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Erscheint Mittwoch und Samstag. — Preis mit „Kreisblatt" vierteljährlich 1 Mk. — Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfg.
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Mittwoch, den 24. September 1902.
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53. Jahrgang
M^« ptttp 11lltPrfirPifiliniT *n ^cr Zustellung unserer Zeitung durch die Post beim bevorstehenden Quartalswechsel vermeiden will, der wolle dieselbe LUlL UmL^ULLUJUlly so bald wie möglich bei dem betreffenden Postamte bestellen. Nur diejenigen auswärtigen Postabonnenten, welche bis spätestens 28. Sept. unsere Zeitung wieder bestellt haben, können verlangen, daß ihnen unsere Zeitung vom l. Oktober ab pünktlich von der Post geliefert wird. Wer später bestellt, muß nach den amtlichen Bestimmungen für Nachlieferung der ersten Nummern des neuen Quartals eine besondere Gebühr von 10 Pfg bezahlen. — Jede Postanstalt und jeder Landbriefträger ist verpflichtet, Abonnements-Bestellungen anzunehmen.
Zu recht zahlreichen Bestellungen auf das mit dem 1. Oktober 1902 beginnende neue Vierteljahr ladet freundlichst ein
die Expedition der „Schlüchterner Zeitung".
Amtliches.
Polizeiverordnung betreffend die Leichenschau.
Auf Grund der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 (Ges. S. S. 1529) und der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges S. S. 195) wird in Ergänzung des Ministerial-Ausschreibens vom 15. Mai 1824 (Kurhessische Ges. S. S. 72) für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel unter Zu- stinimung des Bezirksausschusses folgende Polizeiver- ordnung erlassen:
§ 1. 1) Nach jedem Todesfälle und vor der Beerdigung muß eine Leichenschau stattfinden. Der Zweck derselben ist die unzweifelhafte Feststellung des wirklichen Todes und die möglichst zuverlässige Ermittelung der Todesursachen, sowie die Beantwortung der sonst zu stellenden Fragen zum Vortheil der öffentlichen Gesundheitspflege. Außerdem soll die Leichenschau zur Entdeckung von gewaltsamen und rechtswidrigen Todesarten mitwirken.
2) K eine Beerdigung darf ohne vorherige Ausfüllung eines entsprechenden Leichenschauscheines stattfinden.
§ 2. 1) Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk hat wenigstens einen Leichenschauer zu bestellen. Benachbarte Gemeinden und Gutsbezirke können mit Genehmigung des Landraths oder, sofern eine Stadt betheiligt ist, des Regierungspräsidenten, einen gemeinschaftlichen Leichenschauer bestellen. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Der Widerruf kann sowohl durch die bestellende, als durch die genehmigende Behörde erfolgen.
2) Zu Leichenschauern sind thunlichst Aerzte zu bestellen.
3) Die in Ermangelung von Aerzten nothwendige Bestellung anderer Personen zu Leichenschauern bedarf in jedem einzelnen Falle der Genehmigung des Landraths, in Städten des Regierungs-Präsidenten.
In Behinderungsfällen haben die Leichenschauer der Nachbarbezirke einander gegenseitig zu vertreten.
4) Außer den amtlichen Leichenschauern (Absatz 2 bis 3) ist auf Wunsch der Angehörigen jeder Arzt zur Vornahme der Leichenschau berechtigt. Die von diesem vorschriftsmäßig ausgestellte Bescheinigung ist dem Leichenschauer einzuhändigen.
§ 3. 1) Zu nichtärztlichen Leichenschauern (§ 2 Absatz 2) dürfen nur solche Personen bestellt werden, welche unbescholten sind und ihre Befähigung zu dem Amte durch eine vor dem Kreisarzt abzulegende Prüfung dargethan haben.
2) D ie nichtärztlichen Leichenschauer sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Kreisarztes jederzeit einer Nachprüfung zu unterwerfen. Regelmäßig sollen diese Nachprüfungen alle 2 Jahre stattfinden.
3) F ür den Unterricht und die erstmalige Prüfung ist von jedem Prüfling eine Gebühr von 9 Mk. au den Kreisarzt zu entrichten. Die periodischen Nachprüfungen sind gebührenfrei.
Die jetzt angestellten nichtärztlichen Leichenschauer haben binnen 3 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung durch eine Prüfung vor dem Kreisärzte ihre Befähigung darzuthun. Diese Prüfung ist gebührenfrei.
