Erlaß der Gewerbeordnungsnovelle vom 1. Juli 1891 nach § 147 Ziffer 4a a. 0. nur bestraft werden, wenn der Gewerbeunternehmer zuvor von der Behörde auf gefordert war, dieser Verpflichtung nachzu- kommen und der Nachweis, daß dies geschehen sei, zu Leu Akten gebracht worden war. Nach Erlaß der Novelle vom 1. Juni 1891 (§ 150 la a. 0.) ist dieses nicht mehr die Voraussetzung für die Bestrafung der Gewerbeunternehmer, die den von ihnen beschäftigten gewerblichen Arbeitern die zum Besuche einer obligatorischen oder freiwilligen Fortbildungsschule erforderliche freie Zeit nicht gewähren.
Die Arbeitgeber der zum Besuche einer Fortbildungsschule verpflichteten Arbeiter der oben bezeichneten Art werden auf diese Vorschrift hiermit aufmerksam gemacht.
Schlüchtern, den 11. März 1903.
Der Königliche Landrat: i. B. G oer z.
J.-Nr. 1909. Anfangs April ls. Js. findet im Barbier-, Friseur- und Perückenmachergewerbe eine Gesellenprüfung statt.
Diejenigen Lehrlinge und Gesellen, welche sich der Prüfung unterziehen wollen, haben sich tunlichst bald an den Vorsitzenden der Prüfungskommission Herrn Martin Haas, Friseur, Hanau a. M. Paradeplatz 7 zu wenden.
Schlächtern, den 18. März 1903.
Der Königliche Landrat: i. V. Goer?.
Nach den vom Bundesrat beschlossenen Bestimmungen findet vom 1. Januar 1902 ab eine fortlaufende statistische Aufnahme der Taubstummen statt, bei welcher jedes taubstumme oder der Taubstummheit verdächtige Kind
a. bei seinem Eintritt in das schulpflichtige Alter der Vollsinnige, sowie
b. bei seiner nach diesem Zeitpunkte (zu a) erfolgenden Aufnahme in eine Taubstummenanstalt gezählt wird.
Die Erhebungen erfolgen nach einem höhere Orts Hvrgeschriebenen Formulare, das vom Königlich statistischen Amte in Berlin unentgeltlich verabfolgt wird.
Der Kopf des Fragebogens ist von der OrtsZOrts- polizei-)Behörde auszufüllen und in der angedeuteten Weise unterschriftlich zu vollziehen. Die Beantwortung »er Fragen 1 bis einschließlich 12 geschieht durch den untersuchenden Arzt, welchem zu diesem Zwecke der Fragebogen von der Ortspolizeibehörde zuzustellen ist. Die Beantwortung der Fragen 13 bis 20 erfolgt in »er Taubstummenanstalt; bei Kindern, welche einer Taubstummenanstalt nicht überwiesen werden, bleiben diese Fragen unbeantwortet. Bei denjenigen Taub- stummen, welche am 1. Januar 1902 sich bereits in einer ^Taubstummenanstalt befinden, erfolgt die Ausfüllung des gesamten Fragebogens in der Anstalt durch die Anstaltsbehörde und den Anstaltsar^t.
Die statistische Aufnahme der nicht in einer Taub- stummenanstalt befindlichen Taustummen oder der Taubstummheit verdächtigen Kinder durch die Ortspolizei- Lehörden hat zu demjenigen Termine zu erfolgen, von welchen» ab sie, wenn sie vollsinnig wären, die öffentliche Volksschule zu besuchen hätten. Nach den im hiesigen Bezirke geltenden Bestimmungen erfolgt die Aufnahme in die öffentlichen Volksschulen alljährlich
nur einmal und zwar zu Ostern jeden Jahres und es haben diejenigen Kinder, welche bis zum 1. Juli des Jahres das 6. Lebensjahr vollenden, von diesem Ter- mine ab ine öffentlichen Volksschulen zu besuche»». Die statistische Aufnahme hat hiernach alljährlich zu Ostern zu erfolgen. In diesem Jahre (1903) hat sie sich auf diejenigen Kinder zu erstrecken, die in der Zeit vom 1. Januar 1902 bis Ende Juni 1903 incl. das 6. Lebensjahr erreicht haben resp, erreichen werden. In Zukunft vom Jahre 1904 ab kommen bei der statistischen Erhebung nur Kinder in Frage, die in der Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni incl. des Aufnahmejahres das 6. Lebensjahr erreicht haben resp, erreichen werden.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden hiermit veranlaßt, zur Zeit der diesjährigen Aufnahme der Kinder in die öffentlichen VoM- schulen (Ostern) in ihrer» Bezirken feststellen zu wollen, ob taubstumme oder der Taubstummheit verdächtige Kinder in der Zeit vom 1. Januar 1902 bis Ende Juni d. I. incl. das 6. Lebensjahr erreicht haben resp, erreichen werden, vorhanden sind, und bejahenden Falles nur diese Kinder nach Vor- und Zunarnen unb Geburtsdatum bis spätestens den 10. April d. J. zu bezeichnen. Ich werde daraufhin den statistische»» Fragebogen mitteilen, für bessert sorgfältige Ausfüllung nach Maßgabe obiger Vorschriften und tunlichst schleunigen Rücksendung Sorge zu tragen ist. Sind Kinder der fraglichen Art nicht ermittelt worden, so ist mir bis zum gedachten Zeitpunkte Fehlanzeige zu erstatten.
Vorn Jahre 1904 ist mir die Anzeige über das Vorhandensein von Kindern der fraglichen Art, oder eine Fehlanzeige innerhalb 8 Tagen nach der Aufnahme der Kinder in die öffentliche Volksschule (Ostern) zu erstatten.
Die bezeichnete»» Termine sind genau einzuhalter». Schlüchtern, den 9. März 1903.
______Der Königliche Landrat i.:'V. Goerz,
Die Sra«keuverstcheru»gsbeitrSge für die Mo. nate Januar, Februar und März 1903 müssen bis zum 1. April er. anher gezahlt werden, andernfalls sofort zur Zwangsvollstreckung geschritten werden muß.
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, dieses der» Arbeitgebern und selbstzahlenden Kassenmitgliedern in der bisherigen Weise zur Kenntnis bringen lassen zu wollen.
Schlüchtern, am 19. März 1903.
Die Kreiskrankenkasse: __-__________Pfalzgraf.
Die Herren Bürgermeister der Städte- und Landgemeinden werden an die alsbaldige Erledigung meiner. Bekanntmachung von» 5. April 1899 (Kreisblatt Nr. 14 vom 8. April 1899) hierdurch erinnert, da die Einschätzung der noch bis zum 1. April 1903 benutzbar gewordenen und bis 1 Oktober 1903 noch nicht angemeldeten Gebäude keine Verzögerung erfahren darf.
Sind solche Gebäude nicht vorhanden, so ist Vakat- anzeige zu erstatten, wozu Postkarten benutzt werde« dürfen.
Schlüchtern, den 12. März 1903.
Der Königliche Katasterkontrolleur: Müller.