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SchlüchternerMung

Erscheint Mittwoch und Samstag. Preis mitKreisblatt" vierteljährlich 1 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfg.

X 34. Samstag, den 26. April 1902. 53. Jahrgang.

auf die .Schlüchterner Zeitung" . DrNrNNtWs,»» werden noch fortwährend von allen ~___"""'"""' Postanstalten und Landbriefträgern,

sowie von der Expedition entgegen genommen.

Amtliches.

Der folgende Nachtrag zum neuen Statut der städti- > schon Spar- und Vorschuß-Kasse zu Salmünster sowie die folgenden Bedingungen für die Kreditertheilung in laufender Rechnung bei der genannten Kasse werden mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Aenderungen vom 1. August cr. ab in Kraft treten und von da ab auch für alle seitherigen Spar- kassen-Jnteressenten Anwendung finden, sofern sie nicht vorher ihre Einlagen gemäß §. 22 des Statuts ge­kündigt oder zurückgezogen haben.

Salmünster, den 15. April 1902.

Der Magistrat:

Schneider. Huhn. Dr. Kraushaar. Keiling.

Nachtrag

zum neuen Statut der städtischen Spar- und Vorschuß- Kasse zu Salmünster.

§. 1. Der § 3 erhält folgende Fassung:

Die Spar- und Vorschuß-Kasse wird unter Aufsicht des Magistrats und unter Oberaufsicht der zuständigen Staatsbehörde durch eine Commission verwaltet. Die­selbe besteht aus dem Bürgermeister beziehungsweise dessen gesetzlichen Stellvertreter als Vorsitzenden, zwei Magistratsmitgliedern und einem Mitgliede der Stadt­verordnetenversammlung, für welche in Behinderungs- Men Stellvertreter zu bestellen sind, als Beisitzern.

Die Beisitzer und deren Stellvertreter werden vom Magistrat mit Zustimmung der Stadtverordnetenver­sammlung auf 5 Jahre gewählt.

Mit dem Ausscheiden aus dem Magistrate resp, der Stadtverordnetenversammlung erlischt auch das Amt als Mitglied beziehungsweise Stellvertreter der Ver­waltungskommission ; es hat in solchem Falle Neuwahl nach vorstehenden Bestimmungen stattzufinden."

§. 2. Der § 5 wird wie folgt abgeändert:

Urkunden, welche von der Verwaltungskommission aus­gestellt werden, müssen, wenn sie die Kasse rechtlich ver­pachten sollen, von dem Bürgermeister beziehungsweise dessen gesetzlichem Stellvertreter und mindestens einem Commissionsmitgliede, welches dem Magistrate ange­hören muß, vollzogen und mit dem im §. 1 der Statuten erwähnten Siegel versehen sein.

§. 3. Im §. 10 werden die Worte:Vorschlag für die" und der Satzdie Höhe festgesetzt" gestrichen.

§. 4. gm §. 15 sind die Worte:festgesetzt zur Zeit 374%" gestrichen und durch die Worte:in der Grenze von 2 7» bis 5% festgesetzt" ersetzt.

§. 5. Der §. 20 erhält folgende Fassung:

Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, jedem Inhaber eines Einlagebuches gegen Vorzeigung oder Rückgabe desselben das Guthaben ganz oder theilweise auszuzahlen, ohne dem Einleger oder dessen Erben zur Gewährleistung verpflichtet zu sein, weun nicht vor der Auszahlung Protest gegen diese eingelegt und in die Kassenbücher eingetragen oder von dem Einzahler er­klärt worden ist,' daß es sich um die Anlegung von Mündelgeldern handele. Im letzteren Falle wird das Sparkassenbuch durch den AufdruckMündelgelder" ge­kennzeichnet und darf das eingezahlte Geld vor Be cndigung der Vormundschaft nur auf den Antrag des Vormundes mit Genehmigung des Gegenvornrundes oder des Vormundschaftsgerichts ausgezahlt werden."

§. 6. Der §. 25 erhält folgende Fassung:

Wer eines Einlagebuches verlustig geht, hat dies derVer- waltungs-Commission sofort anzuzeigen. Diese veranlaßt die Veröffentlichung des eingetretenen Verlustes unter Angabe des Berechtigten und der Nummer des Buches in den im §. 36 genannten Blättern, mit der an den etwaigen Besitzer zu richtenden Aufforderung, seine vermeintlichen Ansprüche binnen 3 Monaten vom Tage der ersten Einrückung an gerechnet, bei der Ver- waltungs-Commmission geltend zu machen, widrigenfalls nach Ablauf der Frist sein Sparkonto gelöscht werde und die Verwaltungs-Kommission berechtigt sei, dem sich ausweisenden Verlierer ein neues Einlagebuch auszu- sertigen.