§ 4. Die nichtärztlichen Leichenschauer werden eidlich verpflichtet. /
Sie unterliegen den Disciplinargesetzen für Gemeindebeamte.
Zu ihren Dienstvorgesetzten gehört auch der Kreisarzt. Sie haben ihre Thätigkeit unter der Aufsicht des letzteren auszuüben und allen Weisungen desselben uachzukommen. Maßgebend für ihre Thätigkeit ist insbesondere die aufgestellte Dienstanweisung, deren jederzeitige Abänderung im Verfüqunqswege vorbe- Hasten bleibt.
§ 12. Fälle, auf die der § 157 der Reichsstrafprozeßordnung Anwendung findet, hat der Leichenschauer sofort zur Kenntniß der Ortspolizeibehörde zu bringen und dieser den Leichenschauschein unmittelbar zuzustellen.
Eine Leichenschau durch den Leichenschaner findet nicht statt, wenn die Ortspolizei- oder Gerichtsbehörde bereits eine Untersuchung über den Todesfall eingeleitet hat. In diesem Falle trägt die Ortspolizeibehörde in edt Muster zum Leichenschauschein die ihr bekannten Nachrichten ein und fügt das ausgefüllte Muster den übrigen dem Kreisarzt zuzustellenden Leichenschauscheinen bei.
§ 13. Uebertretungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
§ 14. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. (A. II. 9857.)
Cassel, den 9. August 1902.
Der Regierungspräsident: I. V.: Mauve.
Deutsches Reich.
Der Kaiser schenkte der Stadt Straßbnrg i. Elsaß einen großen Plan der dortigen Festung' aus dem Jahre 1725.
Se. Maj. der Kaiser hat bestimmt, daß die von Theilen der Schutztruppen für Deutsch-Ostafrika und Kamerun in den Jahren 1900 bis 1901 gelieferten Gefechte und ausgeführten Kriegszüge im Sinne des Gesetzes über die Pensionirung und Versorgung von Militärpersonen des Reichsheeres und der Marine als Feldzug gelten sollen, für welchen den daran be- rheiligten Deutschen ein Kriegsjahr angerechnet werden soll.
— Der Berliner Korrespondent des Londoner „Daily Telegraph" erfährt, Kaiser Wilhelm werde am 5. oder 6. November nach England abreisen, in Portsmouth landen und direkt mit dem Zuge über Walfertou nach Sandringham fahren, ohne London zu berühren. Der Besuch sei eine reine Familienangelegenheit. Der Kaiser werde am 8. November in Sandringham erwartet und dürfte bis zum 15. dort bleiben.
Die Flottenmanöver bei Cuxhaven, die wegen allzu stürmischer Witterung abgebrochen waren, wurden am Mittwoch beendet. Nach einem Feuergefecht durchbrach der Kaiser auf der „Hohenzollern" an der Spitze des Angriffsgeschwaders die Sperren und nahm die Elbe. Am Donnerstag hielt der Kaiser auf der „Hohenzollern" Kritik ab.
Das Panzerschiff „Kaiser Friedrich III." hat vom Kaiser den Schießpreis für Schießen mit Geschütz zugesprochen erhalten. Nachmittags 4 Uhr wurde die Flotte aufgelöst, nachdem der Kaiser eine Parade über die gesammte Manöverflotte abgehalten. Die Mannschaften paradirten, die Schiffe und Fort Grimmerhörn feuerten 33 Schuß. Die Schiffe senkten die Toppflaggen. Die „Hohenzollern" ging alsdann nach Brunsbüttel.
Die „Münchener Zeitung" meldet bestimmt, daß die bayerische Regierung, nachdem über drei Viertel der bayerischen Gemeinden Fleischtheuerung und bevorstehende weitere Steigerung der Fleischpreise und auch eine gewisse Erregung der Bevölkerung darüber gemeldet haben, in den nächsten Tagen unter gewissen Modalitäten die Grenze für die Vieheinfuhr aus Oesterreich-Ungarn theilweise öffnen wird.
Mit dem kürzlich vom „Reichsanz." veröffentlichten Gesetze, betreffend die Vorausleistungen zum Wegbau ist eine Einheitlichkeit bezüglich eines Antheils an der Unterhaltungslast des Wegbaues durch die ganze Monarchie immer noch nicht erreicht. Vor längerer Zeit hatte die Regierung den Plan znr Durchführung einer solchen Wegordnung gefaßt, er wurde aber bald wegen unüberwindlicher Schwierigkeiten zurückgestellt. Es gelang lediglich, eine allgemeine Wegeordnung für die Provinz Sachsen durchzusetzen, welche im Gesetze
§ 5. Die nichtärztlichen Leichenschauer haben über die von ihnen ausgestellten Leichenschauscheine ein . Verzeichniß nach dem vorgeschriebenen Muster zu führen und es auf Verlangen jederzeit der Ortspolizeibehörde, dem Kreisarzt oder dem Landrathe bezw. dem Regierungs Präsidenten vorzulegen.
