nach ärztlichem Zeugnisse die natürlichen Blattern über- Panden hat,
2. Jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder Privatanstalt mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen innerhalb des Jahres, in welchem derselbe das 12. Lebensjahr zurückgelegt hat, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugnisse in den letzten Jahren die natürlichen Blattern Überstunden hat, der Schutzpocken- impsung unterzogen werden.
Zur Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmungen haben nach § 8 des Reglements vom 4. März 1875 (Amtsblatt Seite 118/19 zunächst:
1. Die Herren Standesbeamten vollständige und genaue Listen der in der Zeit vom '. Januar bis ult. Dezember vorigen Jahres geborenen und noch am Leben befindlichen Kinder für jede Gemeinde ihres Bezirks besonders aufzustellen.
2. Die Herren Lehrer resp. Schulvorstände der oben sub. 2 bezeichneten Unterrichtsanstalten Listen über diejenigen Kinder, welche im laufenden Jahre das 12. Lebensjahr zurücklegen, sowie 4 Wochen vor Schluß des Schuljahres ein Verzeichnis über diejenigen Schüler, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht, und endlich
3. Die Herren Bürgermeister eine Uebersicht derjenigen Kinder, welche aus anderen Bezirken oder sonstwie zugezogen sind, aufzustellen und an mich ein- zureichen event. Bakatanzeige zu erstatten.
Die Herren Bürgermeister werden hiermit veranlaßt, die diese Bekanntmachung enthaltende Kreisbl.-Nr. den Herren Lehrern resp. Leitern der oben sub. 2 gedachten Unterrichtsanstalten, sowie denjenigen Standesbeamten, welche nicht Bürgermeister sind, mit dem Ersuchen vorzulegen, für Anfertigung und Einsendung der sub. 1 und 2 gedachten Listen, zu welchen Formularpapier bereits übersandt worden ist, ungesäumt Sorge zu tragen. Die Herren Bürgermeister dagegen haben die oben unter 3 erwähnte Uebersicht event, eine Vakat- anzeige innerhalb 8 Tagen hierher einzureichen.
Schlüchtern, den 26. März 1903.
Der Königliche Landrat: I. V.: Goerz.
Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher, welche noch mit der Erledigung meiner Verfügung vom 10. v. Mts. J,-'Nr. 1682 Kreisblatt Nr. 11 — betreffend die Einsendung der Kosten für die Beschaffung der Formulare zu den Urwähler- und Abteilungslisten zur Landtags-Ergänzungswahl im Rückstände sind, werden an die Einsendung — nicht in Briefmarken — mit drei Tagen Frist erinnert.
Schlüchtern, den 25. März 1903.
Der Königliche Landrat: i V.: Goerz.
Die Herren Synagogenältesten zu Heubach, Hinter» fteinau, Oberzell, Romsthal, Salmünster, Sterbfritz, Ulmbach, Uttrichshaufen und Vollmerz haben binnen 8 Tagen anzuzeigen, an welchem Tage die israelitische Klassensteuerrolle pro 1903/05 ordnungsmäßig veröffentlicht worden ist.
Schlüchtern, den 21. März 1903.
_______Der Königliche Landrat: I. V.: Goerz.
Die Krankeuverficherungsbeiträge für die Monate Januar, Februar und März 1903 müssen bis zum
1. April er. anher gezahlt werden, andernfalls sofort zur Zwangsvollstreckung geschritten werden muß.
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, dieses den Arbeitgebern und selbstzahlenden Kassenmitgliederu in der bisherigen Weise zur Kenntnis bringen lassen zu wollen.
Schlüchtern, am 19. März 1903.
Die Kreiskranken lasse:
Pfalzgras.
Auszug aus der Haupt-Heberolle der judenschaftlichen Provinziallasten pro 1903.
Kreis
Synagogengemeinde
----- <»MNW»N»M Simplum derKlaffm- steuer pro 1903
Beitrag zu den juben- schaftlichen Provinzial- lasten 1)4 des Simpl.
M.
4
M.
4
Schlüchtern
Schlüchtern......
2087
—
521
75
Altengronau.....
65
50
16
37
Heubach.......
125
—
31
25
Hintersteinau.....
109
50
27
37
Oberzell......
30
—
4
50
Äomstfiaf mit ÄnltotH .
62
—
15
50
Salmünster......
126
50
31
63
Sterbfritz. ......
457
50
114
37
Ulmbach.......
105
—
26
25
Uttrichshaufen.....
55
50
13
88
Vollmerz.......
36
50
9
13
J.-Nr. 1886. Vorstehenden Auszug bringe ich den Herrn Synagogenältesten mit der Aufforderung zur Kenntnis, für Erhebung und Ablieferung der Beiträge zu sorgen.
Schlüchtern, den 20. März 1903.
Der Königliche Landrath: __i V.: Goerz.
Nach den vom Bundesrat beschlossenen Bestimmungen findet vom 1. Januar 1902 ab eine fortlaufende statistische Aufnahme der Taubstummen statt, bei welcher jedes taubstumme oder der Taubstummheit verdächtige Kind
a. bei seinem Eintritt in das schulpflichtige Aller der Vollsinnige, sowie
b. beO seiner nach diesem Zeitpunkte (zu a) erfolgenden Aufnahme in eine Taubstummenanstalt gezählt wird.
Die Erhebungen erfolgen nach einem höhere Orts vorgeschriebenen Formulare, das vom Königlich statistischen Amte in Berlin unentgeltlich verabfolgt wird.
Der Kopf des Fragebogens ist von der Orts-(Orts- polizei-)Behörde auszufüllen und in der angedeuteten Weise unterschriftlich zu vollziehen. Die Beantwortung der Fragen 1 bis einschließlich 12 geschieht durch den untersuchenden Arzt, welchem zu diesem Zwecke der Fragebogen von der Ortspolizeibehörde zuzustellen ist. Die Beantwortung der Fragen 13 bis 20 erfolgt in der Taubstummenanstalt; bei Kindern, welche einer Taubstummenanstalt nicht überwiesen werden, bleiben diese Fragen unbeantwortet. Bei denjenigen Taubstummen, welche am 1. Januar 1902 sich bereits in einer Taubstummenanstalt befinden, ^erfolgt die Aus-