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stück noch keine StraWnummer,, so ist die Bezeich­nung nach dem Steuerkataster (Grundbuch) anzugeben;

b) die Angabe des Bauherrn und

c) der für die Ausführung verantwortlichen Personen.

Der Antrag mun von den unter b) und e) aufge­führten Personen durch Unterschrift anerkannt sein.

Dem Anträge sind, mit den gleichen Unterschriften in doppelten Ausfertigungen, sofern nicht nach bem Er­messen der Baupolizeibehörde oder der zur Erteilung der Bauerlaubnis zuständigen Behörde weitere Aus­fertigungen notwendig sind, beizufügen:

1. ein katasteramtlicher Lageplan, der die Nord-, richtung, die richtige Lage des Grundstücks zu den an­grenzenden Straßen, Wegen und Nachbargrenzen unter EinzUchnung der Baufluchtlinien und der Straßenbreite, sowie die Entfernung des beabsichtigten Baues von anderen Gebäuden auf demselben Grundstück, von Straßen, Wegen, Wasserläufen, Nachbargrenzen, sowie den etwaigen Gemarkun^sgrenzen und den Gebäuden auf Nachbargrundstücken genau erkennen lassen muß;

2. eine Darstellung sämtlicher Grundrisse vom Keller bis zum Dachboden, und der erforderlichen Schnitte und Ansichten, welche die Konstruktion und die Abmessungen des Baues im Ganzen sowie :n seinen Teilen und die Art und Stärke der zu verwendenden Baustoffe genau ersehen, läßt, auch über die beabsichtigte Benutzungsart der Räume und über die Feuerstätten nach ihrer Stellung und Einführung in die Schornsteine Aufschluß giebt. Die Höhenlage des Gebäudes über der Straßenkrone muß aus den Schnitten zu ershen fein. Baupläne müssen in der Regel im Maßstabe von 1 : 100 und jedenfalls in einem dem gesetzlichen Maßsystem sich leicht anpassenden Verhältnis zur natürlichen Größe gezeichnet, 'Einzeldarstellungen im Maßstabe von 1 : 20 vorgelegt werden. Die Pläne sind auf dauerhaftem Papier oder auf Leinwand aufzutragen und farbig anzulegen;

3. eine prüfungsfähige Berechnung der Grundstücks­größe und der von dein Grundstück bereits bebauten und noch zu bebauenden Fläche, verbunden mit dem Nachweis, daß das Maß der zulässigen Bebauung nicht überschritten wird; hierfür genügt eine Ausfertigung;

4. eine Festigkeitsberechnung der geplanten Eisen­konstruktionen. Diese kann bei umfangreicheren Bauten auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt, indessen dars mit der Ausführung der Eisenkonstruktionen und der mit ihnen im Zusammenhang stehenden Bauteile nicht vor erteilter Genehmigung begonnen werden;

5. die nach Maßgabe der wafferbaupolizeilichen Be­stimmungen etwa erforderliche Genehmigung der zu­ständigen Behörde (Bezirksausschuß, Regierungspräsident, Weserstrom-Baudirektion) zu Anlagen an Flüssen und Bächen oder in Ueberschwemmungsgebieten.

Eine auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen erteilte Bauerlaubnis gilt als nicht erteilt. Die Ausführung oder Fortsetzung derartiger Bauten kann untersagt und die Beseitigung des bereits aus­geführten angeordnet werden.

Es kann gefordert werden, daß die Baupläne von einem als zuverlässig bekannten Bausachverständigen an­gefertigt und unterschrieben werden.

Handelt es sich um Errichtung von Baulichkeiten für vorübergehende Zwecke oder von untergeordneter Bedeutung, so kann die für die Erteilung der Bau-

erlaubnis zuständige Behörde die Vorlage einzelner der vorstehend bezeichneten Entwurfsstücke erlassen.

§ 5. Form und Gültigkeit der Bauerlaubnis. Die Bauerlaubnis wird schriftlich unter Rückgabe einer Aus- fertigung der mit Genehmigungsvermerk versehenen Zeichnungen und Beschreibungen erteilt. (Bauschein).

Sie betrifft nur die polizeiliche Zulässigkeit einer Baues und ergeht unbeschadet aller Reckte Dritter.

Sie verliert ihre Gültigkeit, wenn innerhalb Jahres­frist, vom Tage der Aushändigung ab, mit dem Bau nicht begonnen ist, oder der begonnene Bau ein Jahr lang, unvollendet geruht hat. Die Gültigkeit der Bau­erlaubnis kann durch die zu ihrer Erteilung zuständige Behörde verlängert werden.

Die Uebertragung der Bauerlaubnis auf einen anderen Bauherrn ist gestattet, doch muß von jedem derartigen Wechsel der Baupolizeibehörde ohne Verzug, spätestens binnen drei Tagen, schriftlich Anzeige gemacht werden, die von dem bisherigen und dem neuen Bau­herrn zu unterschreiben ist.

Ergiebt sich im Laufe der Bauausführung die NöE wendigkeit, von dem genehmigten Plan abzuweichen, so ist hierzu vorher die Genehmigung der zur Erteilung der Bauerlaubnis zuständigen Behörde einzuholen.

§ 6. Verantwortlichkeit für die Bauausführung. Der Bauherr und die im § 4c bezeichneten Personen sind für die Einhaltung des eingereichten und genehmigten Planes, sowie für die Beobachtung aller gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften verantwortlich.

Eine etwaige strafrechtliche Verantwortlichkeit wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

Die zur Erteilung der Bauerlaubnis zuständige Be­hörde kann im Einzelfalle solche Personen als Bau- aussührende zurückweisen, die ihr wegen Unzuverlässigkeit oder Mangels an Sachkenntnis zur Leitung des beab­sichtigten Baues ungeeigneterscheinen.

Zweiter Abschnitt. Ueberwachung der Bauausführung.

§ 7. Beginn des Baues, Bauschein auf der Baustelle. Mindestens 24 Stunden vor dem Beginn eines Baues muß der für die Ausführung Verantwortliche von dem beabsichtigten Beginn der Baupolizeibehörde schriftlich Anzeige erstatten.

Während der Ausführung muß der Bauschein nebst Anlagen und Nachträgen in Urschrift oder polizeilich beglaubigter Abschrift auf der Baustelle aufbewahrt und den Beamten bei der Prüfung auf Berlangen vorgelegt werden.

Zur Prüfung der Ausführung genehmigungspflichtiger Bauten ist die Baupolizeibehörde jederzeit berechtigt.

§ 8. Wechsel in der Bauleitung. Von jedem Wechsel in der verantwortlichen Bauleitung ist der Bau- polizeibehöroe binnen 24 Stunden Anzeige zu erstatten.

Die Anzeige muß gemeinschaftlich durch den Bau­herrn und den neuen verantwortlichen Leiter erfolgen.

Falls länger alo 24 Stunden ein Bauleiter nicht vorhanden ist, muß die Ausführung ruhen.

§ 9. Rohbauabnahme. 1. Der Bauherr hat von der Vollendung des Rohbaues der Baupolizeibehörde schriftlich Anzeige zu erstatten und die Abnahme zu beantragen.

(Fortsetzung folgt.)

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