§ 6. Behufs Ausfüllung des Leichenschauscheines ist jeder Todesfall der Ortspolizeibehörde innerhalb der ersten 24 Stunden anzumelden.
Die Anmeldung liegt demjenigen ob, der nach § 57 des RAchsgesetzes vom 6. Februar 1875 verpflichtet ist, dem Standesbeamten den Todesfall anzu- zeigen. Der die Anmeldung entgegennehmende Beamte hat mit Benutzung der vorhandenen Melderegister die Spalten 1 bis 4 des Leichenschauscheines auszufüllen.
Die Ortspolizeibehörden sind befugt, die Entgegennahme der Anmeldungen und die Aushändigung der Leichenschauscheine anderen innerhalb des Gemeindeoder Gutsbezirks wohnhaften Personen zu übertragen.
§ 7. Zur Vornahme der Leichenschau wird der Leichenschauschein dem amtlichen Leichenschauer oder einem Arzte vorgelegt.
Wird die Leichenschau von demjenigen Arzt vorge-l nommen, welcher den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit behandelt hat, so sind von diesem die spalten 5 bis 10, 12 und folgende des Leichenschauscheines auszufüllen.
In allen anderen Fällen füllt der die Leichenschau Vornehmende nur die Spalten 5 bis 8,11 und folgende des Leichenschauscheines aus.
Die Ausfüllung der Spalten 5 und folgende des Leichenschauscheines darf in jedem Falle erst nach er- folgter Besichtigung der Leiche erfolgen.
Die Leichenschau soll in der Regel erst 12 Stunden nach dem Tode stattfinden.
§ 8. Der nach den Vorschriften des § 7 ausgefüllte Leichenschauschein ist dem Standesbeamten zur Einsicht vorzulegen und sodann von den Personen, welche dem Standesbeamten den Tod zu melden haben, an die Ortspolizeibehörde abzuliefern.
§ 9. Sofern der Verstorbene in seiner letzten Krankheit von einem Arzt behandelt worden ist, dieser Arzt aber nicht die Leichenschau vorgenommen hat, hat die Ortspolizeibehörde den Lcichenschauschein zunächst dem behandelnden Arzt vorzulegen, welcher ihn nach Ausfüllung der Spalten 9 und 10 zurücksendet.
Die Vorlage und Rücksendung des Leichenschauscheines ist nach Möglichkeit zu beschleunigen, sobald als Todesursachen die im § 10 Nr. 1 genannten Krankheiten in Frage kommen.
§ 10. Die Ortspolizeibehörde hat die Leichenschau- scheme dem Kreisarzt einzureichen in folgenden Fristen:
1) Wenn der Tod an Pocken, Scharlach, Masern, Rötheln, Diphtheritis, Croup oder Halsbräune, Keuchhusten, Pest, Cholera, Ruhr, Unterleibs- (oder Darm-) Typhus, Flecktyphus, gastrischem und Nervenfieber, Rückfallfieber, Tuberkulose des Kehlkopfs, der Lungen (Schwindsucht), epidemischer Genickstarre, Kindbettfieber oder im Wochenbette, oder an Hnndswuth, Milzbrand, Rotzkrankheit und Trichinenkrankheit erfolgt ist, binnen zwei Tagen nach Einreichung desselben. Im Falle des § 9 ist vor Ausfüllung der Spalten 9 und 10 durch den behandelnden Arzt innerhalb zwei Tagen ein als Duplikat gekennzeichneter Leichenschauschein dem Kreisarzt einzusenden. Die Einreichung des Originalscheines hat sofort nach Ergänzung zu erfolgen.
2) Allmonatlich gesammelt, wenn Kinder im ersten oder zweiten Lebensjahre verstorben sind.
3) Vierteljährlich gesammelt alle übrigen Leichen- schauscheme.
i § 11. Unberührt durch die Bestimmungen dieser Verordnung bleiben die Vorschriften des § 157 der Reichsstrafprozeßordnung sowie die Polizeiverordnung, betreffend das Zurschaustellen und Aufbewahren der Leichen vom 2. Dezember 1901 (A. Bl. S. 305).