Polizei-Vorschriften bereits bestehen, keine Anwendung.
§ 9. Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen, insbesondere nach § 360 Nr. 13 des Strafgesetzbuches, schärfere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 60 M., an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt, bestraft.
§ 10. Die Verordnung tritt am 1. April 1903 in Kraft. (A. II. 16623.)
Casfel, den 2. Februar 1903.
Der Regierungs-Präsident: I. V. Mauve.
Wird veröffentlicht. Die Ortspolizeiverwaltungen wollen die vorstehenden Bestimmungen zur allgemeinen Kenntnis bringen und für die Befolgung derselben Sorge tragen.
Als erprobte Schächter, deren Befähigung zum Schlachten (Schächten) nach jüdischem Ritus von dem zuständigen Rabbiner festgestellt ist, werden für die Synagogengemeinden des Kreises bezeichnet (§ 6 der obigen Verordnung):