Nach erfolgten: Ablauf der. Frist verliert der etwaige Besitzer des Sparkassenbuches seine Ansprüche an die

Kasse; sein Sparkonto wird gelöscht und der sich aus- weisende Verlierer erhält ein neues unter fortlaufender Nummer ausgestelltes Einlagebuch, in das der Bestand des gelöschten Contos übertragen wird.

Die Sparkasse ist indessen berechtigt, in den geignct erscheinenden Fällen vor Ausstellung eines neuen Ein­lagebuches die Vorlage eines gerichtlichen Ausschluß- Urtheils zu verlangen.

§. 7. Der §. 26 Nr. 1 dritter Absatz erhält noch folgenden Zusatz:Zu Bürgschafts-Darlehen dürfen nicht mehr als '/Jel des Gesammtbestandes der Kasse verwendet werden."

Der Absatz 1 des §. 26 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

Gegen eine nach Uebertragung der Forderung er­folgende Hinterlegung und Verpfändung von Hypotheken- oder Grundschuldbriefen mit der unter Nr. 3 verlangten Sicherheit und von Einlagebüchern einer inländischen kommunalen Sparkasse über eine dem Darlehen min­destens gleichstehende Summe, sowie gegen pfandweise Hinterlegung von Werthpapieren der nach §. 27 zuge- lassenen Art."

Im § 26 Nr. 3 tritt an Stelle der Wortepu- pillarische Sicherheit":völlige Sicherheit".

Im §. 26 Nr. 3 Absatz 5 tritt an Stelle der Worte:ist mindestens abzutragen":kann mindestens abgetragen werden".

Der §. 26 erhält folgenden Zusatz:

5,Durch Gewährung von Krediten in laufender Rechnung. Die Sicherstellung kann geschehen, wie im §. 26 der Statuten vom 29. September 1897 ange­geben. Die näheren Bedingungen werden von der Stadtbehörde erlaffen.

Dieselben sind öffentlich bekannt zu machen und be­dürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der staat- tichen Aufsichtsbehörde.

§. 8. Der Absatz 1 des §. 27 erhält folgende Fassung:

Weiter können die Sparkassenbestände in den für die Anlegung von Mündelgeldern im § 1807 Nr. 24 des B. G. B. und in Artikel 74 Nr. 14 des dazu ergangenen Ausführungsgesetzes aufgeführten Werthen angelegt werden."

§. 9. Dem §. 28 wird folgende Fassung gegeben:

Die in das Eigenthum der Sparkasse gelangenden Inhaber-Papiere müssen auf Verlangen der Aufsichts­behörde auf den Namen des Garantieverbandes umge- schrieben werden.

Abgesehen hiervon sind die bei der Sparkasse befindlichen Werthe feuer- und diebessicher nach Maß­gabe der von der Aufsichtsbehörde erlassenen Be­stimmungen aufzubewahren."

§. 10. Im §. 30 Nr. 2 zweiter Satz werden die Worte:14 Tagen" durch die Worte:4 Wochen" erseht«

§.H. Der §. 33 erhält folgende Fassung:

Aus den nach Bestreitung der VerwaltungSkosten und nach Deckung etwaiger Verluste sich ergebenden Zinsüberschüssen wird ein durch seine eigenen Zinsen sich ergänzender Reservefonds behufs Deckung etwaiger Ausfälle gebildet.

Der Reservefonds wird getrennt verwaltet. Sein Mindestbetrag ist 10% der Passivmasse.

Wenn der Reservefonds 5% der Passivmasse er­reicht hat, kann die Hälfte der ferneren Jahresrcinge- winne zur Befriedigung außerordentlicher kommunaler Bedürfnisse mit Genehmigung des Regierungs-Präsidenten verwendet werden. Die andere Hälfte dient zur Er­gänzung des Reservefonds.

Hat der Reservefonds 10°/, der Passivmasse erreicht, so fließen seine Zinsen ohne weiteres der Stadtkasse zu und können auch die ferneren Jahresreingewinne mit Genehmigung des Regierungs-Präsidenten an die Stadt- kasse abgeführt werden."

§. 12. Im §. 35 werden die Worte:bedürfen der Genehmigung des Ober-Präsidenten und" gestrichen.

Salmünster, den 7. Februar 1902.

Der Magistrat: Schneider. Huhn. Dr. Kraushaar. Keiling.

Die Stadtverordnetenversammlung:

Wolf. Bauer. Stern. Bös. Antony. Stein.

Rammrath.

Es wird bescheinigt, daß der vorliegende NachtragZ-

entwurf zu den Statuten der städtischen Sparkasse zu Salmünster vor dem endgültigen Beschlusse der Stadt- verordneten-Versammlung nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung während zweier Wochen vom 7. Feb­ruar 1902 bis einschließlich 21. Februar 1902 zu Jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen hat, und daß Einwendungen gegen denselben nicht erhoben sind.

Salmünster, den 22. Februar 1902.

Der Magistrat:

Schneider. Huhn. Dr. Kraushaar. Keiling.

J.-Nr. 2225. Vorstehender Nachtrag wird auf Grund des §. 52 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 hier­durch bestätigt.

Cassel, den 12. März 1902.

Der Ober-Präsident: v. Zedlitz.

Deutsches Reich.

Berlin. Unser Kaiser brächte am Mittwoch dem greisen König Albert seine Glückwünsche zum Geburts­tage, dem 74., dar. Der Monarch traf Mittags in Strehlen bei Dresden ein und wurde von den sächsischen Majestäten herzlich begrüßt. Nach einem Festessen reiste der Kaiser nach Primkenau, der schlesischen Be­sitzung seines Schwagers Herzogs Ernst Günther, weiter, wo er bis Freitag Nachmittag der Jagd ob­liegen wird. Auch die Kaiserin und der Kronprinz sind in Primkenau angekommen.

In Reuß ä. L. ist nach dem Ableben des Fürsten Heinrich XXII. der Erbprinz Heinrich XXIV. vom Staatsministerium zum verfassungsmäßigen Landesfürsten verkündet worden. Er ist aber be­kanntlich unheilbar krank. Dem hochgewachsenen, körperlich durchaus normal gebauten, im 25. Lebens­jahr stehend u Manne dämmert das Leben in ewigem Halbdunkel hin; seine Sprache ist nur ein hülfloses Lallen. Es hat also eine Regentschaft einzutreten.

Die Margarineproduktion tn Deutschland. Nach einer amtlichen Statistik sind in Deutschland im Jahre 1901 rund 908 000 Doppelzentner Margarine erzeugt worden und, da die Ausfuhr nur 1,3 Prozent ausmacht, in der Hauptsache auch in Deutschland verbraucht worden, so daß der Consum an diesem Ersatz für Butter bereits 1,61 Kilogramm auf den Kopf der Bevölkerung beträgt. Rohstoffe zur Herstellung jener 908000 Doppel- zentner sind im Ganzen für 64,16 Millionen Mark verbraucht worden, der Verkaufswerth der produzirten Menge aber betrug 76,8 Millionen Mk. Also stecken in dieser Industrie nur für 11,35 Millionen Mark Arbeitslöhne, Zinsen des Anlagekapitals und Unter­nehmergewinn. Mit nahezu zwei Drittel der An­schaffungswerthe für Rohstoffe sind wir dem Auslande tributpflichtig, und zwar im Wesentlichen an die Ver­einigten Staaten von Nordamerika DieTägl. Rund­schau" meint daher, unsere einheimische Wirthschaft dürfte es sich in Ansehung dieser Zahlen wohl über­legen, ob die benöthigten Fettstoffe nicht auch, wenig- stevs in wachsender Menge, im Julande hergestellt werden können.

Stuttgart. Zehn Söhne Soldat gewesen. Ein wohl für weitere Kreise interessantes Vorkommniß trug sich bei der im letzten Monat im Bezirk Waib- lingen stattgehabten Musterung diesjähriger Militär­pflichtiger zu. Hierbei kam der 11. Sohn eines in­validen Postboten Bay aus Rettersburg zur Vor­stellung und der junge Mann wurde mit 1,81 Meter Größe zur Infanterie vorgemustert. 9 seiner Brüder haben bereits im stehenden Heere gedient. Se. Maje­stät der König von Württemberg hat dem in sehr be­scheidenen Verhältnissen lebenden, 73 Jahre alten Vater eine namhafte Geldgabe durch das Kgl. Ober­amt übermitteln lasfen.

Dortmund, 22. April. Ein außerordentlicher Fleiß wird in den hiesigen städtischen Bureaus entwickelt. In einem Jahre wurden nämlich allein für 10 000 Mark Stahlfedern, Scheren und Bleistifte für die städtischen Bureaus verausgabt. Der Referent in der Stadtver­ordnetensitzung gab seine Ansicht Namens des Kollegi­ums in ziemlich scharfer Weise dahin kund, daß es anders werden müsse. Man will einen städtischen Ma­terialienverwalter anstellen, dem für Ersparnisse Prämien gezalht werden sollen.